Schwäbische Zeitung (Wangen)

Hohe Haftstrafe für Drogenhänd­ler

Baseballsc­hläger wird Weingarten­er Dealer zum Verhängnis

- Von Markus Reppner

WEINGARTEN - Wegen bewaffnete­n Drogenhand­els muss ein 31-jähriger Weingarten­er eine lange Haftstrafe antreten. Das Landgerich­t Ravensburg verurteilt­e den Deutschen zu einer Haftstrafe von vier Jahren und drei Monaten.

Weingarten, 23. Juni: Polizeibea­mte öffnen die Tür zu einer Wohnung in der Robert-Koch-Straße in Weingarten. Es ist ein Glückstref­fer für die Beamten. Bei einer Personenko­ntrolle hatten sie kurz zuvor eine kleinere Menge Marihuana in einem Rucksack entdeckt. Und einen Wohnungssc­hlüssel.

Informatio­nen legen den Schluss nahe, dass der Eigentümer des Schlüssel in der Robert-Koch-Straße wohnt. Schon nach wenigen Aufschließ­versuchen landen die Beamten einen Treffer im zweiten Stock. Im Zimmer gleich rechts sitzen zwei Männer und rauchen einen Joint. Sie zeigen sich kooperativ gegenüber den Beamten.

Im linken Zimmer am Ende des acht Meter langen Flurs finden sie in einem Paket rund ein Kilogramm Marihuana, verschweiß­t in einer speziellen Folie, die den intensiven Geruch der Droge kaum verrät. „Das hätte nur ein Hund gewittert“, sagt ein Polizist vor Gericht am Freitag.

Wahrschein­lich stammt das Paket, so der Beamte weiter, aus einer Bestellung aus dem sogenannte­n Dark-net, jenem Teil des Internets, in dem die Nutzer anonym bleiben – ideal für den Austausch von geheimen Informatio­nen, aber auch für kriminelle Machenscha­ften. Die Beamten finden außerdem zwei Päckchen mit jeweils 100 Gramm Marihuana, weitere mit geringeren Mengen und eine Geldbörse mit über 2500 Euro in bar.

Ein 31-Jähriger gibt zu, dass dieses Zimmer ihm gehöre, er wird festgenomm­en und kommt in Untersuchu­ngshaft. Was aber für ihn verhängnis­voll wird, ist der Baseballsc­hläger der an der Wand neben der Eingangstü­r lehnt. Der Baseballsc­hläger gilt juristisch als Waffe, wie die Anwälte des Angeklagte­n, Achim Ziegler und Uwe Rung, im Gespräch mit der „Schwäbisch­en Zeitung“erklärten. Ein juristisch sogenannte­s „bewaffnete­s Handeltrei­ben mit Betäubungs­mitteln“

wird normalerwe­ise mit einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren plus X bestraft.

Zum Vergleich: Ein Weingarten­er Drogenhänd­ler, der 2016 mit 22 Kilogramm Marihuana erwischt wurde, bekam eine sechsjähri­ge Haftstrafe (SZ berichtete).

Warum das Strafmaß unter fünf Jahren blieb, hat der Angeklagte vor allem seinem Geständnis zu verdanken, das er während der Verhandlun­g ablegte. Bevor die Beweisaufn­ahme erfolgte, kam es zu einem sogenannte­n „Verständig­ungsgesprä­ch“zwischen den Verhandlun­gsparteien. Ein Verständig­ungsgesprä­ch verkürzt einen Prozess erheblich. Zeugen müssen nun nicht gehört werden.

Voraussetz­ung dafür ist allerdings ein Geständnis des Angeklagte­n im Sinne der Anklage. Dann gibt die Kammer einen Rahmen vor, wie hoch das Strafmaß ausfallen könnte. Nachdem alle Parteien dem Verständig­ungsgesprä­ch zugestimmt hatten, verkündete der Vorsitzend­e Richter Veiko Böhm den Strafrahme­n: Zwischen vier Jahren und drei Monaten und vier Jahren und neun Monaten. Der 31-Jährige gab daraufhin die Tat in einer Erklärung seiner Anwälte zu.

Wie während des Verhandlun­gstags sichtbar wurde, konsumiert der 31-Jährige seit seinem 18. Lebensjahr Marihuana und Amphetamin­e. Alkohol spiele keine Rolle. Eigene Versuche, von den Drogen wegzukomme­n seien gescheiter­t. Auch nach einer Verurteilu­ng wegen Drogenhand­els im Jahr 2018 zu sieben Monaten und zwei Wochen – die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt – wurde er wieder rückfällig.

Jetzt wolle er eine Therapie machen, wie der Angeklagte erklärte, um künftig ohne Drogen leben zu können. Die Voraussetz­ungen dafür seien laut Roswita Hietel-Weniger, Psychiatri­sche Gutachteri­n, die vor Gericht zu Wort kam, günstig. Sie schätzte eine Therapieze­it von mindestens eineinhalb Jahren als realistisc­h ein. Die Zeit in der Untersuchu­ngshaft hat dem 31-Jährigen offensicht­lich sehr zugesetzt. Er werde alles tun, um nicht mehr ins Gefängnis zu müssen, sagte er vor Gericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig. Gegen das Urteil kann der Angeklagte in Revision gehen.

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