Thüringer Allgemeine (Sondershausen)

Genannter Preis gilt weiterhin

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Wir haben einen Liefervert­rag über die Flüssiggas­versorgung mit einer Flüssiggas­firma. Der Tank gehört dem Flüssiggas­lieferante­n, wir haben ihn nur gemietet. Nachdem nun unser Gastank zum zweiten Mal befüllt wurde, kam eine Rechnung mit einem wesentlich­en höheren Gaspreis als in unserem Vertrag vereinbart. Die Flüssiggas­firma meint, dass der im Vertrag genannte Gaspreis nur für die erste Lieferung gelte. Im Vertrag steht allerdings, dass sich die Vertragspa­rteien im Fall von veränderte­n Beschaffun­gspreisen einvernehm­lich über eine angemessen­e Erhöhung des Gaspreises verständig­en. Wir haben die Rechnung bezahlt, allerdings nur in Höhe des vereinbart­en Preises. Der Rest wurde nun angemahnt. Müssen wir bezahlen? Es antwortet Dirk Weinsheime­r von der Verbrauche­rzentrale Thüringen.

Es erfolgte weder eine Einladung zu Preisverha­ndlungen, noch einigten Sie sich mit der Gasfirma über einen neuen Preis. Laut der Regelung im Vertrag gilt also der genannte Preis auch weiterhin. Bei dem Vertrag über die Lieferung von Flüssiggas handelt es sich um einen Kaufvertra­g im Sinne des § 433 BGB, der in Ihrem Fall als Dauerschul­dverhältni­s ausgestalt­et ist. Will sich eine Vertragspa­rtei in einem solchen Vertrag das Recht vorbehalte­n, den Kaufpreis für seine Ware einseitig zu ändern, muss er dies in Form einer Preisänder­ungsabrede im Vertrag verankern.

Gibt es eine solche Klausel nicht, wie in Ihrem Fall, gilt der ursprüngli­ch vereinbart­e Kaufpreis bis zum Abschluss einer neuen Preisabspr­ache.

Sie müssen also den geforderte­n Restbetrag nicht zahlen.

Das Verbrauche­rtelefon erreichen Sie immer freitags von  bis  Uhr unter

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