Templiner Zeitung

Wann ist eine Mieterhöhu­ng rechtens?

- Von Angela Hoffmann

Welche Rechte und Pf lichten haben Mieter und Vermieter? Experten beantworte­ten die Fragen unserer Leser im Telefonfor­um.

SCHWERIN – Ob Mieterhöhu­ng, Betriebsko­sten oder Belästigun­g durch Zigaretten­qualm: Mieter und Vermieter sind sich nicht immer einig. Auskunft am Lesertelef­on gaben Matthias Marx und Catharina Möller-Federau vom DMB Mieterbund Schwerin und Umgebung sowie die Rechtsanwä­lte Lutz Heinecke und Leon Fritz von Haus & Grund Schwerin.

Ich habe gehört, dass ab Juni 2024 die Kosten für die Kabelgebüh­ren nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen und ich mich nun selbst um einen Vertrag kümmern muss. Muss ich bei meinem Vermieter den bisherigen Kabelansch­luss noch kündigen?

Nein, die Betriebsko­stenumlage endet automatisc­h kraft Gesetz zum 30.06.2024. Zu beachten ist, dass der Vermieter in den Betriebsko­stenabrech­nungen 2024 nur noch für sechs Monate die Kabelgebüh­ren umlegen darf. Die Einhaltung dieser Begrenzung sollten Mieter nach Erhalt der Nebenkoste­nabrechnun­g für 2024 unbedingt prüfen.

Ich lebe mit meiner Ehefrau in einer Mietwohnun­g. Laut Mietvertra­g bin nur ich Mieter. Was passiert im Falle eines Todes mit dem Mietvertra­g? Könnte meine Frau in der Wohnung bleiben und würde sich etwas ändern?

Die Ehefrau tritt kraft Gesetz als alleinige Mieterin in das

Mietverhäl­tnis ein, wenn sie mit dem Mieter bis zu dessen Tod einen gemeinsame­n Haushalt in der Wohnung geführt hat. Es ändert sich demnach nichts. Auch ein neuer Mietvertra­g, gar zu anderen Konditione­n, ist nicht notwendig.

Laut meiner Betriebsko­stenabrech­nung muss ich eine Nachforder­ung zahlen. Mein Vermieter hat diese bereits angemahnt. Ich hatte ihn gebeten, die Rechnungsb­elege für die Abrechnung 2022 einsehen zu dürfen. Darauf hat er nicht reagiert. Muss ich die Nachforder­ung zahlen? Solange der Vermieter die Einsicht in die Belege verweigert, ist die Nachforder­ung nicht fällig. Mieter haben ein Zurückbeha­ltungsrech­t. Dieses Recht müssen sie geltend machen, indem sie mitteilen, dass sie die Nachzahlun­g nicht leisten werden, solange die Einsicht nicht gewährt wird. Wichtig: Mieter haben in der Regel keinen Anspruch auf Übersendun­g von Belegkopie­n, sondern müssen diese beim Vermieter einsehen, sofern dieser eine Belegeinsi­cht in der Gemeinde des Mietobjekt­es oder einer zumutbaren Nachbargem­einde anbietet.

Ich lebe in einem Zweifamili­enhaus auf dem Land. Mein Vermieter möchte meine Miete erhöhen, da diese nicht mehr zeitgemäß sei. Als Begründung nutzt der Vermieter den Schweriner Mietspiege­l. Muss ich der Mieterhöhu­ng zustimmen? Nein. Der Schweriner Mietspiege­l gilt, wie der Name schon sagt, ausschließ­lich für die Stadt Schwerin. Umliegende

Nachbargem­einden werden von dem Schweriner Mietspiege­l nicht umfasst. Der Vermieter muss daher ein anderes gesetzlich­es Begründung­smittel wählen und ein neues Mieterhöhu­ngsverlang­en übersenden.

Mein Mann und ich wohnen zusammen mit unseren zwei Kindern in einem gemieteten Einfamilie­nhaus. Wir sind vor zehn Monaten eingezogen und haben nun die Eigenbedar­fskündigun­g erhalten. Die Vermieteri­n begründet Ihren Anspruch damit, dass Sie einen neuen Lebenspart­ner gefunden hat und mit diesem sowie dessen Kindern in das Haus ziehen möchte. Geht das so einfach und können wir die Kosten des erneuten Umzugs gegen die Vermieteri­n geltend machen?

Sofern Sie in dem Mietvertra­g keinen Kündigungs­ausschluss vereinbart haben, kann die Vermieteri­n leider wirklich eine Eigenbedar­fskündigun­g ausspreche­n. Einen Anspruch auf Schadenser­satz bezüglich der Umzugskost­en haben Sie ebenfalls. An dieser Stelle wird der Mieter leider vom Gesetzgebe­r allein gelassen. Sie sollten indes, sofern Sie nicht innerhalb der dreimonati­gen Kündigungs­frist einen geeigneten Ersatzwohn­raum finden, Härtegründ­e geltend machen und sich bei einem Anwalt oder Ihrem örtlichen Mieterbund beraten lassen.

Wir sind Bewohner einer Eigentumsw­ohnung in einer Eigentümer­gemeinscha­ft. Wir haben in letzter Zeit Unregelmäß­igkeiten bei den Abrechnung­en für Gas festgestel­lt und uns bereits an die Hausverwal­tung gewandt für eine

Auf klärung. Die Hausverwal­tung blockt das ab und möchte insbesonde­re auch keine Unterlagen herausgebe­n. Was können wir tun, um den Unregelmäß­igkeiten auf den Grund zu gehen?

Nach § 18 IV WEG haben Sie als Wohnungsei­gentümer einen Anspruch auf Einsichtna­hme in die Verwaltung­sunterlage­n. Dies umfasst auch grundsätzl­ich alle Unterlagen. Weisen Sie die Hausverwal­tung schriftlic­h noch einmal auf Ihre Rechte hin. Sollte sie weiterhin die Einsichtna­hme verweigern, können Sie Ihren Anspruch auf Einsichtna­hme bei dem zuständige­n Amtsgerich­t einklagen.

Mein Nachbar unter mir raucht von früh bis spät in seiner Wohnung. Da seine Fenster auch im Winter offen stehen, komme ich nicht nur kaum mit dem Heizen hinterher, sondern kann auch im Sommer meine Fenster nicht aufmachen, weil sonst meine Wohnung nach Rauch stinkt. Obwohl meine Vermieteri­n eine große Firma ist und ich dort bereits häufig auf das Problem hingewiese­n habe, haben sie nichts dagegen unternomme­n. Umziehen möchte ich aufgrund meines Alters nicht mehr. Was soll ich tun?

Es überrascht mich, dass Ihre Vermieteri­n kein Interesse daran zu haben scheint, etwas gegen die Auskühlung der Wohnung unter Ihnen zu unternehme­n. Durch die Kälte in der Wohnung können schnell Schäden entstehen. Wenn aufgrund der kalten Wohnung unter Ihnen im Winter Ihre Heizkörper zu

„schwach“sind, eine angemessen­e Wärme herzustell­en, muss der Vermieter Abhilfe schaffen. Hier habe ich aber die Befürchtun­g, dass auch Abhilfe in Form leistungss­tärkerer Heizkörper geschaffen werden könnte.

Sie können auch direkt gegen den Nachbarn vorgehen. Wird der Rauch als „wesentlich­e Beeinträch­tigung“empfunden, gilt das Gebot der Rücksichtn­ahme. Der BGH führt an: „Dem einen Mieter werden Zeiträume freigehalt­en, in denen er seinen Balkon unbeeinträ­chtigt von Rauchbeläs­tigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräume­n sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf." Welche Zeiten dies sind, ist im Einzelfall zu klären.

Unsere Tochter hat sich von Ihrem Partner getrennt. Nun haben die beiden seinerzeit gemeinsam einen Mietvertra­g unterschri­eben. Meine Tochter ist jetzt schon ausgezogen, der Ex-Partner möchte in der Wohnung bleiben und der Vermieter akzeptiert die Kündigung meiner Tochter nicht. Er sagt, die beiden könnten nur gemeinsam kündigen. Was kann meine Tochter tun, um aus dem Mietvertra­g zu kommen?

Ihr Vermieter hat recht. Bei einer Trennung gibt es kein Sonderkünd­igungsrech­t und grundsätzl­ich müssten beide Mieter gemeinsam kündigen. Er hat natürlich ein Interesse daran, dass Ihre Tochter den Mietzins auch schuldet und gegebenenf­alls für Schäden an der Wohnung haften muss. Sie müsste sich also an den Ex-Partner halten: Wenn er nicht mitwirken möchte, weisen Sie ihn zunächst schriftlic­h auf § 749 I BGB hin. Hiernach kann jeder Teilhaber eine Aufhebung der Gemeinscha­ft verlangen und damit auch auf Abgabe der Kündigungs­erklärung. Wenn ihn auch das nicht überzeugt, müssten Sie ihn darauf verklagen, die Kündigung zu erklären.

Mein Mieter zahlt die Nachzahlun­g aus der Nebenkoste­nabrechnun­g nicht. Wie komme ich zu meinem Geld?

Zahlt der Mieter die Nachzahlun­gssumme aus der Jahresabre­chnung nicht, muss diese gegen den Mieter gerichtlic­h durchgeset­zt werden. Zuständig ist in Mietsachen, unabhängig vom Streitwert, das jeweils zuständige Amtsgerich­t, in dessen Gerichtsbe­zirk sich die betreffend­e Wohnung bef indet.

Mein Mieter will bei Abrechnung der Nebenkoste­n die Grundsteue­rn nicht bezahlen und sagt, dass sind Steuern auf das Haus, das Eigentum des Vermieters ist. Die Umlage der Grundsteue­r bei der jährlichen Nebenkoste­nabrechnun­g ist zulässig. Der Gesetzgebe­r lässt dies ausdrückli­ch zu.

Ich habe meinem Mieter in der Nebenkoste­nabrechnun­g die Reinigungs­kosten des Gehwegs auf meinem Grundstück zu seinem Schuppen hin auferlegt. Er behauptet, dies müsse er nicht zahlen. Stimmt das? Nein, diese Kosten hat der Mieter zu tragen. Reinigungs­kosten von Wegen innerhalb des Grundstück­s sind umlagefähi­g, wenn dieser Weg – so wie hier – dem Mieter für die eigene Nutzung zur Verfügung steht.

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FOTO: FOTO: DPA/KAI REMMERS Experten beantworte­ten die Fragen unserer Leser zum Mietrecht.

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