Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
RECHT & ARBEIT
(bü) Steuerrecht Erhalten Außendienstmitarbeiter einer Krankenversicherung Rabatte bei bestimmten Autoherstellern, so muss der Arbeitgeber für den Wert dieser Rabatte keine Lohnsteuer abführen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (2 K 1690/18) ist der Meinung, dass die Rabatte keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Die Preisnachlässe für die Angestellten seien nicht durch das mit der Versicherung bestehende Dienstverhältnis begründet – auch wenn die Außendienstler (durch die beruflich veranlassten „Vielfahrten“) einen interessanten Kundenstamm für den Autohersteller darstellen. Gerade dadurch wird das eigenwirtschaftliche Interesse der Hersteller deutlich, das „in der Gesamtbetrachtung“überwiege.
Unfallversicherung
Grundsätzlich sind Eltern, die ihr Kind auf dem Weg zur Arbeit in den Kindergarten bringen, auf diesen Wegen gesetzlich unfallversichert. Das gilt allerdings nicht für eine Mutter, die ihren Sprössling im Kindergarten abgesetzt hat und zurück ins Homeoffice fährt. Stürzt sie auf Glatteis mit dem Fahrrad und bricht sich dabei kompliziert den Ellenbogen, so kann ihre Krankenkasse sich nicht an die Berufsgenossenschaft wenden, um die Behandlungskosten
erstattet zu bekommen. Denn der Weg zwischen Kindergarten und Wohnung sei rein privat, urteilte das Bundessozialgericht (B 2 U 19/18 R). Liegen Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, sei begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen.
Dienstwagen
Hat der Fahrer eines Dienstwagens nur die Ziele seiner Fahrten im Fahrtenbuch eingetragen, nicht jedoch durchgängig auch die jeweiligen Abfahrtsorte, so muss das Finanzamt das Fahrtenbuch nicht anerkennen. Der Mann kann nicht argumentieren, dass das Auto logischerweise von dem letzten Punkt an starten wird, an dem es abgestellt worden ist. Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß sei, könne nur im Einzelfall entschieden werden. Auch wenn der Anfangspunkt einer Dienstreise nicht eingetragen ist, dieser aber bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Endpunkt der vorherigen Fahrt geschlussfolgert werden kann. So urteilte der Bundesfinanzhof (BFH, VIII B 130/19). Das Dienstfahrzeug ist also mit der Ein-Prozent-Methode zu versteuern. Danach wird ein Prozent des Bruttolisten-Neuwagen-Preises dem steuerpflichtigen Einkommen jährlich aufgeschlagen. Die weniger privat gefahrenen Kilometer interessieren nicht.