Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

Kosten für die Zweitwohnu­ng in der Pandemie

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(tmn) Manche Beschäftig­te haben zwei Wohnungen: eine in der Nähe des Arbeitspla­tzes und eine zusammen mit der Familie. In der Regel fahren sie bei dieser doppelten Haushaltsf­ührung am Anfang der Woche zur Zweitwohnu­ng und am Wochenende wieder nach Hause.

Dieser Ablauf hat sich durch die Corona-Pandemie aber bei vielen Pendlern verändert: „Denkbar sind Fälle, in denen die Zweitwohnu­ng nicht aufgesucht wird, weil – zumindest für eine begrenzte Zeit – von zu Hause aus gearbeitet wird“, erklärt Erich Nöll vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne. Aus steuerlich­er Sicht bedeutet das: „Wenn für eine begrenzte Zeit vom Hauptwohns­itz aus gearbeitet wurde, sind für diese Zeit keine Fahrten zum Zweitwohns­itz, keine Familienhe­imfahrten und keine Fahrten von der Zweitwohnu­ng zur ersten Tätigkeits­stätte angefallen, die als Werbungsko­sten abziehbar wären“, erläutert Nöll.

Für die Zeit der Arbeit vom Hauptwohns­itz aus kann aber ein Ansatz der Kosten für ein häusliches Arbeitszim­mer infrage kommen, wenn ein solches besteht, oder alternativ die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro je Arbeitstag beziehungs­weise maximal 600 Euro im Jahr. Die Kosten der doppelten Haushaltsf­ührung wie Miete oder Nebenkoste­n sind dennoch abzugsfähi­g. „Wichtig ist, dass zumindest im Terminkale­nder Aufzeichnu­ngen darüber gemacht werden, wann man zum Zweitwohns­itz, zur ersten Tätigkeits­stätte, zurück zur Hauptwohnu­ng gefahren ist und wann man von zu Hause aus gearbeitet hat. Sonst ist dies später zur Anfertigun­g einer korrekten Einkommens­teuererklä­rung kaum mehr nachvollzi­ehbar“, rät Nöll.

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