Lieferpflicht trotz Insolvenz
Wir haben uns in einem Möbelhaus eine Küche eines bestimmten Herstellers gekauft. Gleich bei der Bestellung leisteten wir eine Anzahlung von 20 Prozent des Kaufpreises. Nun haben wir gehört, dass der Küchenhersteller Insolvenz angemeldet hat. Das Möbelhaus hält sich bedeckt und gibt uns keine klare Auskunft, was nun mit unserer Küche wird. Wie können wir nun reagieren? Darauf antwortet Dirk Weinsheimer, bei der Verbraucherzentrale Thüringen Referatsleiter Rechtsdurchsetzung.
Die Insolvenz des Küchenherstellers befreit das Möbelhaus nicht von seinen Lieferpflichten, die es mit dem Abschluss des Kaufvertrages eingegangen ist. Nicht in jedem Fall heißt Insolvenz die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Häufig werden insolvente Unternehmen wirtschaftlich saniert und fortgeführt. Ihr Ansprechpartner bleibt aber in jedem Fall das Möbelhaus.
Sollte im Vertrag ein fester Liefertermin vereinbart sein, müssen Sie diesen zunächst abwarten. Verstreicht der Liefertermin ohne Lieferung der Küche, setzen Sie zur Sicherheit schriftlich mit Zugangsnachweis eine Frist. Sollte die Frist ohne Lieferung der Küche ablaufen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihre Anzahlung zurückverlangen. Sollte im Vertrag kein fester Liefertermin vereinbart worden sein, müssen Sie in jedem Fall eine Frist setzen und das Möbelhaus in Verzug setzen, bevor Sie vom Vertrag zurücktreten.
Grundsätzlich empfiehlt die Verbraucherzentrale Thüringen aber, keine Anzahlungen bei Möbelkäufen zu leisten, sondern erst zu bezahlen, wenn die Möbel geliefert werden.