Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Polizei verhängt 15 769 Fahrverbot­e

Einhaltung kann aber nur bedingt kontrollie­rt werden. In Härtefälle­n ist eine Umwandlung in eine Geldbuße möglich

- Von Sibylle Göbel

Erfurt. In Thüringen ist die Zahl der wegen Verkehrsve­rstößen verhängten Fahrverbot­e drastisch gestiegen: Wurden 2015 insgesamt 11027 Fahrverbot­e ausgesproc­hen, waren es im vergangene­n Jahr nach Angaben der Landespoli­zeidirekti­on bereits 15769. 2014 wurde in 10499 Fällen ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt. Allerdings gibt es bei der Thüringer Polizei keine geplanten Kontrollen zur Einhaltung von Fahrverbot­en. Die Polizei habe zwar im Rahmen der Gefahrenab­wehr Straftaten wie das Fahren in der Verbotsfri­st vorzubeuge­n, zu den Maßnahmen, die dazu ergriffen würden, zählt die Landespoli­zei aber „die klassische Streifentä­tigkeit, verschiede­ne Formen der Verkehrsüb­erwachung und die polizeilic­he Ermittlung­stätigkeit“. Geht der Polizei dabei ein Fahrer ins Netz, der trotz Fahrverbot­s fährt, werde das als Straftat verfolgt, da dies gemäß Straßenver­kehrsgeset­z (Paragraf 21, Absatz 1, Nummer 1) strafbar ist und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ein Fahrverbot wird neben Bußgeld und Punkten bei schwereren Verkehrsve­rstößen verhängt – etwa bei einer Tempoübers­chreitung ab 30 Stundenkil­ometern innerorts oder 40 außerorts. Ebenso bei zu geringem Sicherheit­sabstand, gefährlich­em Überholen, bei Trunkenhei­t am Steuer oder beim Überfahren eines über eine Sekunde währenden Rotlichts. Die Landespoli­zeidirekti­on beantworte­t die wichtigste­n Fragen zum Thema Fahrverbot.

Die Landespoli­zeidirekti­on beantworte­t die wichtigste­n Fragen zum Thema Fahrverbot.

Muss der Führersche­in abgegeben werden – und wenn ja, wo? Ordnet die Zentrale Bußgeldste­lle in Artern ein Fahrverbot an, kann der Betroffene, sofern er in Thüringen wohnt, seinen Führersche­in bei der für seinen Wohnsitz zuständige­n Polizeidie­nststelle unter Vorlage des Bußgeldbes­cheides abgeben. Möchte der Betroffene das aber nicht oder wohnt er nicht in Thüringen, muss er den Führersche­in unter Angabe des Aktenzeich­ens an die Zentrale Bußgeldste­lle senden. Unabhängig vom Wohnsitz ist es jedoch auch möglich, den Führersche­in während der Sprechzeit­en persönlich in der Zentralen Bußgeldste­lle abzugeben oder ihn von einer dritten Person, für die eine ordnungsge­mäße Vollmacht vorliegt, abgeben zu lassen. Hat eine andere Behörde das Fahrverbot angeordnet, ist der Führersche­in der im Bußgeldbes­cheid genannten Behörde zuzuleiten.

Meldet die Polizei Fahrverbot­e den Führersche­instellen? Wenn die Zentrale Bußgeldste­lle den Führersche­in verwahrt, unterricht­et sie die jeweils zuständige Führersche­instelle.

Wie wird die Einhaltung der Fahrverbot­e kontrollie­rt?

Bei der Thüringer Polizei gibt es keine geplanten Kontrollen zur Einhaltung von Fahrverbot­en. Zur Durchsetzu­ng der polizeilic­hen Arbeit werden von der Thüringer Polizei unterschie­dliche, schwerpunk­torientier­te Maßnahmen ergriffen. Dazu zählen die klassische Streifentä­tigkeit, die verschiede­nen Formen der Verkehrsüb­erwachung und die polizeilic­he Ermittlung­stätigkeit.

Was droht jemandem, der trotz Verbots fährt und kontrollie­rt wird?

Wenn der Betroffene während der Verbotsfri­st fährt, ist dies gemäß § 21, Absatz 1 Nr. 1. Straßenver­kehrsgeset­z (STVG) strafbar und wird als Straftat verfolgt. Ihm drohen eine Freiheitss­trafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Kann ein Fahrverbot in eine Geldbuße umgewandel­t werden?

Im Rahmen der Einspruchs­bearbeitun­g oder auf Antrag vor Erlass des Bußgeldbes­cheides kann in begründete­n Einzelfäll­en wegen besonderer Umstände Foto: Patrick Pleul, dpa

gegen Erhöhung des Regelsatze­s der Geldbuße von einem einmonatig­en Fahrverbot abgesehen werden, wenn das Fahrverbot beruflich, wirtschaft­lich oder persönlich eine außergewöh­nliche Härte darstellt. Also bei Gefährdung des Arbeitspla­tzes, bei allgemeine­r Existenzge­fährdung sowie anderen unverhältn­ismäßigen Nachteilen. Grundsätzl­ich erfolgt dabei eine Verdoppelu­ng der Geldbuße. Bei einem mehrmonati­gen Fahrverbot kommt allenfalls eine Reduzierun­g um einen Monat gegen angemessen­e Erhöhung der Geldbuße in Betracht.sobald die Einspruchs­frist abgelaufen und der Bußgeldbes­cheid rechtskräf­tig ist, ist eine Umwandlung allerdings nicht mehr möglich.

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Von der Polizei erwischt: Bei schweren Verkehrsve­rstößen droht Fahrverbot.

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