Ärger mit dem Gartenteich
Die Seebrücke Sassnitz auf der Insel Rügen ist seit 2016 wegen Baufälligkeit für den Besucherverkehr gesperrt. „Sie wird nur noch von Möwen und anderen Seevögeln bevölkert“, schreibt Matthias Roos aus Crawinkel zu seinem Foto. „Sie wurde in den Neunzigerjahren als Anlegestelle für Fahrgastschiffe errichtet, jedoch hat dort aufgrund der zu geringen Wassertiefe nie ein Schiff angelegt. Somit diente sie bis zuletzt lediglich Spaziergängern als Ausflugsziel.“
Mit diesem Bild nimmt er an unserem Wettbewerb „Blende“in der Kategorie „Lost Places“(verlassene Orte) teil. In dieser Kategorie erreichten uns bereits besonders viele Einsendungen über 300. Das muss freilich auch kaum wundern. Das Fotografieren verlassener Orte ist in den letzten Jahren bei jungen Leuten immer mehr in Mode gekommen. Es hat sich eine regelrechte Szene herausgebildet.
Eine kleine Auswahl der Wettbewerbsbeiträge der LostPlaces-Kategorie zeigt diese Zeitungsseite. Im diesjährigen Blendewettbewerb gibt es drei weitere Kategorien:
Aus der Frosch- und Vogelperspektive
▶ Farbspiele
▶ sowie das Jugendthema „Das bewegt mich“.
Eine Thüringer Jury wählt die zehn schönsten Motive jeder Kategorie aus und kürt Landessieger. Im bundesweiten Finale gibt es Preise im Gesamtwert von 40 000 Euro zu gewinnen.
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Mehr Infos zum Wettbewerb sowie eine Hochlademöglichkeit für Bilder gibt es im Internet unter thueringerallgemeine.de/blende Vor drei Jahren ließ ich in meinem Garten einen Teich anlegen. Innerhalb dieser Zeit ist dreimal ein und derselbe Mangel aufgetreten: Die Teichfolie riss und das Wasser versickerte im Erdboden. Jedes Mal hat der Unternehmer den Mangel angeblich beseitigt. Jedes Mal hat sich gezeigt, dass das nicht der Fall gewesen sein kann. Auch jetzt würde er den Mangel beseitigen wollen. Ich habe aber kein Vertrauen mehr. Muss ich ihn trotzdem wieder lassen? Außerdem möchte ich wissen, ob ich Ersatz für das versickerte Wasser verlangen kann. Immerhin sind mindestens 50 Kubikmeter Wasser versickert. Es antwortet Ralf Reichertz, Verbraucherzentrale Thüringen.
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie noch Gewährleistungsansprüche haben. Unabhängig von der durchaus umstrittenen Frage, ob hier eine fünfjährige oder zweijährige Frist läuft, begann jedes Mal mit der Reparatur zumindest die Verjährungsfrist für die reparierten Teile von vorn zu laufen. Sie können also erneut Gewährleistungsansprüche geltend machen – mit der Folge, dass der Unternehmer den Mangel entweder repariert oder den Gartenteich komplett neu anlegt. Das Wahlrecht hat der Unternehmer. Nun hat der Unternehmer bereits dreimal versucht, einen identischen Mangel zu beseitigen. Sie können also Folgendes tun: Im Werkvertragsrecht gibt es eine Regelung, die es dem Kunden ermöglicht, zur Selbstvornahme zu greifen. Das heißt: Sie können auf Kosten des Unternehmers einen anderen Betrieb beauftragen, Ihren Teich in Schuss zu bringen. Das Recht greift auch für Ihren Fall, nämlich, wenn Reparaturen fehlgeschlagen sind. Ob hierzu drei fehlgeschlagene Reparaturversuche ausreichen, ist unklar. Im Werkvertragsrecht gibt es keine Regelung zur Frage, wie viele Reparaturversuche man hinnehmen muss. Zum versickerten Wasser: Sie können verlangen, dass Ihnen der Schaden ersetzt wird. Sie müssen aber darlegen, in welcher Höhe genau Ihnen ein Schaden entstanden ist.