Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
„Überschuldung ist nicht nur bei Geringverdienern ein Thema“
Fragen und Antworten zu Schulden, Bürgschaften und unseriösen Beratungsangeboten
Leserfragen rund um das Thema Schulden beantworteten Frederike Fernández Álvarez, Anja Draber und Olaf Gelbhaar von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen e.V., Fachberatungsstelle für Schuldnerund Verbraucherinsolvenzberatungsstellen und Schuldenprävention im Freistaat Thüringen, beim TA-Telefonforum. Anbei einige Fragen und Antworten:
Mein Freund hat mich gebeten, eine Kreditfinanzierung als Bürgin mit zu unterzeichnen. Was bedeutet das für mich?
oder auch der plötzliche Tod des Partners. Dies kann jeden treffen. Die damit einhergehende Verringerung des Einkommens zieht in der Folge vielfach eine finanzielle Schieflage nach sich, die zur Überschuldung führen kann. Die sogenannte KänguruThese – nach der Überschuldete große Sprünge mit leerem Beutel gemacht haben – trifft oft nicht zu.
Übrigens ist Überschuldung keineswegs nur ein Problem von Menschen mit kleinem oder mittlerem Einkommen. Auch Ärzte, ehemalige Rechtsanwälte und Notare oder auch ehemalige „Spitzenmanager“durchlaufen Insolvenzverfahren, um eine Befreiung von hohen, nicht mehr erfüllbaren Zahlungsverpflichtungen zu erreichen.
Meine Enkelin ist mit 1800 Euro verschuldet. Wie kann ich ihr helfen? Ich habe bei einer Verkaufsparty bei mir zu Hause ein Set mit Duftkerzen für 80 Euro gekauft. Nach dem Auspacken stellte ich fest, dass sie sehr chemisch und unangenehm riechen. Die Vertreterin akzeptiert meinen Widerruf nicht. Was kann ich tun? Es antwortet Dirk Weinsheimer, Verbraucherzentrale Thüringen.
Da diese Party bei Ihnen zu Hause stattgefunden hat, handelt es sich um einen sogenannten Außergeschäftsraumvertrag. Das heißt, dass die Vertreterin die Kerzen an Sie nicht im eigenen Laden um die Ecke verkauft hat, sondern eben außerhalb ihres festen Geschäfts bei Ihnen zu Hause. Für Sie als Verbraucherin bedeutet es, dass Sie ein Widerrufsrecht haben und darüber auch von der Vertreterin belehrt werden müssen.
Üblicherweise haben Sie nach dem Kauf 14 Tage Zeit für den Widerruf, dabei müssen Sie keine Gründe angeben. Hat die Vertreterin Sie nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt, dann läuft die Widerrufsfrist länger. Bestehen Sie daher auf Ihrem Recht, setzen Sie der Vertreterin schriftlich und mit Nachweis (Einwurfeinschreiben) eine
Frist und senden Sie die Ware zurück. Wenn die Frist verstreicht, dann können Sie die Vertreterin anmahnen und unter Umständen auch Verzugszinsen fordern. Bei den Briefen können Sie auch Hilfe von den Beraterinnen und Beratern der Verbraucherzentrale erhalten.