Pflichtteilsrecht beachten
Ich habe zwei Söhne. Mein Mann ist verstorben und mein Sohn Thomas hat sich von mir abgewandt. Also möchte ich meinem anderen Sohn unser Mehrfamilienhaus vermachen. Im Testament habe ich ihn daher zum Alleinerben bestimmt und meinen anderen Sohn enterbt. Doch was ist mit dessen Pflichtteil? Es antwortet Notarin Sabine Zwickert.
Damit haben Sie nicht verhindert, dass der enterbte Sohn seinen Pflichtteil, einen Zahlungsanspruch in Geld, geltend machen kann. Der Königsweg wäre ein Pflichtteilsverzicht, der bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich – etwa gegen Zahlung einer Abfindung –, dass dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird.
Aber: Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus. Umgehen können Sie das Plichtteilsrecht, indem Sie das Haus Ihrem Sohn schon heute überschreiben, damit der andere gar nichts davon bekommt. Hier gilt jedoch eine Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das volle Eigentum an dem Haus dem Sohn ohne Pflichtteilsanspruch sicher ist.
Allerdings verhindert eine Schenkung den Pflichtteil nur dann, wenn sich der Besitzer wirklich von der Immobilie trennt. Behält er sich etwa einen lebenslangen Nießbrauch (Nutzungsrecht) daran vor, würde das den Beginn der Zehnjahresfrist verhindern.