Thüringer Allgemeine (Eisenach)

Was beim Sperrmüll erlaubt ist

Wer die Gegenständ­e am Straßenran­d einfach einsteckt, dem droht in vielen Fällen eine Abfuhr der Justiz. Ein Überblick

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Wer das wegnimmt, kann wegen Diebstahls bestraft werden.

Das Gleiche gilt, wenn per örtlicher Abfallsatz­ung geregelt ist, dass der Sperrmüll auf der Straße automatisc­h der Gemeinde oder dem Entsorgung­sbetrieb gehört. Schon das Durchwühle­n von Sperrmüll ist vielerorts verboten und kann als Ordnungswi­drigkeit bestraft werden. In manchen Orten wiederum ist der Eigentümer so lange für den Müll verantwort­lich, bis dieser eingeladen wird (siehe Infokasten).

Wer Sperrmüll vor die Tür stellt, muss darüber hinaus selbst dafür sorgen, dass es nicht zu Verwechslu­ngen kommt – etwa mit gleichzeit­ig vor der Tür stehendem Umzugsgut. Müllentsor­ger sind generell nicht zu größeren Kontrollen verpflicht­et. So lautete jedenfalls die Entscheidu­ng des Landgerich­ts Bonn (Az: 2 O 22/05).

In dem konkreten Fall hatte ein Mann auf 5700 Euro Schadeners­atz geklagt, weil Müllleute nicht nur seinen Sperrmüll, sondern auch die in einem Carport gelagerten wertvollen Möbel mit entsorgt hatten. Selber schuld, hieß es vonseiten des Gerichts. Der Kläger hätte Müll und Möbel besser voneinande­r trennen müssen.

Ein anderes Sperrmüll-ärgernis: Ein Nachbar bestellt für sich eine Abfuhr, und innerhalb kürzester Zeit entdecken die Bewohner des gesamten Blocks, dass es im Keller noch einiges Überflüssi­ges gibt. Der Haufen wächst und wächst. Kann der Sperrmüll-anmelder dann mit einer Sondergebü­hr belangt werden, weil die Freimenge überschrit­ten wird? Nein, meinte das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen (Az: 13 K 2592/08) – jedenfalls dann nicht, wenn der Müll auf einen öffentlich­en Platz zu stellen war. Dann lasse sich eine Fremdnutzu­ng schlicht nicht verhindern.

Sogar Arbeitsric­hter mussten sich bereits mit dem Thema Sperrmüll beschäftig­ten: Weil der Mitarbeite­r eines Entsorgung­sbetriebes ein wertloses Kinderbett an sich genommen hatte, war ihm fristlos gekündigt worden. Das Landesarbe­itsgericht Mannheim erklärte die Kündigung wie zuvor bereits das Arbeitsger­icht für unverhältn­ismäßig und damit als unwirksam (Az: 13 Sa 59/09).

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Zu groß für die Tonne: Zuständig für die Abholung von Sperrmüll sind die Kreise und Gemeinden. Wie das organisier­t wird, regeln sie in einer Satzung. Eine bundeseinh­eitliche Regelung gibt es nicht. Foto: dpa Picture-alliance / Jochen Tack

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