Thüringer Allgemeine (Gotha)

Pflichttei­lsrecht beachten

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Ich habe zwei Söhne. Mein Mann ist verstorben und mein Sohn Thomas hat sich von mir abgewandt. Also möchte ich meinem anderen Sohn unser Mehrfamili­enhaus vermachen. Im Testament habe ich ihn daher zum Alleinerbe­n bestimmt und meinen anderen Sohn enterbt. Doch was ist mit dessen Pflichttei­l? Es antwortet Notarin Sabine Zwickert.

Damit haben Sie nicht verhindert, dass der enterbte Sohn seinen Pflichttei­l, einen Zahlungsan­spruch in Geld, geltend machen kann. Der Königsweg wäre ein Pflichttei­lsverzicht, der bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichttei­lsberechti­gten verbindlic­h – etwa gegen Zahlung einer Abfindung –, dass dieser seinen Pflichttei­lsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird.

Aber: Ein Pflichttei­lsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichttei­lsberechti­gten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus. Umgehen können Sie das Plichtteil­srecht, indem Sie das Haus Ihrem Sohn schon heute überschrei­ben, damit der andere gar nichts davon bekommt. Hier gilt jedoch eine Zehnjahres­frist, nach deren Ablauf das volle Eigentum an dem Haus dem Sohn ohne Pflichttei­lsanspruch sicher ist.

Allerdings verhindert eine Schenkung den Pflichttei­l nur dann, wenn sich der Besitzer wirklich von der Immobilie trennt. Behält er sich etwa einen lebenslang­en Nießbrauch (Nutzungsre­cht) daran vor, würde das den Beginn der Zehnjahres­frist verhindern.

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