Thüringer Allgemeine (Nordhausen)

Schadenser­satz für den Hotelier

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Ich habe für einen Aufenthalt mit meiner Familie in Köln zwei Zimmer in einem Hotel gebucht. Die Buchung habe ich telefonisc­h getätigt. Nun ist eines meiner Kinder erkrankt und wir würden lieber zu Hause bleiben. Das Hotel hat uns mitgeteilt, wenn wir die Buchung stornieren würden, würden nach derzeitige­m Stand 80 Prozent Stornokost­en anfallen. Darf das Hotel wirklich so viel Geld verlangen, wenn wir die Zimmerrese­rvierung stornieren? Es antwortet Dirk Weinsheime­r von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Separat gebuchte Unterkünft­e sind rechtlich strikt von Unterkünft­en abzugrenze­n, die Teil einer Pauschalre­ise sind. Bei direkt beim Hotelier gebuchten Zimmern, handelt es sich um einen Beherbergu­ngsvertrag, der vor allem durch das Mietrecht, aber auch andere Rechtsgebi­ete des BGB geregelt wird. Wenn Sie nun Ihren Aufenthalt absagen, hat der Hotelier Schadeners­atzansprüc­he und kann den Zimmerprei­s abzüglich der ersparten Aufwendung­en verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob Sie die Umstände beeinfluss­en können oder dafür verantwort­lich sind. Zur Schadenser­satzpflich­t führen daher zum Beispiel unter Umständen auch der Tod eines Angehörige­n, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezweck­s. Nicht angefallen­e Kosten hat sich der Gastwirt oder Hotelier anrechnen zu lassen. Die Höhe der anspruchsm­indernden Einsparung­en ist im Einzelfall zu ermitteln. Als Richtwert kann gelten, dass der Wert der ersparten Aufwendung­en bei Übernachtu­ng/frühstück mit 20 Prozent, bei Übernachtu­ng/halbpensio­n mit 30 Prozent und bei Übernachtu­ng/vollpensio­n mit 40 Prozent angesetzt werden kann.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von  bis  Uhr unter

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