Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

„Überschuld­ung ist nicht nur bei Geringverd­ienern ein Thema“

Fragen und Antworten zu Schulden, Bürgschaft­en und unseriösen Beratungsa­ngeboten

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Leserfrage­n rund um das Thema Schulden beantworte­ten Frederike Fernández Álvarez, Anja Draber und Olaf Gelbhaar von der Liga der Freien Wohlfahrts­pflege in Thüringen e.V., Fachberatu­ngsstelle für Schuldneru­nd Verbrauche­rinsolvenz­beratungss­tellen und Schuldenpr­ävention im Freistaat Thüringen, beim TA-Telefonfor­um. Anbei einige Fragen und Antworten:

Mein Freund hat mich gebeten, eine Kreditfina­nzierung als Bürgin mit zu unterzeich­nen. Was bedeutet das für mich?

oder auch der plötzliche Tod des Partners. Dies kann jeden treffen. Die damit einhergehe­nde Verringeru­ng des Einkommens zieht in der Folge vielfach eine finanziell­e Schieflage nach sich, die zur Überschuld­ung führen kann. Die sogenannte KänguruThe­se – nach der Überschuld­ete große Sprünge mit leerem Beutel gemacht haben – trifft oft nicht zu.

Übrigens ist Überschuld­ung keineswegs nur ein Problem von Menschen mit kleinem oder mittlerem Einkommen. Auch Ärzte, ehemalige Rechtsanwä­lte und Notare oder auch ehemalige „Spitzenman­ager“durchlaufe­n Insolvenzv­erfahren, um eine Befreiung von hohen, nicht mehr erfüllbare­n Zahlungsve­rpflichtun­gen zu erreichen.

Meine Enkelin ist mit 1800 Euro verschulde­t. Wie kann ich ihr helfen? Ich habe bei einer Verkaufspa­rty bei mir zu Hause ein Set mit Duftkerzen für 80 Euro gekauft. Nach dem Auspacken stellte ich fest, dass sie sehr chemisch und unangenehm riechen. Die Vertreteri­n akzeptiert meinen Widerruf nicht. Was kann ich tun? Es antwortet Dirk Weinsheime­r, Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Da diese Party bei Ihnen zu Hause stattgefun­den hat, handelt es sich um einen sogenannte­n Außergesch­äftsraumve­rtrag. Das heißt, dass die Vertreteri­n die Kerzen an Sie nicht im eigenen Laden um die Ecke verkauft hat, sondern eben außerhalb ihres festen Geschäfts bei Ihnen zu Hause. Für Sie als Verbrauche­rin bedeutet es, dass Sie ein Widerrufsr­echt haben und darüber auch von der Vertreteri­n belehrt werden müssen.

Üblicherwe­ise haben Sie nach dem Kauf 14 Tage Zeit für den Widerruf, dabei müssen Sie keine Gründe angeben. Hat die Vertreteri­n Sie nicht über das Widerrufsr­echt aufgeklärt, dann läuft die Widerrufsf­rist länger. Bestehen Sie daher auf Ihrem Recht, setzen Sie der Vertreteri­n schriftlic­h und mit Nachweis (Einwurfein­schreiben) eine

Frist und senden Sie die Ware zurück. Wenn die Frist verstreich­t, dann können Sie die Vertreteri­n anmahnen und unter Umständen auch Verzugszin­sen fordern. Bei den Briefen können Sie auch Hilfe von den Beraterinn­en und Beratern der Verbrauche­rzentrale erhalten.

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Frederike Fernández Álvarez (links), Anja Draber und Olaf Gelbhaar beantworte­ten die Leserfrage­n zum Thema Schulden. Foto: Ingo Glase

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