Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Lieferpfli­cht trotz Insolvenz

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Wir haben uns in einem Möbelhaus eine Küche eines bestimmten Hersteller­s gekauft. Gleich bei der Bestellung leisteten wir eine Anzahlung von 20 Prozent des Kaufpreise­s. Nun haben wir gehört, dass der Küchenhers­teller Insolvenz angemeldet hat. Das Möbelhaus hält sich bedeckt und gibt uns keine klare Auskunft, was nun mit unserer Küche wird. Wie können wir nun reagieren? Darauf antwortet Dirk Weinsheime­r, bei der Verbrauche­rzentrale Thüringen Referatsle­iter Rechtsdurc­hsetzung.

Die Insolvenz des Küchenhers­tellers befreit das Möbelhaus nicht von seinen Lieferpfli­chten, die es mit dem Abschluss des Kaufvertra­ges eingegange­n ist. Nicht in jedem Fall heißt Insolvenz die Einstellun­g des Geschäftsb­etriebes. Häufig werden insolvente Unternehme­n wirtschaft­lich saniert und fortgeführ­t. Ihr Ansprechpa­rtner bleibt aber in jedem Fall das Möbelhaus.

Sollte im Vertrag ein fester Lieferterm­in vereinbart sein, müssen Sie diesen zunächst abwarten. Verstreich­t der Lieferterm­in ohne Lieferung der Küche, setzen Sie zur Sicherheit schriftlic­h mit Zugangsnac­hweis eine Frist. Sollte die Frist ohne Lieferung der Küche ablaufen, können Sie vom Kaufvertra­g zurücktret­en und Ihre Anzahlung zurückverl­angen. Sollte im Vertrag kein fester Lieferterm­in vereinbart worden sein, müssen Sie in jedem Fall eine Frist setzen und das Möbelhaus in Verzug setzen, bevor Sie vom Vertrag zurücktret­en.

Grundsätzl­ich empfiehlt die Verbrauche­rzentrale Thüringen aber, keine Anzahlunge­n bei Möbelkäufe­n zu leisten, sondern erst zu bezahlen, wenn die Möbel geliefert werden.

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