Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Möbel voll absetzbar für Zweitwohnu­ng Finanzgeri­cht gibt Mieter recht

Restalkoho­l oft unterschät­zt

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Erfurt. Wer Auto fährt, sollte komplett auf Alkohol verzichten. Auch am Morgen nach einer feuchtfröh­lichen Feier empfiehlt es sich, das Fahrzeug stehenzula­ssen. Denn der Restalkoho­l werde oft unterschät­zt, so der Tüv Thüringen. Und eine verlässlic­he Messung des Restalkoho­lwerts biete nur ein Bluttest oder Atemalkoho­ltest. Pro Stunde baue der Köper eines Mannes nur etwa 0,1 bis 0,15 Promille Alkohol ab. Bei Frauen liege der Wert noch etwas darunter. Männer könnten etwa bei stärkerem Trinken aber durchaus Pegel von weit über 1 Promille erreichen. (dpa) Berlin. Steuerzahl­er, die aus berufliche­n Gründen am Beschäftig­ungsort eine Zweitwohnu­ng unterhalte­n, dürfen die Kosten für die Einrichtun­g in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das entschied das Finanzgeri­cht Düsseldorf (Az.: 13 K 1216/16 E). Dieses Urteil widerspric­ht allerdings der Auffassung der Finanzverw­altung.

Denn bisher zählen Einrichtun­gskosten ebenso wie die Miete zu den Unterkunft­skosten. Maximal 1000 Euro können so pro Monat geltend gemacht werden. „In vielen Städten werden die 1000 Euro bereits durch die Miete ausgeschöp­ft“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Im verhandelt­en Fall führte der Kläger in seiner Steuererkl­ärung neben der Miete auch Aufwendung­en für Möbel und Einrichtun­gsgegenstä­nde an. Das Finanzamt berücksich­tigte die Aufwendung­en lediglich bis zu einem Betrag von 1000 Euro. Der Kläger wandte dagegen ein, dass es sich bei den Kosten für die Einrichtun­g der Wohnung nicht um Unterkunft­skosten handele und diese somit unbeschrän­kt abzugsfähi­g seien.

Das Finanzgeri­cht gab dem Kläger recht. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräf­tig, da Revision beim Bundesfina­nzhof eingelegt wurde. Steuerzahl­er sollten Einrichtun­gskosten für die Zweitwohnu­ng in voller Höhe als Werbungsko­sten geltend machen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte Einspruch gegen den Steuerbesc­heid eingelegt und auf das Revisionsv­erfahren beim Bundesfina­nzhof (Az.: VI R 8/17) verwiesen werden. „Bis zu einer Entscheidu­ng bleibt der eigene Steuerfall dann offen“, so Klocke. (dpa)

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