18-Jähriger für Tötung in Weingarten verurteilt
Prozessbeteiligte geben wegen Jugendschutz kaum Auskunft – Doch das Urteil lässt einige Rückschlüsse zu
- Der 18 Jahre alte Mann, dem vorgeworfen wird, einen Bekannten in einem Weingartener Studentenwohnheim getötet zu haben, ist zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Die Richter am Ravensburger Landgericht sahen es als erwiesen an, dass er dem 37-jährigen Opfer mit einem Springmesser tödliche Verletzungen zugefügt hat. Daher verurteilten sie ihn zu einer Jugendstrafe von acht Jahren. Doch spielten auch weitere Delikte eine Rolle.
Da der Prozess vor dem Hintergrund des Jugendschutzes – der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt im Januar 2021 noch 17 Jahre alt war – unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand, waren nur spärliche Informationen zu bekommen. So erklärte Matthias Mages, Pressesprecher des Landgerichtes, auf Sz-anfrage ausschließlich, dass der Angeklagte „wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“verurteilt wurde.
Denn, so viel ist klar: Der tödlichen Auseinandersetzung in der Nacht vom 26. auf den 27. Januar in einer Wohngemeinschaft im Studentenwohnheim war wohl ein Streit um Drogengeschäfte und daraus resultierende Schulden vorausgegangen. Das hatte die Ravensburger Staatsanwaltschaft auf Sz-anfrage erklärt. Auch hatte sie mitgeteilt, dass der damals noch Jugendliche mehrfach mit dem Messer auf den Hals des Opfers eingestochen habe. Am Morgen des 27. Januar hatte die Polizei dann die Leiche des 37-jährigen Mannes gefunden – weil sie die Wohnung wegen des Verdachts des Drogenhandels
durchsuchen wollten – und daraufhin die Ermittlungen aufgenommen. Bereits am Mittwochabend wurde der 17-Jährige festgenommen, wegen einer nicht auszuschließenden Notwehr aber zeitweise wieder freigelassen. Schilderungen eines Zeugen hatten dies nahe gelegt. So solle das spätere Opfer sein Gegenüber massiv bedrängt, geschlagen und gewürgt haben. Daher stellte der zuständige Richter des Amtsgerichts zunächst keinen Haftbefehl aus, weswegen der Jugendliche am Donnerstagnachmittag
nach der Haftvorführung wieder frei gelassen wurde. Das wiederum akzeptierte die Staatsanwaltschaft nicht, legte Beschwerde ein und hatte damit auch Erfolg. Das Landgericht als nächsthöhere Instanz sah keine Notwehr und konnte eine Flucht- und Verdunkelungsgefahr ebenfalls nicht ausschließen. Daher wurde der Beschuldigte erneut festgenommen und saß seitdem in Untersuchungshaft.
Mit dem Urteil, das bereits am zweiten Prozesstag gefällt wurde, gibt es nun Klarheit. Auch wenn Mages mit Verweis auf den Jugendschutz keine näheren Informationen zur Urteilsbegründung geben möchte, wird anhand des Strafmaßes deutlich, dass die Richter nicht von Notwehr ausgingen. Schließlich sieht das Jugendstrafrecht bei einem Tötungsdelikt maximal zehn Jahre Freiheitsentzug vor. Mit den nun verhängten acht Jahren bewegen sich die Richter also im oberen Drittel.
Zugute kam dem nun Verurteilten dabei wahrscheinlich, dass er zuvor noch nie im Gefängnis gewesen ist und auch nicht vorbestraft war. Das hatte seine Verteidigerin Christine Thurau noch während des Prozesses auf Sz-anfrage erklärt. Auch sagte sie damals, dass ihr Mandant den Ablauf der Geschehnisse während des Prozesses etwas anders geschildert hatte, als die Staatsanwaltschaft in der Anklage. Zu den Details wollte sie sich aber nicht äußern. Trotz mehrfacher Anfrage gab Thurau nach dem Urteil keine weiteren Auskünfte. Laut Matthias Mages ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.