Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
Polizei am Stadion bleibt Ländersache
Fußball-Bundesliga erleichtert: Verwaltungsgericht lehnt Bremer Gebührenbescheid ab. Doch die Berufung folgt
Bremen.
Reinhard Rauball saß im Zuschauerraum des Verwaltungsgerichts in Bremen, als das Urteil gesprochen wurde, und verkniff sich jede überzogene Siegergeste. „Professionell“, wie er meint, wolle er mit dem Erfolg vor Gericht umgehen. Und nicht jubelnd wie im Stadion. „Das war Juristerei auf dem Hochreck“, so der Präsident der Fußball-Liga (DFL), im Hauptberuf selbst Jurist. „Da geht es nicht um Gewinnen oder Verlieren.“
Ein Sieg war es aber schon. Die Bundesliga muss sich weiterhin nicht an den Kosten für Polizei-Einsätze bei sogenannten Hochrisikospielen in Bremen beteiligen. Der Gebühren- bescheid, den das Land Bremen nach dem Nordderby gegen den Hamburger SV vor über zwei Jahren am 19. April 2015 zugestellt hat, ist „rechtswidrig“und damit nichtig: Die DFL muss die geforderte Summe von 425 718,11 Euro nicht zahlen.
Von diesem Urteil, das in erster Instanz gefällt wurde und höchstwahrscheinlich in einer Berufung überprüft wird, geht eine Signalwirkung aus. „Der Gebührenbescheid ist aufgehoben worden, das heißt: Er ist aus der Welt“, sagte Rauball dieser Zeitung. Trotz des Urteils am Verwaltungsgericht lässt das Land Bremen aber keinen Zweifel an seinem grundsätzlichen Anspruch. „Wir werden weiter Bescheide verschicken“, kün- digte der Innensenator und SPD-Politiker Mäurer an.
Die Stadtväter hatten im Herbst 2014 ein Gesetz verabschiedet, das vorsieht, die erhöhten Polizeikosten für risikoreiche Spiele bei der Liga einzutreiben. Nur ein paar Monate später fand das Gesetz erstmals Anwendung: Beim Spiel Bremen gegen HSV kam es zu einer Massenschlägerei zwischen 60 Hamburgern und doppelt so vielen Bremern. Die Polizei musste dazwischen gehen. Nach eigenen Angaben waren 969 Beamte rund um das Weserstadion im Einsatz. 9537 Arbeitsstunden der Polizei wurden verbucht. Normalerweise werden 200 bis 250 Polizisten bei BundesligaSpielen eingesetzt.