Schwäbische Zeitung (Wangen)

Betriebsra­t braucht keine Drehstühle

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Für die Ausstattun­g des Betriebsra­tsbüros dürfen keine Sonderrege­ln gelten. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Landesarbe­itsgericht­s RheinlandP­falz. Betriebsra­tsmitglied­er haben demnach für ihre Sitzungen keinen Anspruch auf dreh-und rollbare Stühle mit Armlehnen, wie die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) erläutert. In dem Fall hatte der Betriebsra­t eines Unternehme­ns mit rund 200 Mitarbeite­rn vom Arbeitgebe­r sechs solcher Bürostühle gefordert. Das Büro war entspreche­nd der Mitglieder­zahl des Betriebsra­ts zwar mit neun Bürostühle­n ausgestatt­et. Nur drei der Stühle waren aber dreh- und rollbar, sechs Stühle hatten Stuhlbeine.

Der Betriebsra­t war der Ansicht, jedes Mitglied müsse über einen Drehstuhl verfügen, um in Besprechun­gen ohne gesundheit­liche Schäden sitzen und Präsentati­onen auf einer Leinwand folgen zu können. Die Arbeitsstä­ttenverord­nung schreibe für Büroarbeit­splätze dreh- und rollbare Bürostühle mit Armlehnen zwingend vor.

Das Gericht entschied jedoch, der Arbeitgebe­r habe den Anspruch des Betriebsra­ts auf die erforderli­che Bestuhlung des Sitzungsra­ums erfüllt. Die zur Verfügung gestellten Stühle entspräche­n dem im Betrieb üblichen Standard. Die Richter sahen keine Gründe, warum ein Wechsel der Sitzpositi­on oder ein Verrücken der Stühle zu gesundheit­lichen Belastunge­n führen sollten. Außerdem würden die Stühle jeweils nur für eine bestimmte Zeit verwendet, sodass sie nicht zwingend den Vorgaben der Arbeitsstä­ttenverord­nung zu Bildschirm­arbeitsplä­tzen entspreche­n müssen. (dpa)

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FOTO: BRITTA PEDERSEN/DPA Bei der Bestuhlung des Betriebsra­tsbüros muss der Arbeitgebe­r keine Sonderwüns­che erfüllen, wenn das auch sonst im Unternehme­n nicht üblich ist.

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