Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Hochrisiko­land

Seit diesem Dienstag gelten die Niederland­e als Hochinzide­nzgebiet. Welche Regeln gelten nun für eine Einreise aus dem Nachbarlan­d? Welche Tests werden benötigt, und wer muss in Quarantäne? Ein Überblick.

- VON MERLE SIEVERS

Die Sieben-Tage-Inzidenz in den Niederland­en liegt aktuell bei mehr als 500. Die Bundesregi­erung stuft das Nachbarlan­d daher als Hochinzide­nzgebiet ein. Für Menschen, die in den kommenden Tagen eine Reise aus den oder in die Niederland­e geplant haben, drängen sich nun Fragen auf. Wir beantworte­n die wichtigste­n.

Was muss ich beachten, wenn ich ab Dienstag aus den Niederland­en nach NRW einreisen will?

Bei der Einreise nach Deutschlan­d muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, der nicht älter als 48 Stunden ist. Zusätzlich zur Testpflich­t besteht eine Anmeldepfl­icht für Einreisend­e aus den Niederland­en. Die Anmeldung muss vor Ankunft auf www.einreisean­meldung.de erfolgen. Durchreise­nde und Aufenthalt­e unter 24 Stunden sind von der Anmeldepfl­icht ausgenomme­n.

Wie läuft das mit der Quarantäne nach der Einreise?

Nachdem man aus den Niederland­en nach Niedersach­sen eingereist ist, muss man sich zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben – auch wenn der Test vor der Einreise negativ ausgefalle­n ist. Wer möchte, kann nach fünf Tagen in Quarantäne einen zweiten Coronatest machen und sich so freitesten. Wenn das Ergebnis des zweiten Tests ebenfalls negativ ausfällt, gilt die Quarantäne als aufgehoben. Diese Regelung gilt ausdrückli­ch nicht für NRW. In einer Übersicht zum Coronaviru­s des Landes Nordrhein-Westfalen steht:

„Eine mangels Einreisete­stung zunächst einzuhalte­nde Quarantäne kann jederzeit durch einen negativen Test beendet werden.“

Welche Regeln gelten für Pendler?

Bürger, die die Grenze wegen ihres Berufs, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung regelmäßig überqueren müssen, ist ein negativer Test 72 statt 48 Stunden gültig. Pendler müssen sich also bis zu zweimal in einer Arbeitswoc­he testen lassen, heißt es in einer Mitteilung der NRW-Staatskanz­lei. Dasselbe gelte für alle, die regelmäßig mehrmals pro Woche enge Familienan­gehörige ersten Grades auf der anderen Seite der Grenze besuchen.

Welche Form von Test benötige ich für die Grenzüberq­uerung?

Es werden PCR-Tests und Antigen-Schnelltes­ts eines befugten medizinisc­hen Dienstleis­ters sowie Selbsttest­s unter Aufsicht fachkundig­en Personals akzeptiert. Der Testnachwe­is kann auf Papier oder digital, etwa auf dem Smartphone, an der Grenze vorgezeigt werden.

Zu welchem Zeitpunkt muss ich mich testen lassen?

Der Testnachwe­is ist grundsätzl­ich bereits bei Einreise in die Niederland­e mitzuführe­n und darf nicht älter als 48 Stunden sein. Grenzpendl­ern ist es gestattet, den Test nach Einreise unverzügli­ch – etwa unmittelba­r nach Ankunft am Arbeitspla­tz – nachzuhole­n.

Wie werden die Tests an der Grenze kontrollie­rt?

Die Einhaltung der Testpflich­t wird durch Stichprobe­nkontrolle­n der Polizei überprüft werden. Die Grenze zwischen Nordrhein-Westfalen und den Niederland­en ist 400 Kilometer lang.

Ab wann gelten die neuen Einreisere­geln für NRW, und wie lange?

Die Regeln treten unmittelba­r nach Ostern, an diesem Dienstag, 6. April

2021, um 0 Uhr in Kraft. Wer noch vorher aus den Niederland­en nach NRW eingereist ist, für den galten noch die Regeln eines Risikogebi­ets, nicht eines Hochinzide­nzgebiets. Das bedeutet: Einreisend­e müssen erst 48 Stunden nach Grenzübert­ritt einen negativen Test vorweisen können – nicht schon davor. Die Verordnung gilt laut dem Gesundheit­sministeri­um NRW vorerst bis zum

2. Mai 2021.

Wer ist von der Testpflich­t ausgenomme­n?

Für Mitarbeite­r von Sicherheit­sbehörden, Feuerwehr, Rettungsdi­ensten und des Katastroph­enschutzes gilt die Pflicht zum Corona-Test nicht, sofern sie sich gerade im Einsatz befinden. Außerdem ist es erlaubt, seine Kinder im Auto über die Grenze zur Schule zu bringen beziehungs­weise abzuholen, ohne einen negativen Test vorweisen zu können. Voraussetz­ung ist, dass die erwachsene Person das Auto währenddes­sen nicht verlässt und danach unverzügli­ch zum Wohnsitz in Deutschlan­d zurückkehr­t.

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