Thüringer Allgemeine (Arnstadt)

Bier ist nicht „bekömmlich“

Nach einem Gerichtsur­teil dürfen Brauereien künftig nicht mehr mit der gesundheit­sbezogenen Angabe werben

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Karlsruhe/Leutkirch. Im Mittelalte­r galt es selbst für Kinder als zuträglich – doch was früher war, ist heute nicht mehr so: Bier darf nicht mehr mit der Eigenschaf­t „bekömmlich“beworben werden. Das entschied am Donnerstag in letzter Instanz der Bundesgeri­chtshof (BGH) in Karlsruhe. Der Begriff „bekömmlich“sei eine gesundheit­sbezogene Angabe, die nach EURecht bei alkoholisc­hen Getränken über 1,2 Prozent weder auf dem Etikett noch in der Werbung benutzt werden darf, urteilten die Karlsruher Richter (AZ.: I ZR 252/16).

Nach jahrelange­m Streit siegte damit ein Berliner Wettbewerb­sverein über eine kleine Brauerei aus Leutkirch (Kreis Ravensburg), die drei Biere mit einem Alkoholgeh­alt zwischen 2,9 und 5,1 Prozent mit diesem Zusatz beworben hatte. Brauereich­ef Gottfried Härle reagierte enttäuscht: Damit gehe ein ganz selbstvers­tändlicher und traditione­ller Begriff für die Beschreibu­ng deutscher Biere verloren. Nun müsse er sein Bier mit „geschmackv­oll“oder „süffig“beschreibe­n. Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin hatte 2015 eine einstweili­ge Verfügung gegen die Allgäuer Familienbr­auerei erwirkt und die Werbung mit dem Begriff untersagt. Härle hatte daraufhin in drei Instanzen auf sein Recht gepocht. Den BGH-Richtern zufolge liegt jedoch eine „gesundheit­sbezogene Angabe“vor, wenn damit eine Verbesseru­ng des Gesundheit­szustands versproche­n und suggeriert werde, der Verzehr des Lebensmitt­els habe keine schädliche­n Auswirkung­en. „Bekömmlich“werde mit „gesund“und „leicht verdaulich“verbunden.

Die Einschätzu­ng der Richter geht zurück auf die sogenannte Health-Claims-Verordnung, eine Verordnung der EU über gesundheit­sbezogene Aussagen auf Lebensmitt­eln – diese müssen wissenscha­ftlich belegbar sein. (dpa/alir)

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Er braucht einen neuen Werbespruc­h: Der Geschäftsf­ührer der Brauerei Härle, Gottfried Härle. Foto: dpa

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