Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Tipps zum Überprüfen der Nebenkostenabrechnung
Vermieter und Mieter haben Rechte und Pflichten, wenn es um die jährliche Frage geht: Nachzahlung oder Rückerstattung. Das gilt es zu beachten.
In den nächsten Wochen dürfte es wieder so weit sein, dann flattern Millionen Mietern in Deutschland die Betriebskostenabrechnungen ins Haus. Meist am Ende des Jahres zieht der Vermieter Bilanz und rechnet nach, ob die Vorauszahlungen des Mieters die Kosten für Grundsteuer, Versicherung, Wasser und Ähnliches gedeckt haben. Tun sie das nicht, ist eine Nachzahlung fällig.
Doch nicht alles, was auf einer solchen Nebenkostenabrechnung steht, müsse der Mieter auch bezahlen, erklärt Rechtsanwalt Andreas Hans Herget vom Mieterverein in Remscheid. In der Regel sei im Mietvertrag geregelt, welche Kosten umgelegt werden dürfen – begrenzt durch die Betriebskostenverordnung. „In der gibt es 17 Positionen, von denen 16 konkret benannt sind“, sagt der Anwalt. Dazu zählen zum Beispiel Heizkosten, der Schornsteinfeger, ein Hauswart und die Beleuchtung. Punkt 17 seien „sonstige Nebenkosten“, erklärt Herget. Diese müssten aber gut begründet sein.
Zudem gelte dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, sagt der Rechtsanwalt: „Die Kosten müssen sich in einem vertretbaren Rahmen bewegen.“Allerdings dürfe man vom Vermieter auch kein ständiges Anbieterhopping verlangen, um ein paar Euro Energiekosten zu sparen.
Als ersten Schritt nach dem Erhalt der Abrechnung rät Andreas Hans Herget dazu, die Einhaltung der Fristen zu überprüfen. Der Vermieter habe maximal zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes Zeit, sie dem Vermieter zukommen zu lassen. Entspricht der Zeitraum der Abrechnung also zum Beispiel dem Kalenderjahr, ist die Abrechnung für 2019 seit dem Jahreswechsel hinfällig. „Geht Ihnen das auch nur einen Tag zu spät zu, müssen Sie nicht mehr bezahlen“, sagt Herget.
Was allerdings das Mietverhältnis nachhaltig belasten könnte, wie der Anwalt einräumt. „Deswegen ist unser Credo: So lange es vertretbar ist, in solchen Fällen einen fairen Kompromiss mit dem Vermieter zu finden.“Schließlich sei die Frist ja nur eine Formalität und die abgerechneten Kosten tatsächlich entstanden.
Mögliche Guthaben, also zu viel gezahlten Nebenkosten, verfallen übrigens nicht.
So wie es für den Vermieter eine Frist von zwölf Monaten gibt, gibt es die auch für den Mieter. Nach dem Zugang der Abrechnung hat er so lange Zeit, die zu überprüfen. Dazu hat er auch das Recht, die der Betriebskostenabrechnung zugrundeliegenden Rechnungen einzusehen. Entweder im Original beim Vermieter oder in Kopie. Macht der Vermieter diese Rechnungen nicht zugänglich, muss der Mieter nicht bezahlen.