Thüringer Allgemeine (Nordhausen)
Schadensersatz für den Hotelier
Ich habe für einen Aufenthalt mit meiner Familie in Köln zwei Zimmer in einem Hotel gebucht. Die Buchung habe ich telefonisch getätigt. Nun ist eines meiner Kinder erkrankt und wir würden lieber zu Hause bleiben. Das Hotel hat uns mitgeteilt, wenn wir die Buchung stornieren würden, würden nach derzeitigem Stand 80 Prozent Stornokosten anfallen. Darf das Hotel wirklich so viel Geld verlangen, wenn wir die Zimmerreservierung stornieren? Es antwortet Dirk Weinsheimer von der Verbraucherzentrale Thüringen.
Separat gebuchte Unterkünfte sind rechtlich strikt von Unterkünften abzugrenzen, die Teil einer Pauschalreise sind. Bei direkt beim Hotelier gebuchten Zimmern, handelt es sich um einen Beherbergungsvertrag, der vor allem durch das Mietrecht, aber auch andere Rechtsgebiete des BGB geregelt wird. Wenn Sie nun Ihren Aufenthalt absagen, hat der Hotelier Schadenersatzansprüche und kann den Zimmerpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen, ohne Rücksicht darauf, ob Sie die Umstände beeinflussen können oder dafür verantwortlich sind. Zur Schadensersatzpflicht führen daher zum Beispiel unter Umständen auch der Tod eines Angehörigen, Krankheit oder Unfall, berufliche Termine, Wegfall des Reisezwecks. Nicht angefallene Kosten hat sich der Gastwirt oder Hotelier anrechnen zu lassen. Die Höhe der anspruchsmindernden Einsparungen ist im Einzelfall zu ermitteln. Als Richtwert kann gelten, dass der Wert der ersparten Aufwendungen bei Übernachtung/frühstück mit 20 Prozent, bei Übernachtung/halbpension mit 30 Prozent und bei Übernachtung/vollpension mit 40 Prozent angesetzt werden kann.
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