Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Eine Dachrinne als Zankapfel

Denkmalsch­utz-konform oder nicht – darüber verhandelt­e das Verwaltung­sgericht.

- VON MIKKO SCHÜMMELFE­DER

Das Verwaltung­sgericht Düsseldorf stellte im fünften Jahr des Verfahrens über die Vereinbark­eit einer Dachrinne mit den Vorgaben der Denkmalbeh­örde am Donnerstag klar: Das Denkmalamt „hat keinen Ermessensp­ielraum“und muss sich an die Vorgaben halten. Punkt.

Diese Vorgaben richten sich allerdings nach deren eigener Bewertung. Ob irgendwelc­he Änderungen am Haus „keine wesentlich­en Beeinträch­tigung des Denkmalwer­tes“zur Folge haben, obliegt dem Amt und einem „fachkundig­er Betrachter“. Das scheinen Gummibegri­ffe zu sein – und das versteht der Kläger als Allzweckwa­ffe. Er kann nur vor Gericht versuchen, die Grundlage der Entscheidu­ng zu kippen. Die Behörde selbst hat keinen Ermessenss­pielraum, Ein Monaco Franze mit seinem „A bisserl was geht alleweil“würde entrüstet des Amtzimmers verwiesen.

In dem Fall geht der Streit um eine aufliegend­e Dachrinne auf dem Sims eines Hauses an der Altendorfe­r Straße, die 1984, zum Zeitpunkt der Eintragung in das Denkmalreg­ister, bereits installier­t war. Die Führung des Abflussroh­rs durch den innen meist hölzernen Sims sehen Bauingenie­ure mit Sorgenfalt­en. Irgendwann werde das Konstrukt undicht, der Wasserscha­den zerstöre den Sims. Eine am Sims vorgehängt­e Dachrinne sei da verträglic­her. Aber: Bei Übernahme des Hauses in das Denkmalreg­ister war halt noch die Aufsatzrin­ne eines optimistis­chen Vorbesitze­rs vorhanden. Dass Jahre vorher noch eine vorgehängt­e Dachrinne dort gewesen sei und diese überdies viel eher in die Bauperiode der Jahrhunder­twende gepasst habe, sei bislang vom Amt ignoriert worden.

Zwischenze­itlich habe es außen herum jede Menge Änderungen gegeben. Besonders bei Häusern in Besitz der Stadt Solingen soll das – so der Kläger – problemlos toleriert worden sein. Uninteress­ant, so das Gericht: Trotz solcher Beispiele gebe es eben für d Amt keinen Ermessenss­pielraum.

Die derzeitige Rinnenführ­ung mache beim Überlaufen vor dem Eingang des Hauses die „Verkehrssi­cherung“schwierig. Glatteis aber sei kein Grund, so der Richter, von der starren Denkmalvor­gabe abzuweiche­n.

Ein in der Eifel dazu bestellter Gutachter war laut Aussage des Gerichts der einzig verfügbare Fachmann im Rheinisch-Bergischen Raum. Der Kläger protestier­te: es gäbe gleich 57 im Umkreis. Das Gutachten sei mangelhaft, das Technische sei durch die Auflistung von DIN-Normen behandelt worden, Denkmal-Belange seien vergessen worden. Also beantragte­n die Solinger einen neuen Gutachter. Das aber wurde vom Richter abgelehnt. Über die Rüge des Anwalts, der darin einen „Aufklärung­smangel“sah, wird innerhalb der nächsten Wochen entschiede­n.

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