Thüringer Allgemeine (Eichsfeld)
Urteil zu Banking pro Verbraucher
Nur genutzte Dienste kosten
Karlsruhe.
Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-banking auch tatsächlich für einen Zahlungsauftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es beispielsweise, pauschal zehn Cent für jede verschickte SMS zu kassieren – die TAN muss auch eingesetzt werden.
In dem Musterfall hatten die Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-gerau verklagt. Dort kostete das Online-konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellung der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig. Der Streit ist aber noch nicht entschieden: Weil die beklagte Sparkasse abstreitet, die Klausel in den Verträgen so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandesgericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen. Beim Online-banking muss jede Transaktion aus Sicherheitsgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden.
Die Deutsche Kreditwirtschaft begrüßte, dass der Bundesgerichtshof eine Bepreisung von SMS-TAN im Online-banking für möglich halte, wenn der Kunde die TAN tatsächlich zu einer Erteilung eines Zahlungsauftrages benutzt habe. Für die Kreditinstitute entstünden beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand. (dpa)