Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
Unterhalt vom Ex
Anspruch gilt auch bei unverheirateten Paaren
Berlin. Trennen sich unverheiratete Eltern, hat das gemeinsame Kind einen Anspruch auf Unterhalt. Aber auch der für die Kindererziehung zuständige Elternteil kann ohne Trauschein von seinem Ex-Partner Geld verlangen, erklärt die SchleswigHolsteinische Rechtsanwaltskammer.
Verdiente beispielsweise der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes und werden diese Einkünfte durch das Elterngeld nicht ausgeglichen, so besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Bei der Berechnung wird das frühere Einkommen um die berufsbedingten Aufwendungen wie Fahrtkosten gekürzt. Das Basis-Elterngeld von 300 Euro beziehungsweise das Elterngeld Plus von 150 Euro werden nicht auf den Unterhalt angerechnet.
War der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig, hat er einen pauschalen Unterhaltsanspruch in Höhe von 880 Euro. Erhält er Elterngeld oder Elterngeld Plus, so muss der über 300 Euro beziehungsweise 150 Euro hinausgehende Betrag von den 880 Euro abgezogen werden.
Trennt sich das Paar vor der Geburt des Kindes und kann die Mutter ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der Schwangerschaft nicht mehr nachgehen, so beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt. Der Vater hat Kosten zu tragen, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung entstehen. (dpa)