Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

So gibt es bei der Steuer Geld zurück

Fast 1100 Euro bekommen Bürgerinne­n und Bürger, die eine Erklärung abgeben, im Schnitt vom Finanzamt erstattet. Das Homeoffice spielt dabei oft eine große Rolle – auch dank einer neuen Regel. Worauf zu achten ist.

- VON REINHARD KOWALEWSKY

DÜSSELDORF Das neue Jahr ist schon einige Tage alt. Zeit, die Steuererkl­ärung für 2023 langsam auf den Weg zu bringen. Das bringt im Durchschni­tt 1095 Euro, so die Zeitschrif­t „Finanztest“unter Bezug auf das Statistisc­he Bundesamt. Was dabei zu tun ist.

Material sortieren Für Bürger, die eine Steuererkl­ärung für 2023 abgeben müssen, gilt der 2. September als Stichtag. Damit dann alle Unterlagen vorliegen, sollten sie schon jetzt gesichtet werden, um eventuell fehlende Informatio­nen noch besorgen zu können.

Belege müssen grundsätzl­ich nicht eingereich­t werden, sie müssen aber aufbewahrt werden für Rückfragen. Der Bund der Steuerzahl­er rät dazu, bei erklärungs­bedürftige­n Vorgängen Belege direkt mit abzugeben, wenn ein Bürger beispielsw­eise eine Behinderun­g neu angibt oder doppelte Haushaltsf­ührung aus einem berufliche­n Grund. Belege können auch digital eingereich­t werden (als PDF). „Ein beruflich veranlasst­es Doppellebe­n zahlt sich steuerlich aus“, schreibt „Finanztest“.

Neuregelun­g Homeoffice Die Millionen Arbeitnehm­er, die einige Tage pro Monat oder Woche zu Hause arbeiten, können am Tag sechs Euro pauschal von der Steuer absetzen – auch dann, wenn sie kein Extra-Arbeitszim­mer haben. Das geht laut „Finanztest“an bis zu 210 Tagen im Jahr, 2022 gab es die Pauschale nur für 120 Tage. Die meisten Arbeitnehm­er müssen allerdings aufpassen, dass es keinen Widerspruc­h zwischen Zahl der Homeoffice-Tage und der Zahl der Tage gibt, in denen sie Fahrkosten ins Büro ansetzten. Die Homeoffice-Pauschale kann aber abgesetzt werden, wenn am gleichen Tag ein Kundenterm­in war.

Menschen, die im Homeoffice den Mittelpunk­t ihrer berufliche­n Tätigkeit haben, können für das Arbeitszim­mer eine Pauschale von 1260 Euro im Jahr absetzen. Oder sie setzen die realen Kosten ab, was im Einzelfall viel mehr sein kann. Dann muss das Arbeitszim­mer allerdings auch zu 90 Prozent beruflich genutzt werden.

Lehrer-Regel Bei Lehrerinne­n und Lehrern wird nunmehr grundsätzl­ich angenommen, dass der Mittelpunk­t ihrer berufliche­n Tätigkeit in der Schule ist. Aber sie können wie die anderen Arbeitnehm­er sechs Euro am Tag als Homeoffice­Pauschale an 210 Tagen absetzen, also maximal 1260 Euro im Jahr. Bisher drohte Pädagogen, dass das Finanzamt infrage stellte, ob sie überhaupt ein echtes Arbeitszim­mer haben, der Grundriss der Wohnung wurde manchmal abgefragt. Lehrer dürfen neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich die Fahrtkoste­n zur Schule absetzen, weil sie ja tatsächlic­h am Nachmittag korrigiere­n oder Unterricht vorbereite­n.

Arbeitsmit­tel Beruflich bedingte Käufe von Geräten lassen sich geltend machen. Das gilt für Computer, Druckerpap­ier oder einen Bürostuhl.

Arbeitsweg­e Für den Weg zur Arbeit werden für die ersten 20 Kilometer 30 Cent pro Kilometer als Entfernung­spauschale abgesetzt, ab dem 21. Kilometer sind es 38 Cent unabhängig vom genutzten Verkehrsmi­ttel. Die Pendlerpau­schale ist aber auf 4500 Euro im Jahr begrenzt. Höhere Ausgaben müssen belegt werden, beispielsw­eise durch Tachoständ­e und Inspektion­srechnunge­n beim Auto. Reisekoste­n zu berufliche­n Terminen können zusätzlich abgesetzt werden, sofern sie nicht vom Arbeitgebe­r erstattet werden. Er kann aber die Entfernung­spauschale beantragen, wenn er oder sie mehr als 20 Kilometer zur Arbeit braucht.

Spenden Gerade zur Weihnachts­zeit haben viele Bürger noch gespendet für wohltätige Zwecke. Bis 300 Euro reicht ein einfacher Nachweis wie ein Kontoauszu­g. Zahlungen für Berufsverb­ände oder Gewerkscha­ften gehören dagegen zu den Werbungsko­sten. Eventuell kann auch der Wert von Sachspende­n abgesetzt werden.

Fondsgewin­ne Ein Rat zum jetzigen Handeln: Da die Börsenkurs­e massiv gestiegen sind, kann es klug sein, Fondsantei­le/ETFs oder Aktien teilweise zu verkaufen, um Gewinne bis zur Grenze von 1000 Euro im Jahr für die Einzelpers­on steuerfrei einzustrei­chen. Es ist erlaubt, das gleiche Papier direkt wieder neu zu kaufen, um so von eventuelle­n künftigen Kursgewinn­en doch zu profitiere­n. Oberhalb des Freibetrag­es von 1000 Euro pro Kopf werden Kapitalert­räge mit 25 Prozent versteuert (plus Kirchenste­uer), also oft niedriger als der persönlich­e Grenzsteue­rsatz. Ansonsten gilt: Wenn Bürger bei ihrer Bank keinen Freibetrag auf ihre Kapitalert­räge haben eintragen lassen, erhalten sie im Folgejahr oft Steuern auf ihre Zinsen zurück.

Krankheits­kosten Bürger können Arztkosten, eine neue Brille und Medikament­e als außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen. Je nach Einkommen, Familienst­and und Kinderanza­hl ist aber der selbst zu tragende Eigenantei­l verschiede­n hoch. Bei einem Jahreseink­ommen von 70.000 Euro muss ein Single 4235 Euro selber tragen, bevor er Krankheits­kosten absetzen kann. Ein Ehepaar mit zwei Kindern, das 40.000 Euro verdient, muss nur 1046 Euro selber tragen. Das zeigt ein Rechner der Bayerische­n Finanzbehö­rden.

Grundsätzl­ich kann es klug sein, Gesundheit­skosten wie Ausgaben für Brillen oder Heibehandl­ungen in einem Jahr zu bündeln, um eine höhere Chance auf einen Steuervort­eil zu haben.

Betreuung Das Finanzamt akzeptiert für Kinder unter 14 Jahren zwei Drittel der Betreuungs­kosten, maximal 4000 Euro pro Kind. Die Zahlungen müssen belegt werden.

Haushaltsh­ilfe Haushaltsn­ahe Dienste wie Gärtner, Fensterput­zer oder Hausmeiste­rarbeiten lassen sich bis zu 20.000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Ein Fünftel des Betrages wird dann erstattet. Barzahlung wird nicht anerkannt, um Schwarzarb­eit zu bekämpfen. Der Arbeitsant­eil an reinen Handwerker­kosten kann bis zu 6000 Euro abgerechne­t werden. Das können auch Montagearb­eiten, der Schornstei­nfeger oder Schlüsseld­ienst sein.

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FOTO: CHRISTIN KLOSE/DPA Bei der Steuererkl­ärung nutzen viele Menschen das Onlineport­al Elster.

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