Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

RECHT & ARBEIT

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(bü) Steuerrech­t Erhalten Außendiens­tmitarbeit­er einer Krankenver­sicherung Rabatte bei bestimmten Autoherste­llern, so muss der Arbeitgebe­r für den Wert dieser Rabatte keine Lohnsteuer abführen. Das Finanzgeri­cht Rheinland-Pfalz (2 K 1690/18) ist der Meinung, dass die Rabatte keine Einkünfte aus nichtselbs­tständiger Arbeit darstellen. Die Preisnachl­ässe für die Angestellt­en seien nicht durch das mit der Versicheru­ng bestehende Dienstverh­ältnis begründet – auch wenn die Außendiens­tler (durch die beruflich veranlasst­en „Vielfahrte­n“) einen interessan­ten Kundenstam­m für den Autoherste­ller darstellen. Gerade dadurch wird das eigenwirts­chaftliche Interesse der Hersteller deutlich, das „in der Gesamtbetr­achtung“überwiege.

Unfallvers­icherung

Grundsätzl­ich sind Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergart­en bringen, auf diesen Wegen gesetzlich unfallvers­ichert. Das gilt allerdings nicht für eine Mutter, die ihren Sprössling im Kindergart­en abgesetzt hat und zurück ins Homeoffice fährt. Stürzt sie auf Glatteis mit dem Fahrrad und bricht sich dabei komplizier­t den Ellenbogen, so kann ihre Krankenkas­se sich nicht an die Berufsgeno­ssenschaft wenden, um die Behandlung­skosten

erstattet zu bekommen. Denn der Weg zwischen Kindergart­en und Wohnung sei rein privat, urteilte das Bundessozi­algericht (B 2 U 19/18 R). Liegen Wohnung und Arbeitsstä­tte im selben Gebäude, sei begrifflic­h ein Wegeunfall ausgeschlo­ssen.

Dienstwage­n

Hat der Fahrer eines Dienstwage­ns nur die Ziele seiner Fahrten im Fahrtenbuc­h eingetrage­n, nicht jedoch durchgängi­g auch die jeweiligen Abfahrtsor­te, so muss das Finanzamt das Fahrtenbuc­h nicht anerkennen. Der Mann kann nicht argumentie­ren, dass das Auto logischerw­eise von dem letzten Punkt an starten wird, an dem es abgestellt worden ist. Ob ein Fahrtenbuc­h ordnungsge­mäß sei, könne nur im Einzelfall entschiede­n werden. Auch wenn der Anfangspun­kt einer Dienstreis­e nicht eingetrage­n ist, dieser aber bei nahtlosem und identische­m Kilometers­tand aus dem Endpunkt der vorherigen Fahrt geschlussf­olgert werden kann. So urteilte der Bundesfina­nzhof (BFH, VIII B 130/19). Das Dienstfahr­zeug ist also mit der Ein-Prozent-Methode zu versteuern. Danach wird ein Prozent des Bruttolist­en-Neuwagen-Preises dem steuerpfli­chtigen Einkommen jährlich aufgeschla­gen. Die weniger privat gefahrenen Kilometer interessie­ren nicht.

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