Thüringer Allgemeine (Eisenach)
Was beim Sperrmüll erlaubt ist
Wer die Gegenstände am Straßenrand einfach einsteckt, dem droht in vielen Fällen eine Abfuhr der Justiz. Ein Überblick
Wer das wegnimmt, kann wegen Diebstahls bestraft werden.
Das Gleiche gilt, wenn per örtlicher Abfallsatzung geregelt ist, dass der Sperrmüll auf der Straße automatisch der Gemeinde oder dem Entsorgungsbetrieb gehört. Schon das Durchwühlen von Sperrmüll ist vielerorts verboten und kann als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. In manchen Orten wiederum ist der Eigentümer so lange für den Müll verantwortlich, bis dieser eingeladen wird (siehe Infokasten).
Wer Sperrmüll vor die Tür stellt, muss darüber hinaus selbst dafür sorgen, dass es nicht zu Verwechslungen kommt – etwa mit gleichzeitig vor der Tür stehendem Umzugsgut. Müllentsorger sind generell nicht zu größeren Kontrollen verpflichtet. So lautete jedenfalls die Entscheidung des Landgerichts Bonn (Az: 2 O 22/05).
In dem konkreten Fall hatte ein Mann auf 5700 Euro Schadenersatz geklagt, weil Müllleute nicht nur seinen Sperrmüll, sondern auch die in einem Carport gelagerten wertvollen Möbel mit entsorgt hatten. Selber schuld, hieß es vonseiten des Gerichts. Der Kläger hätte Müll und Möbel besser voneinander trennen müssen.
Ein anderes Sperrmüll-ärgernis: Ein Nachbar bestellt für sich eine Abfuhr, und innerhalb kürzester Zeit entdecken die Bewohner des gesamten Blocks, dass es im Keller noch einiges Überflüssiges gibt. Der Haufen wächst und wächst. Kann der Sperrmüll-anmelder dann mit einer Sondergebühr belangt werden, weil die Freimenge überschritten wird? Nein, meinte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az: 13 K 2592/08) – jedenfalls dann nicht, wenn der Müll auf einen öffentlichen Platz zu stellen war. Dann lasse sich eine Fremdnutzung schlicht nicht verhindern.
Sogar Arbeitsrichter mussten sich bereits mit dem Thema Sperrmüll beschäftigten: Weil der Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebes ein wertloses Kinderbett an sich genommen hatte, war ihm fristlos gekündigt worden. Das Landesarbeitsgericht Mannheim erklärte die Kündigung wie zuvor bereits das Arbeitsgericht für unverhältnismäßig und damit als unwirksam (Az: 13 Sa 59/09).