Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
RECHT & ARBEIT
(tmn) Viele Schulen unterrichten wegen Corona nicht mehr im Regelbetrieb, Klassen werden wegen erkrankter Schüler oder Lehrer nach Hause geschickt. Berufstätige Eltern müssen sich dann um sie kümmern. „Die Aufsichtspflichten gegenüber Kindern gehen der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vor“, betont Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Laut Infektionsschutzgesetz müssen Kinder bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs beaufsichtigt werden. Eltern, die deshalb nicht zur Arbeit gehen können, haben einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss weiter an den Arbeitnehmer zahlen und kann sich im Gegenzug das Geld vom Staat erstatten lassen. Für erwerbstätige Personen wird die Entschädigung längstens für zehn Wochen gewährt, für Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen. Arbeitnehmer erhalten demnach 67 Prozent ihres Verdienstausfalls, maximal aber 2016 Euro. Der Anwalt geht davon aus, dass auch Freiberufler den Entschädigungsanspruch haben.
(bü) Bezahlt der Betreiber eine Paketzustelldienstes seinen Fahrern die Verwarngelder, die sie kassieren, wenn sie mit ihren Transportern in Bereichen halten, um Pakete auszuliefern, in denen selbst ein kurzes Halten zum Be- und Entladen untersagt ist, so ist das kein Zufluss zum Arbeitslohn, den ein Fahrer versteuern müsste. Das deshalb nicht, weil der Arbeitgeber die Verwarngelder „aus eigener Schuld“übernimmt. Allerdings muss das Gericht noch prüfen, ob es sich dabei nicht doch um einen sogenannten geldwerten Vorteil für die Beschäftigen handeln könnte, weil der Arbeitgeber gegen sie einen Regressanspruch hat – wenngleich er darauf verzichtet. (BFH, VI R 1/17) (bü) Grundsätzlich ist es so, dass bestimmte Maßnahmen, die ein Dienstherr vorhat, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegen. Verweigert der seine Zustimmung unter Angabe der Gründe nicht innerhalb einer bestimmten Frist, so gilt die vom Arbeitgeber gewünschte Maßnahme als genehmigt. Hat der Vorsitzende des Personalrats eine E-Mail an den Dienststellenleiter von seinem dienstlichen Account versendet, in der die Maßnahme abgelehnt wird, so darf die Dienststellenleitung diese Form nicht als „unwirksam“ablehnen (und die Maßnahme vollziehen), wenn die Begründung für die Ablehnung kommentarlos als Anhang mitgesendet worden ist. E-Mail und Anhang bilden eine Einheit. (BVwG, 5 P 9/19)