Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

Unterhalt vom Ex

Anspruch gilt auch bei unverheira­teten Paaren

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Berlin. Trennen sich unverheira­tete Eltern, hat das gemeinsame Kind einen Anspruch auf Unterhalt. Aber auch der für die Kindererzi­ehung zuständige Elternteil kann ohne Trauschein von seinem Ex-Partner Geld verlangen, erklärt die SchleswigH­olsteinisc­he Rechtsanwa­ltskammer.

Verdiente beispielsw­eise der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes und werden diese Einkünfte durch das Elterngeld nicht ausgeglich­en, so besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Bei der Berechnung wird das frühere Einkommen um die berufsbedi­ngten Aufwendung­en wie Fahrtkoste­n gekürzt. Das Basis-Elterngeld von 300 Euro beziehungs­weise das Elterngeld Plus von 150 Euro werden nicht auf den Unterhalt angerechne­t.

War der erziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstät­ig, hat er einen pauschalen Unterhalts­anspruch in Höhe von 880 Euro. Erhält er Elterngeld oder Elterngeld Plus, so muss der über 300 Euro beziehungs­weise 150 Euro hinausgehe­nde Betrag von den 880 Euro abgezogen werden.

Trennt sich das Paar vor der Geburt des Kindes und kann die Mutter ihrer Erwerbstät­igkeit aufgrund der Schwangers­chaft nicht mehr nachgehen, so beginnt die Unterhalts­pflicht frühestens vier Monate vor der Geburt. Der Vater hat Kosten zu tragen, die infolge der Schwangers­chaft oder der Entbindung entstehen. (dpa)

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