Thüringer Allgemeine (Eisenach)
Polizei verhängt 15 769 Fahrverbote
Einhaltung kann aber nur bedingt kontrolliert werden. In Härtefällen ist eine Umwandlung in eine Geldbuße möglich
Erfurt. In Thüringen ist die Zahl der wegen Verkehrsverstößen verhängten Fahrverbote drastisch gestiegen: Wurden 2015 insgesamt 11027 Fahrverbote ausgesprochen, waren es im vergangenen Jahr nach Angaben der Landespolizeidirektion bereits 15769. 2014 wurde in 10499 Fällen ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten verhängt. Allerdings gibt es bei der Thüringer Polizei keine geplanten Kontrollen zur Einhaltung von Fahrverboten. Die Polizei habe zwar im Rahmen der Gefahrenabwehr Straftaten wie das Fahren in der Verbotsfrist vorzubeugen, zu den Maßnahmen, die dazu ergriffen würden, zählt die Landespolizei aber „die klassische Streifentätigkeit, verschiedene Formen der Verkehrsüberwachung und die polizeiliche Ermittlungstätigkeit“. Geht der Polizei dabei ein Fahrer ins Netz, der trotz Fahrverbots fährt, werde das als Straftat verfolgt, da dies gemäß Straßenverkehrsgesetz (Paragraf 21, Absatz 1, Nummer 1) strafbar ist und mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden kann. Ein Fahrverbot wird neben Bußgeld und Punkten bei schwereren Verkehrsverstößen verhängt – etwa bei einer Tempoüberschreitung ab 30 Stundenkilometern innerorts oder 40 außerorts. Ebenso bei zu geringem Sicherheitsabstand, gefährlichem Überholen, bei Trunkenheit am Steuer oder beim Überfahren eines über eine Sekunde währenden Rotlichts. Die Landespolizeidirektion beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Fahrverbot.
Die Landespolizeidirektion beantwortet die wichtigsten Fragen zum Thema Fahrverbot.
Muss der Führerschein abgegeben werden – und wenn ja, wo? Ordnet die Zentrale Bußgeldstelle in Artern ein Fahrverbot an, kann der Betroffene, sofern er in Thüringen wohnt, seinen Führerschein bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle unter Vorlage des Bußgeldbescheides abgeben. Möchte der Betroffene das aber nicht oder wohnt er nicht in Thüringen, muss er den Führerschein unter Angabe des Aktenzeichens an die Zentrale Bußgeldstelle senden. Unabhängig vom Wohnsitz ist es jedoch auch möglich, den Führerschein während der Sprechzeiten persönlich in der Zentralen Bußgeldstelle abzugeben oder ihn von einer dritten Person, für die eine ordnungsgemäße Vollmacht vorliegt, abgeben zu lassen. Hat eine andere Behörde das Fahrverbot angeordnet, ist der Führerschein der im Bußgeldbescheid genannten Behörde zuzuleiten.
Meldet die Polizei Fahrverbote den Führerscheinstellen? Wenn die Zentrale Bußgeldstelle den Führerschein verwahrt, unterrichtet sie die jeweils zuständige Führerscheinstelle.
Wie wird die Einhaltung der Fahrverbote kontrolliert?
Bei der Thüringer Polizei gibt es keine geplanten Kontrollen zur Einhaltung von Fahrverboten. Zur Durchsetzung der polizeilichen Arbeit werden von der Thüringer Polizei unterschiedliche, schwerpunktorientierte Maßnahmen ergriffen. Dazu zählen die klassische Streifentätigkeit, die verschiedenen Formen der Verkehrsüberwachung und die polizeiliche Ermittlungstätigkeit.
Was droht jemandem, der trotz Verbots fährt und kontrolliert wird?
Wenn der Betroffene während der Verbotsfrist fährt, ist dies gemäß § 21, Absatz 1 Nr. 1. Straßenverkehrsgesetz (STVG) strafbar und wird als Straftat verfolgt. Ihm drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Kann ein Fahrverbot in eine Geldbuße umgewandelt werden?
Im Rahmen der Einspruchsbearbeitung oder auf Antrag vor Erlass des Bußgeldbescheides kann in begründeten Einzelfällen wegen besonderer Umstände Foto: Patrick Pleul, dpa
gegen Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße von einem einmonatigen Fahrverbot abgesehen werden, wenn das Fahrverbot beruflich, wirtschaftlich oder persönlich eine außergewöhnliche Härte darstellt. Also bei Gefährdung des Arbeitsplatzes, bei allgemeiner Existenzgefährdung sowie anderen unverhältnismäßigen Nachteilen. Grundsätzlich erfolgt dabei eine Verdoppelung der Geldbuße. Bei einem mehrmonatigen Fahrverbot kommt allenfalls eine Reduzierung um einen Monat gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße in Betracht.sobald die Einspruchsfrist abgelaufen und der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist, ist eine Umwandlung allerdings nicht mehr möglich.