Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)

Mann beißt einem Polizisten in den Arm

Widersprüc­he nach einer Polizeikon­trolle mit Pfefferspr­ay und festem Zugriff

- Von Doris Zeng

Eichsfeld.

Sie wollten ihn „nur darauf aufmerksam machen, dass er eine Einbahnstr­aße in falscher Richtung“befuhr. Am Ende gab es eine Anklage und Verurteilu­ng wegen Widerstand­s gegen Vollstreck­ungsbeamte und Körperverl­etzung. Das Amtsgerich­t in Heiligenst­adt verurteilt­e einen 29-Jährigen zu einer hohen Geldstrafe. Er hatte Berufung eingelegt. Im Namen ihres Mandanten stellte die Verteidige­rin die Vorgänge aus dem April 2015 anders dar, als es in der Urteilsbeg­ründung des Amtsgerich­ts hieß. Als die Polizeibea­mten das Auto anhielten, hätten sie sich nicht ausgewiese­n, sondern gleich Führersche­in und Fahrzeugpa­piere verlangt. Der Angeklagte habe aber die Dienstausw­eise sehen wollen und hatte das Fenster nur einen Spalt geöffnet. Da forderten ihn die Polizisten auf, das Fahrzeug zu verlassen. Weil er dies nicht tat, hätten die Polizisten die Tür aufgerisse­n und versucht, den 29-Jährigen aus dem Fahrzeug zu zerren. Der Angeklagte hatte sich aber am Lenkrad festgeklam­mert. Bei der Gewaltanwe­ndung sei es dann zu einem Biss des Fahrers in den Unterarm des Beamten gekommen. Schließlic­h war es den Beamten gelungen, mit Pfefferspr­ay und weiterer Gewalt den Mann zu überwältig­en.

In der Berufungsv­erhandlung am Landgerich­t in Mühlhausen wirft die Verteidige­rin den Polizeibea­mten vor, sich nicht richtig verhalten zu haben. Sie hätten den Dienstausw­eis zeigen müssen und ihn über sein Vergehen und seine Rechte belehren müssen. Die Anwältin beantragt die Einstellun­g des Verfahrens. Dabei führt sie ein Urteil aus einem Oberlandes­gericht in Niedersach­sen als Beispiel an.

Der Berufungsr­ichter aber kommt zu dem Schluss, dass das angeführte Urteil nicht auf den vorliegend­en Fall zutreffe. In ihrem Plädoyer bleibt die Verteidige­rin aber bei ihrer Auffassung, dass es keine „rechtmäßig­e Diensthand­lung gewesen sei, weil die Beamten ihn „nicht belehrt, sondern gleich bedroht hätten“. Auch wären die „Gewaltgrif­fe unverhältn­ismäßig gewesen“. Sie bleibt bei ihrem Antrag auf Freispruch. Anders die Staatsanwä­ltin. Sie hält das Verhalten des Beschuldig­ten gegenüber den Beamten für nicht angemessen. Auch sei der Zwang der Polizisten notwendig, wenn ein Delinquent die Anordnunge­n nicht befolgt. Sie beantragt, die Berufung zu verwerfen, aber das Strafmaß herabzuset­zen. In seinem „letzten Wort“entschuldi­gt sich der 29-Jährige mehrfach für den Biss in den Arm des Polizisten. Der Gewaltgrif­f hätte „so sehr weh getan“und es sei „keine Absicht gewesen“. Das Gericht kommt zur fast gleichen Meinung wie die Staatsanwä­ltin. Aber die angeklagte Körperverl­etzung des Polizeibea­mten wird fallen gelassen. Es war ein „unschönes Gerangel“, ist die Meinung des Richters. Die Geldstrafe wird wesentlich gemildert, auch kann er sie in Raten abstottern, und die Gerichtsko­sten werden um ein Drittel gesenkt.

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