Rat von der Expertin
3 Fragen zum Thema Reiserecht
Frau Kaiser, was war Ihr bislang kuriosester Fall?
Da auszuwählen ist ziemlich schwierig, weil gerade im Reiserecht oft Fälle dabei sind, die im ersten Moment kurios anmuten. V. a. weil Mandanten oft in die Kanzlei kommen mit mehr oder weniger scharfen Handy-Fotos, die die vorgefundenen Mängel detailliert dokumentieren sollen. So habe ich schon scharfe Nahaufnahmen von Ameisen gezeigt bekommen, die beweisen sollten, dass diese drei Ameisen die Zimmerbewohner regelrecht terrorisierten. Auf der Nahaufnahme konnte man allerdings nicht erkennen, wo das Bild gemacht wurde – es hätte genauso gut auf der Terrasse zu Hause entstanden sein können. In derartigen Fällen ist es natürlich nicht so einfach, den Mandanten zu erklären, dass das Bild nicht besonders aussagekräftig ist und eventuell diese Ameisen landestypisch sind. Landestypisch würde hier bedeuten, dass es hingenommen werden muss, dass diese Ameisen im Zimmer rumlaufen. Auch bei einem *****Hotel (nach Landeskategorie) und eben kein Reisemangel.
Was ist überhaupt ein Reisemangel?
Da ist das Gesetz – in diesem Fall das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) – schon eindeutig. In § 651c BGB ist definiert, wie eine Reise sein muss, nämlich mit den zugesicherten Eigenschaften und ohne Fehler, „…die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“Daran kann man schon erkennen, dass natürlich im Gesetz nicht jeder Einzelfall genau benannt sein kann. Doch die Gerichte haben schon so viele Fälle geurteilt, dass es einen ganz guten Leitfaden gibt.
Was mache ich konkret, wenn ich einen Mangel bei meiner Reise feststelle? Zum Beispiel, dass das Hotelzimmer verschmutzt ist.
Bei jedem Mangel ist es wichtig, dass Sie ihn dokumentieren. Dabei sollten die Fotos aussagekräftig sein. Z.B. den Schimmel im Bad zeigen oder die Verschmutzung darstellen. Auch Augenzeugen sind wichtig, daher die Kontaktdaten der Reisebekanntschaften unbedingt notieren.
Dann wenden Sie sich an die Reiseleitung – doch Vorsicht! Das ist in den seltensten Fällen die Hotelleitung, sondern der Ansprechpartner des Reiseveranstalters vor Ort oder ggf. der Veranstalter in Deutschland. Diesem schildern Sie den Mangel, am besten schriftlich belegt, und verlangen Abhilfe. Denken Sie daran, dass Mangel in erster Linie bedeutet, dass es von der vereinbarten Leistung abweicht. Notieren Sie also auch, was vereinbart war – beim schimmelfreien Bad bedarf es dem natürlich nicht.
Wenn Sie wieder zu Hause sind, müssen Sie sich einen Monat nach dem vertragsmäßigen Ende der Reise schriftlich an den Reiseveranstalter wenden und Reisepreisminderung verlangen. Hier ist es wichtig, möglichst sachlich und genau zu beschreiben, worin Sie den Mangel sehen. Sie können angeben, in welcher Höhe bzw. zu welchem Prozentsatz Sie eine Minderung fordern. Dabei ist es von Vorteil, auch zu schreiben, welchen Preis die Reise insgesamt hatte, wie viele Tage Ihr Urlaub dauerte und wie viele Tage davon der Mangel vorlag – so ersparen Sie sich Nachfragen, da die Minderung natürlich immer nur für den Zeitraum gewährt wird, in dem der Mangel vorlag. Wenn Sie also drei Tage in einem verschmutzen Zimmer waren und erst dann ein neues Zimmer bekommen haben, ist natürlich nur für diese drei Tage eine Minderung möglich. Schicken Sie den Brief am besten mit Einschreiben mit Rückschein und bewahren Sie den Rückschein gut auf. Wenn Sie nichts vom Veranstalter hören (innerhalb einer angemessenen Frist), fragen Sie unbedingt schriftlich nach. Bitte denken Sie daran: Diese Minderung können Sie nur geltend machen, wenn Sie während der Reise Abhilfe verlangt haben.