Wann ist eine Mieterhöhung rechtens?
Welche Rechte und Pf lichten haben Mieter und Vermieter? Experten beantworteten die Fragen unserer Leser im Telefonforum.
SCHWERIN – Ob Mieterhöhung, Betriebskosten oder Belästigung durch Zigarettenqualm: Mieter und Vermieter sind sich nicht immer einig. Auskunft am Lesertelefon gaben Matthias Marx und Catharina Möller-Federau vom DMB Mieterbund Schwerin und Umgebung sowie die Rechtsanwälte Lutz Heinecke und Leon Fritz von Haus & Grund Schwerin.
Ich habe gehört, dass ab Juni 2024 die Kosten für die Kabelgebühren nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen und ich mich nun selbst um einen Vertrag kümmern muss. Muss ich bei meinem Vermieter den bisherigen Kabelanschluss noch kündigen?
Nein, die Betriebskostenumlage endet automatisch kraft Gesetz zum 30.06.2024. Zu beachten ist, dass der Vermieter in den Betriebskostenabrechnungen 2024 nur noch für sechs Monate die Kabelgebühren umlegen darf. Die Einhaltung dieser Begrenzung sollten Mieter nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung für 2024 unbedingt prüfen.
Ich lebe mit meiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Laut Mietvertrag bin nur ich Mieter. Was passiert im Falle eines Todes mit dem Mietvertrag? Könnte meine Frau in der Wohnung bleiben und würde sich etwas ändern?
Die Ehefrau tritt kraft Gesetz als alleinige Mieterin in das
Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter bis zu dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung geführt hat. Es ändert sich demnach nichts. Auch ein neuer Mietvertrag, gar zu anderen Konditionen, ist nicht notwendig.
Laut meiner Betriebskostenabrechnung muss ich eine Nachforderung zahlen. Mein Vermieter hat diese bereits angemahnt. Ich hatte ihn gebeten, die Rechnungsbelege für die Abrechnung 2022 einsehen zu dürfen. Darauf hat er nicht reagiert. Muss ich die Nachforderung zahlen? Solange der Vermieter die Einsicht in die Belege verweigert, ist die Nachforderung nicht fällig. Mieter haben ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses Recht müssen sie geltend machen, indem sie mitteilen, dass sie die Nachzahlung nicht leisten werden, solange die Einsicht nicht gewährt wird. Wichtig: Mieter haben in der Regel keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, sondern müssen diese beim Vermieter einsehen, sofern dieser eine Belegeinsicht in der Gemeinde des Mietobjektes oder einer zumutbaren Nachbargemeinde anbietet.
Ich lebe in einem Zweifamilienhaus auf dem Land. Mein Vermieter möchte meine Miete erhöhen, da diese nicht mehr zeitgemäß sei. Als Begründung nutzt der Vermieter den Schweriner Mietspiegel. Muss ich der Mieterhöhung zustimmen? Nein. Der Schweriner Mietspiegel gilt, wie der Name schon sagt, ausschließlich für die Stadt Schwerin. Umliegende
Nachbargemeinden werden von dem Schweriner Mietspiegel nicht umfasst. Der Vermieter muss daher ein anderes gesetzliches Begründungsmittel wählen und ein neues Mieterhöhungsverlangen übersenden.
Mein Mann und ich wohnen zusammen mit unseren zwei Kindern in einem gemieteten Einfamilienhaus. Wir sind vor zehn Monaten eingezogen und haben nun die Eigenbedarfskündigung erhalten. Die Vermieterin begründet Ihren Anspruch damit, dass Sie einen neuen Lebenspartner gefunden hat und mit diesem sowie dessen Kindern in das Haus ziehen möchte. Geht das so einfach und können wir die Kosten des erneuten Umzugs gegen die Vermieterin geltend machen?
Sofern Sie in dem Mietvertrag keinen Kündigungsausschluss vereinbart haben, kann die Vermieterin leider wirklich eine Eigenbedarfskündigung aussprechen. Einen Anspruch auf Schadensersatz bezüglich der Umzugskosten haben Sie ebenfalls. An dieser Stelle wird der Mieter leider vom Gesetzgeber allein gelassen. Sie sollten indes, sofern Sie nicht innerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist einen geeigneten Ersatzwohnraum finden, Härtegründe geltend machen und sich bei einem Anwalt oder Ihrem örtlichen Mieterbund beraten lassen.
Wir sind Bewohner einer Eigentumswohnung in einer Eigentümergemeinschaft. Wir haben in letzter Zeit Unregelmäßigkeiten bei den Abrechnungen für Gas festgestellt und uns bereits an die Hausverwaltung gewandt für eine
Auf klärung. Die Hausverwaltung blockt das ab und möchte insbesondere auch keine Unterlagen herausgeben. Was können wir tun, um den Unregelmäßigkeiten auf den Grund zu gehen?
Nach § 18 IV WEG haben Sie als Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen. Dies umfasst auch grundsätzlich alle Unterlagen. Weisen Sie die Hausverwaltung schriftlich noch einmal auf Ihre Rechte hin. Sollte sie weiterhin die Einsichtnahme verweigern, können Sie Ihren Anspruch auf Einsichtnahme bei dem zuständigen Amtsgericht einklagen.
Mein Nachbar unter mir raucht von früh bis spät in seiner Wohnung. Da seine Fenster auch im Winter offen stehen, komme ich nicht nur kaum mit dem Heizen hinterher, sondern kann auch im Sommer meine Fenster nicht aufmachen, weil sonst meine Wohnung nach Rauch stinkt. Obwohl meine Vermieterin eine große Firma ist und ich dort bereits häufig auf das Problem hingewiesen habe, haben sie nichts dagegen unternommen. Umziehen möchte ich aufgrund meines Alters nicht mehr. Was soll ich tun?
Es überrascht mich, dass Ihre Vermieterin kein Interesse daran zu haben scheint, etwas gegen die Auskühlung der Wohnung unter Ihnen zu unternehmen. Durch die Kälte in der Wohnung können schnell Schäden entstehen. Wenn aufgrund der kalten Wohnung unter Ihnen im Winter Ihre Heizkörper zu
„schwach“sind, eine angemessene Wärme herzustellen, muss der Vermieter Abhilfe schaffen. Hier habe ich aber die Befürchtung, dass auch Abhilfe in Form leistungsstärkerer Heizkörper geschaffen werden könnte.
Sie können auch direkt gegen den Nachbarn vorgehen. Wird der Rauch als „wesentliche Beeinträchtigung“empfunden, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Der BGH führt an: „Dem einen Mieter werden Zeiträume freigehalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf." Welche Zeiten dies sind, ist im Einzelfall zu klären.
Unsere Tochter hat sich von Ihrem Partner getrennt. Nun haben die beiden seinerzeit gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben. Meine Tochter ist jetzt schon ausgezogen, der Ex-Partner möchte in der Wohnung bleiben und der Vermieter akzeptiert die Kündigung meiner Tochter nicht. Er sagt, die beiden könnten nur gemeinsam kündigen. Was kann meine Tochter tun, um aus dem Mietvertrag zu kommen?
Ihr Vermieter hat recht. Bei einer Trennung gibt es kein Sonderkündigungsrecht und grundsätzlich müssten beide Mieter gemeinsam kündigen. Er hat natürlich ein Interesse daran, dass Ihre Tochter den Mietzins auch schuldet und gegebenenfalls für Schäden an der Wohnung haften muss. Sie müsste sich also an den Ex-Partner halten: Wenn er nicht mitwirken möchte, weisen Sie ihn zunächst schriftlich auf § 749 I BGB hin. Hiernach kann jeder Teilhaber eine Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit auch auf Abgabe der Kündigungserklärung. Wenn ihn auch das nicht überzeugt, müssten Sie ihn darauf verklagen, die Kündigung zu erklären.
Mein Mieter zahlt die Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung nicht. Wie komme ich zu meinem Geld?
Zahlt der Mieter die Nachzahlungssumme aus der Jahresabrechnung nicht, muss diese gegen den Mieter gerichtlich durchgesetzt werden. Zuständig ist in Mietsachen, unabhängig vom Streitwert, das jeweils zuständige Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk sich die betreffende Wohnung bef indet.
Mein Mieter will bei Abrechnung der Nebenkosten die Grundsteuern nicht bezahlen und sagt, dass sind Steuern auf das Haus, das Eigentum des Vermieters ist. Die Umlage der Grundsteuer bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung ist zulässig. Der Gesetzgeber lässt dies ausdrücklich zu.
Ich habe meinem Mieter in der Nebenkostenabrechnung die Reinigungskosten des Gehwegs auf meinem Grundstück zu seinem Schuppen hin auferlegt. Er behauptet, dies müsse er nicht zahlen. Stimmt das? Nein, diese Kosten hat der Mieter zu tragen. Reinigungskosten von Wegen innerhalb des Grundstücks sind umlagefähig, wenn dieser Weg – so wie hier – dem Mieter für die eigene Nutzung zur Verfügung steht.