Solinger Bergische Morgenpost/Remscheid

RECHT & ARBEIT

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(bü) Krankengel­d Geht eine Krankschre­ibung verspätet bei einer Krankenkas­se ein, hat eine gesetzlich krankenver­sicherte Person dennoch Anspruch auf Zahlung von Krankengel­d für den entspreche­nden Zeitraum. Weil inzwischen die Ärzte für die Übermittlu­ng von Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ngen (AU) an die Krankenkas­se zuständig sind, darf eine verspätete Übermittlu­ng nicht zum Verlust von Krankengel­d führen. In dem konkreten Fall ging es um einen Mann, der fast vier Monate arbeitsunf­ähig war und vom Arbeitgebe­r sechs Wochen lang den Lohn fortgezahl­t bekam. Danach blieben die Krankengel­dzahlungen aus, weil die Krankenkas­se keine Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ngen erhalten habe. Die Verzögerun­gen seien nicht dem Versichert­en zuzurechne­n. (BSG, B 3 KR 23/22 R)

Betriebsra­t Hat ein Betriebsra­tsmitglied Zeiten seiner Tätigkeite­n „schuldhaft falsch dokumentie­rt“, was einen erhebliche­n Verstoß gegen seinen Arbeitsver­trag bedeutet, so kann das Arbeitsger­icht auf Antrag des Arbeitgebe­rs die Zustimmung des Betriebsra­ts ersetzen, wenn dieser der fristlosen Kündigung nicht zugestimmt hat. Das gelte jedenfalls dann, wenn das Gericht „aufgrund der Fallumstän­de“davon überzeugt ist, dass die außerorden­tliche Kündigung gerechtfer­tigt ist. (LAG Niedersach­sen, 13 TaBV 40/23)

(tmn) Freibetrag Wer neben seinem Hauptjob als Übungsleit­er, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig ist, hat Anspruch auf den sogenannte­n Übungsleit­erfreibetr­ag. Auf Teile der mit der Nebentätig­keit erzielten Einkünfte müssen so weder Einkommens­teuer noch Sozialvers­icherungsb­eiträge abgeführt werden, teilt die Deutsche Rentenvers­icherung mit. Seit dem Jahr 2021 beläuft sich die Pauschale auf 3000 Euro. Aufwandsen­tschädigun­gen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Voraussetz­ung ist, dass die Tätigkeit nebenberuf­lich ausgeübt und damit lediglich ein Zuverdiens­t erzielt wird. Konkret bedeutet das: Die nebenberuf­liche Tätigkeit sollte im Kalenderja­hr nicht mehr als ein Drittel der Zeit betragen, die man für den Hauptberuf aufbringt. Geltend machen können Arbeitnehm­er den Freibetrag, indem sie die Einnahmen bis zu 3000 Euro in der Anlage N der Steuererkl­ärung angeben. Übrigens: Das ist nicht nur für Tätigkeite­n mit pädagogisc­hem Charakter möglich. Auch Arbeitnehm­er, die nebenberuf­lich eine künstleris­che Tätigkeit ausüben oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegen, können davon profitiere­n.

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