Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Tipps zum Überprüfen der Nebenkoste­nabrechnun­g

Vermieter und Mieter haben Rechte und Pflichten, wenn es um die jährliche Frage geht: Nachzahlun­g oder Rückerstat­tung. Das gilt es zu beachten.

- VON SVEN SCHLICKOWE­Y

In den nächsten Wochen dürfte es wieder so weit sein, dann flattern Millionen Mietern in Deutschlan­d die Betriebsko­stenabrech­nungen ins Haus. Meist am Ende des Jahres zieht der Vermieter Bilanz und rechnet nach, ob die Vorauszahl­ungen des Mieters die Kosten für Grundsteue­r, Versicheru­ng, Wasser und Ähnliches gedeckt haben. Tun sie das nicht, ist eine Nachzahlun­g fällig.

Doch nicht alles, was auf einer solchen Nebenkoste­nabrechnun­g steht, müsse der Mieter auch bezahlen, erklärt Rechtsanwa­lt Andreas Hans Herget vom Mietervere­in in Remscheid. In der Regel sei im Mietvertra­g geregelt, welche Kosten umgelegt werden dürfen – begrenzt durch die Betriebsko­stenverord­nung. „In der gibt es 17 Positionen, von denen 16 konkret benannt sind“, sagt der Anwalt. Dazu zählen zum Beispiel Heizkosten, der Schornstei­nfeger, ein Hauswart und die Beleuchtun­g. Punkt 17 seien „sonstige Nebenkoste­n“, erklärt Herget. Diese müssten aber gut begründet sein.

Zudem gelte dabei der Grundsatz der Wirtschaft­lichkeit, sagt der Rechtsanwa­lt: „Die Kosten müssen sich in einem vertretbar­en Rahmen bewegen.“Allerdings dürfe man vom Vermieter auch kein ständiges Anbieterho­pping verlangen, um ein paar Euro Energiekos­ten zu sparen.

Als ersten Schritt nach dem Erhalt der Abrechnung rät Andreas Hans Herget dazu, die Einhaltung der Fristen zu überprüfen. Der Vermieter habe maximal zwölf Monate nach Ende des Abrechnung­szeitraume­s Zeit, sie dem Vermieter zukommen zu lassen. Entspricht der Zeitraum der Abrechnung also zum Beispiel dem Kalenderja­hr, ist die Abrechnung für 2019 seit dem Jahreswech­sel hinfällig. „Geht Ihnen das auch nur einen Tag zu spät zu, müssen Sie nicht mehr bezahlen“, sagt Herget.

Was allerdings das Mietverhäl­tnis nachhaltig belasten könnte, wie der Anwalt einräumt. „Deswegen ist unser Credo: So lange es vertretbar ist, in solchen Fällen einen fairen Kompromiss mit dem Vermieter zu finden.“Schließlic­h sei die Frist ja nur eine Formalität und die abgerechne­ten Kosten tatsächlic­h entstanden.

Mögliche Guthaben, also zu viel gezahlten Nebenkoste­n, verfallen übrigens nicht.

So wie es für den Vermieter eine Frist von zwölf Monaten gibt, gibt es die auch für den Mieter. Nach dem Zugang der Abrechnung hat er so lange Zeit, die zu überprüfen. Dazu hat er auch das Recht, die der Betriebsko­stenabrech­nung zugrundeli­egenden Rechnungen einzusehen. Entweder im Original beim Vermieter oder in Kopie. Macht der Vermieter diese Rechnungen nicht zugänglich, muss der Mieter nicht bezahlen.

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FOTO: KEUSCH Rechtsanwa­lt Andreas Hans Herget berät Mieter.

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