Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
Bier ist nicht „bekömmlich“
Nach einem Gerichtsurteil dürfen Brauereien künftig nicht mehr mit der gesundheitsbezogenen Angabe werben
Karlsruhe/Leutkirch. Im Mittelalter galt es selbst für Kinder als zuträglich – doch was früher war, ist heute nicht mehr so: Bier darf nicht mehr mit der Eigenschaft „bekömmlich“beworben werden. Das entschied am Donnerstag in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Begriff „bekömmlich“sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die nach EURecht bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent weder auf dem Etikett noch in der Werbung benutzt werden darf, urteilten die Karlsruher Richter (AZ.: I ZR 252/16).
Nach jahrelangem Streit siegte damit ein Berliner Wettbewerbsverein über eine kleine Brauerei aus Leutkirch (Kreis Ravensburg), die drei Biere mit einem Alkoholgehalt zwischen 2,9 und 5,1 Prozent mit diesem Zusatz beworben hatte. Brauereichef Gottfried Härle reagierte enttäuscht: Damit gehe ein ganz selbstverständlicher und traditioneller Begriff für die Beschreibung deutscher Biere verloren. Nun müsse er sein Bier mit „geschmackvoll“oder „süffig“beschreiben. Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin hatte 2015 eine einstweilige Verfügung gegen die Allgäuer Familienbrauerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Härle hatte daraufhin in drei Instanzen auf sein Recht gepocht. Den BGH-Richtern zufolge liegt jedoch eine „gesundheitsbezogene Angabe“vor, wenn damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands versprochen und suggeriert werde, der Verzehr des Lebensmittels habe keine schädlichen Auswirkungen. „Bekömmlich“werde mit „gesund“und „leicht verdaulich“verbunden.
Die Einschätzung der Richter geht zurück auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung, eine Verordnung der EU über gesundheitsbezogene Aussagen auf Lebensmitteln – diese müssen wissenschaftlich belegbar sein. (dpa/alir)