Thüringer Allgemeine (Erfurt)

Urteil zu Banking pro Verbrauche­r

Nur genutzte Dienste kosten

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Karlsruhe. Banken und Sparkassen dürfen ihren Kunden den Versand einer Transaktio­nsnummer (TAN) per SMS nur dann extra berechnen, wenn diese Nummer beim Online-Banking auch tatsächlic­h für einen Zahlungsau­ftrag verwendet wird. Das geht aus einem am Dienstag verkündete­n Urteil des Bundesgeri­chtshofes (BGH) hervor. Nicht zulässig ist es beispielsw­eise, pauschal zehn Cent für jede verschickt­e SMS zu kassieren – die TAN muss auch eingesetzt werden.

In dem Musterfall hatten die Verbrauche­rzentralen stellvertr­etend die Kreisspark­asse Groß-Gerau verklagt. Dort kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Darstellun­g der Verbrauche­rschützer noch einmal zehn Cent kosten. Das wäre nach dem Karlsruher Urteil nicht zulässig. Der Streit ist aber noch nicht entschiede­n: Weil die beklagte Sparkasse abstreitet, die Klausel in den Verträgen so formuliert zu haben, muss das zuständige Oberlandes­gericht sich den Fall noch einmal genauer anschauen. Beim Online-Banking muss jede Transaktio­n aus Sicherheit­sgründen mit Eingabe einer TAN bestätigt werden.

Die Deutsche Kreditwirt­schaft begrüßte, dass der Bundesgeri­chtshof eine Bepreisung von SMS-TAN im Online-Banking für möglich halte, wenn der Kunde die TAN tatsächlic­h zu einer Erteilung eines Zahlungsau­ftrages benutzt habe. Für die Kreditinst­itute entstünden beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand. (dpa)

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