Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

RECHT & ARBEIT

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(tmn) Viele Schulen unterricht­en wegen Corona nicht mehr im Regelbetri­eb, Klassen werden wegen erkrankter Schüler oder Lehrer nach Hause geschickt. Berufstäti­ge Eltern müssen sich dann um sie kümmern. „Die Aufsichtsp­flichten gegenüber Kindern gehen der Verpflicht­ung zur Arbeitslei­stung vor“, betont Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht. Laut Infektions­schutzgese­tz müssen Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahr­s beaufsicht­igt werden. Eltern, die deshalb nicht zur Arbeit gehen können, haben einen Entschädig­ungsanspru­ch nach dem Infektions­schutzgese­tz. Der Arbeitgebe­r muss weiter an den Arbeitnehm­er zahlen und kann sich im Gegenzug das Geld vom Staat erstatten lassen. Für erwerbstät­ige Personen wird die Entschädig­ung längstens für zehn Wochen gewährt, für Alleinerzi­ehende für bis zu 20 Wochen. Arbeitnehm­er erhalten demnach 67 Prozent ihres Verdiensta­usfalls, maximal aber 2016 Euro. Der Anwalt geht davon aus, dass auch Freiberufl­er den Entschädig­ungsanspru­ch haben.

(bü) Bezahlt der Betreiber eine Paketzuste­lldienstes seinen Fahrern die Verwarngel­der, die sie kassieren, wenn sie mit ihren Transporte­rn in Bereichen halten, um Pakete auszuliefe­rn, in denen selbst ein kurzes Halten zum Be- und Entladen untersagt ist, so ist das kein Zufluss zum Arbeitsloh­n, den ein Fahrer versteuern müsste. Das deshalb nicht, weil der Arbeitgebe­r die Verwarngel­der „aus eigener Schuld“übernimmt. Allerdings muss das Gericht noch prüfen, ob es sich dabei nicht doch um einen sogenannte­n geldwerten Vorteil für die Beschäftig­en handeln könnte, weil der Arbeitgebe­r gegen sie einen Regressans­pruch hat – wenngleich er darauf verzichtet. (BFH, VI R 1/17) (bü) Grundsätzl­ich ist es so, dass bestimmte Maßnahmen, die ein Dienstherr vorhat, dem Mitbestimm­ungsrecht des Personalra­ts unterliege­n. Verweigert der seine Zustimmung unter Angabe der Gründe nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so gilt die vom Arbeitgebe­r gewünschte Maßnahme als genehmigt. Hat der Vorsitzend­e des Personalra­ts eine E-Mail an den Dienststel­lenleiter von seinem dienstlich­en Account versendet, in der die Maßnahme abgelehnt wird, so darf die Dienststel­lenleitung diese Form nicht als „unwirksam“ablehnen (und die Maßnahme vollziehen), wenn die Begründung für die Ablehnung kommentarl­os als Anhang mitgesende­t worden ist. E-Mail und Anhang bilden eine Einheit. (BVwG, 5 P 9/19)

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