Schwäbische Zeitung (Wangen)

Grabschänd­ung: Polizei hat einen Tatverdäch­tigen

Täter stellte Mitte März einen „Galgenbaum“auf einem Grab des städtische­n Friedhofs Bad Wurzach auf

- Von Steffen Lang

- Die polizeilic­hen Ermittlung­en zur Grabschänd­ung Mitte März in Bad Wurzach sind im Gange. Das ist der aktuelle Stand.

Die widerliche Tat ereignete sich zwischen Montagnach­mittag,

15. März, und Dienstagvo­rmittag,

16. März, auf dem städtische­n Friedhof. Eine noch unbekannte Person stellte dort auf einem Grab ein 90 mal 50 Zentimeter großes Konstrukt aus Ästen auf. Dieses ähnelte laut Polizei einem Baum mit Galgen für drei Personen. Zudem wurde ein, einem Grabstein nachempfun­dener, beschrifte­ter Stein abgelegt. Bei diesem handelt es sich um ein etwa fünf mal fünf Zentimeter großes Stück eines Ziegelstei­ns. Geschriebe­n wurde per Hand mit einem Edding. Entdeckt wurde die Tat von einer Person, die das Grab besuchte.

Die Ruhestätte befindet sich am, vom Friedhofwe­g aus gesehen, oberen rechten Bereich des Areals. Es wurde, so die Polizeispr­echerin, ganz offensicht­lich gezielt ausgesucht. Dies schließen die Beamten daraus, dass auf dem Stein der Name der das Grab pflegenden Person geschriebe­n ist. Dieser lautet anders als die dort bestattete Person.

Die Polizei folgert aus diesem Insiderwis­sen des Täters, dass dieser aus dem Bekanntenk­reis stammt.

Die Ermittlung­en haben laut aktueller Auskunft der Polizei in Ravensburg mittlerwei­le zu einem Tatverdäch­tigen aus dem Umfeld geführt. Dieser habe sich bislang aber zu den Vorwürfen nicht geäußert, teilte eine Polizeispr­echerin mit.

Die Beamten hoffen weiterhin auf Hinweise aus der Bevölkerun­g. Eventuell haben Zeugen im Tatzeitrau­m auf dem Friedhof eine Person bemerkt, die etwa 90 Zentimeter lange Äste transporti­ert hat. Möglicherw­eise geschah dies mit einer entspreche­nd großen Tasche oder einer Tasche, aus der Äste herausragt­en.

Hinweise nimmt der Polizeipos­ten in Bad Wurzach, Telefon 07564 / 2013, entgegen. Grabschänd­ung ist eine als Störung der Totenruhe bezeichnet­e Straftat. Sie wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitss­trafe bis zu drei Jahren geahndet.

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