Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
Eine Dachrinne als Zankapfel
Denkmalschutz-konform oder nicht – darüber verhandelte das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf stellte im fünften Jahr des Verfahrens über die Vereinbarkeit einer Dachrinne mit den Vorgaben der Denkmalbehörde am Donnerstag klar: Das Denkmalamt „hat keinen Ermessenspielraum“und muss sich an die Vorgaben halten. Punkt.
Diese Vorgaben richten sich allerdings nach deren eigener Bewertung. Ob irgendwelche Änderungen am Haus „keine wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes“zur Folge haben, obliegt dem Amt und einem „fachkundiger Betrachter“. Das scheinen Gummibegriffe zu sein – und das versteht der Kläger als Allzweckwaffe. Er kann nur vor Gericht versuchen, die Grundlage der Entscheidung zu kippen. Die Behörde selbst hat keinen Ermessensspielraum, Ein Monaco Franze mit seinem „A bisserl was geht alleweil“würde entrüstet des Amtzimmers verwiesen.
In dem Fall geht der Streit um eine aufliegende Dachrinne auf dem Sims eines Hauses an der Altendorfer Straße, die 1984, zum Zeitpunkt der Eintragung in das Denkmalregister, bereits installiert war. Die Führung des Abflussrohrs durch den innen meist hölzernen Sims sehen Bauingenieure mit Sorgenfalten. Irgendwann werde das Konstrukt undicht, der Wasserschaden zerstöre den Sims. Eine am Sims vorgehängte Dachrinne sei da verträglicher. Aber: Bei Übernahme des Hauses in das Denkmalregister war halt noch die Aufsatzrinne eines optimistischen Vorbesitzers vorhanden. Dass Jahre vorher noch eine vorgehängte Dachrinne dort gewesen sei und diese überdies viel eher in die Bauperiode der Jahrhundertwende gepasst habe, sei bislang vom Amt ignoriert worden.
Zwischenzeitlich habe es außen herum jede Menge Änderungen gegeben. Besonders bei Häusern in Besitz der Stadt Solingen soll das – so der Kläger – problemlos toleriert worden sein. Uninteressant, so das Gericht: Trotz solcher Beispiele gebe es eben für d Amt keinen Ermessensspielraum.
Die derzeitige Rinnenführung mache beim Überlaufen vor dem Eingang des Hauses die „Verkehrssicherung“schwierig. Glatteis aber sei kein Grund, so der Richter, von der starren Denkmalvorgabe abzuweichen.
Ein in der Eifel dazu bestellter Gutachter war laut Aussage des Gerichts der einzig verfügbare Fachmann im Rheinisch-Bergischen Raum. Der Kläger protestierte: es gäbe gleich 57 im Umkreis. Das Gutachten sei mangelhaft, das Technische sei durch die Auflistung von DIN-Normen behandelt worden, Denkmal-Belange seien vergessen worden. Also beantragten die Solinger einen neuen Gutachter. Das aber wurde vom Richter abgelehnt. Über die Rüge des Anwalts, der darin einen „Aufklärungsmangel“sah, wird innerhalb der nächsten Wochen entschieden.