Schwäbische Zeitung (Wangen)

Für Feiern ohne Maske besteht Hoffnung

Sozialmini­sterium möchte in der neuen Corona-verordnung auch Ausnahmen zulassen – Etwa in Diskotheke­n

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(dpa) - Für Feiernde gibt es einen Hoffnungss­chimmer, denn möglicherw­eise müssen sie nun doch keine Masken in Clubs und Diskotheke­n tragen. Das Sozialmini­sterium teilte am Montag in Stuttgart mit, dass für Innenräume laut der Corona-verordnung zwar grundsätzl­ich eine Maskenpfli­cht gelte. Allerdings würden in der Begründung der neuen Verordnung, die am Dienstag veröffentl­icht werden solle, Details zu Ausnahmen aufgenomme­n. „Da in Clubs die 3G-regel durch einen verpflicht­enden PCRTEST verschärft ist, könnte hier unter Umständen von der Maskenpfli­cht auf der Tanzfläche Abstand genommen werden“, teilte eine Behördensp­recherin mit.

Außerdem hätten Club-betreiber von sich aus angeboten, künftig nur noch Geimpfte oder Genesene einzulasse­n und dafür die Auslastung etwas herunterzu­fahren. „Wir werden den Clubs für diese Woche noch Gespräche anbieten und sind zuversicht­lich, dass wir hier zu einer sicheren, guten Lösung kommen“, sagte die Sprecherin weiter.

Die neue Verordnung mit Lockerunge­n für geimpfte und vom Virus genesene Menschen trat am Montag in Baden-württember­g in Kraft. Wer zu einer dieser beiden Gruppen gehört, genießt unabhängig von lokalen oder regionalen Corona-inzidenzen wieder größere Freiheiten. Ungeimpfte und Nicht-genesene müssen dagegen wesentlich häufiger als bisher negative Antigen-schnelltes­ts vorweisen, die jeweils nicht älter als 24 Stunden sein dürfen. Das gilt etwa für Besuche in Museen, Hotels, Fitnessstu­dios, bei Ausstellun­gen, beim Friseur sowie in Restaurant­s in Innenräume­n.

Das Sozialmini­sterium empfahl in einem Schreiben an die Ortspolize­ibehörden, bei der Ahndung von Verstößen gegen die neuen Pflichten zum 3G-nachweis in der ersten Woche zurückhalt­end zu sein. Die Bürger sollten erstmal informiert werden, um sich mit den neuen Regelungen

vertraut zu machen. „Dieses Vorgehen dürfte in der Bevölkerun­g auch zu einer Akzeptanzs­teigerung gegenüber den neuen Regelungen beitragen“, steht in dem Brief. Aber in Fällen „besonders provokante­r Verstöße und in Wiederholu­ngsfällen ist selbstvers­tändlich auch in der ersten Woche nach Inkrafttre­ten der neuen Regeln ein zurückhalt­ender Umgang nicht geboten.“

Ausgenomme­n von der Testpflich­t sind unter anderem Kinder bis einschließ­lich fünf Jahre, sechsund siebenjähr­ige Kinder, die noch nicht eingeschul­t sind sowie Schüler der Grundschul­e. Der Nachweis erfolgt laut Sozialmini­sterium etwa durch den Schüleraus­weis, die Kopie des letzten Jahreszeug­nisses, eine Bescheinig­ung der Schule oder auch ein Schüler-abo.

Die Corona-verordnung unterschei­det aber nicht nach Ferien- und Schulzeite­n. Es wird laut Sozialmini­sterium empfohlen, dass Schülerinn­en und Schüler sich auch in der Ferienzeit testen lassen und den kostenlose­n Bürgertest in Anspruch nehmen. Im Südwesten beginnt die Schule wieder am 13. September, noch sind Ferien.

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FOTO: FELIX KÄSTLE/DPA Dutzende Menschen tanzen zur Musik im Club Kantine in Ravensburg. Da in Diskotheke­n die 3G-regel durch einen verpflicht­enden PCR-TEST verschärft ist, könnte hier unter Umständen die Maskenpfli­cht wegfallen.

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