Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid
RECHT & ARBEIT
(bü) Krankengeld Geht eine Krankschreibung verspätet bei einer Krankenkasse ein, hat eine gesetzlich krankenversicherte Person dennoch Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den entsprechenden Zeitraum. Weil inzwischen die Ärzte für die Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) an die Krankenkasse zuständig sind, darf eine verspätete Übermittlung nicht zum Verlust von Krankengeld führen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der fast vier Monate arbeitsunfähig war und vom Arbeitgeber sechs Wochen lang den Lohn fortgezahlt bekam. Danach blieben die Krankengeldzahlungen aus, weil die Krankenkasse keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erhalten habe. Die Verzögerungen seien nicht dem Versicherten zuzurechnen. (BSG, B 3 KR 23/22 R)
Betriebsrat Hat ein Betriebsratsmitglied Zeiten seiner Tätigkeiten „schuldhaft falsch dokumentiert“, was einen erheblichen Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag bedeutet, so kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen, wenn dieser der fristlosen Kündigung nicht zugestimmt hat. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Gericht „aufgrund der Fallumstände“davon überzeugt ist, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist. (LAG Niedersachsen, 13 TaBV 40/23)
(tmn) Freibetrag Wer neben seinem Hauptjob als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig ist, hat Anspruch auf den sogenannten Übungsleiterfreibetrag. Auf Teile der mit der Nebentätigkeit erzielten Einkünfte müssen so weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, teilt die Deutsche Rentenversicherung mit. Seit dem Jahr 2021 beläuft sich die Pauschale auf 3000 Euro. Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt und damit lediglich ein Zuverdienst erzielt wird. Konkret bedeutet das: Die nebenberufliche Tätigkeit sollte im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit betragen, die man für den Hauptberuf aufbringt. Geltend machen können Arbeitnehmer den Freibetrag, indem sie die Einnahmen bis zu 3000 Euro in der Anlage N der Steuererklärung angeben. Übrigens: Das ist nicht nur für Tätigkeiten mit pädagogischem Charakter möglich. Auch Arbeitnehmer, die nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausüben oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen, können davon profitieren.