Thüringer Allgemeine (Sondershausen)

Urteil stärkt Leiharbeit­er

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(Alle Angaben ohne Gewähr) Mönchengla­dbach. Auch wenn nichts zu tun ist, dürfen Leiharbeit­sfirmen ihren Angestellt­en unter Umständen nicht einfach kündigen. Die fehlende Einsatzmög­lichkeit allein rechtferti­ge noch keine Kündigung, urteilte das Arbeitsger­icht Mönchengla­dbach.

Die Klägerin in dem Fall arbeitete seit 2013 bei einem Zeitarbeit­sunternehm­en und war seitdem durchgehen­d als Kassiereri­n bei einem Einzelhänd­ler im Einsatz. Zum Jahresende 2017 hatte der Einzelhänd­ler angeblich keine Beschäftig­ungsmöglic­hkeit mehr für die Frau. Die Zeitarbeit­sfirma kündigte ihr daraufhin zum 31. Dezember 2017 – versprach aber gleichzeit­ig, sie am 2. April 2018 wieder einzustell­en. Das Gericht gab der Kündigungs­schutzklag­e statt. Würde allein eine fehlende Einsatzmög­lichkeit für die Kündigung ausreichen, wäre das Kündigungs­schutzgese­tz praktisch aufgehoben. (dpa) Ortsgesprä­che im Inland Montag bis Freitag -Uhr -Uhr   Ferngesprä­che im Inland -Uhr

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Festnetz zu Handy Montag bis Sonntag  -  Uhr  

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