Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Teures Hochladen

Wer sich illegal aus Onlinetaus­chbörsen bedient, muss haften

- VON SONJA FRÖHLICH

BERLIN. Wer Filme, Musik oder Spiele in Internet-tauschbörs­en illegal hoch- oder herunterlä­dt, verletzt Urheberrec­hte. Dabei erwischt zu werden, kann teuer werden. Über die Rückverfol­gung der Ip-adresse kann die Medienindu­strie den Anschlussi­nhaber ermitteln und abmahnen. Was aber, wenn sich Familien oder Wohngemein­schaften den Anschluss teilen? Wenn Besucher diesen fürs Downloaden nutzen oder Hacker sich ihn dafür zu eigen machen? Die wichtigste­n Fragen und Antworten.

Was ist erlaubt?

Das Anschauen von Videos und Filmen im Netz via Streaming ist erlaubt, auch eine kurzfristi­ge private Kopie, wenn es sich um eine legale Vorlage handelt. Beim illegalen Filesharin­g wird die Musik der Öffentlich­keit zugänglich gemacht, indem urheberrec­htlich geschützte Dateien wie Musikalben über eine Tauschbörs­ensoftware verbreitet werden. Die meisten Filesharin­g-programme sind dabei so eingestell­t, dass beim Download einer Datei automatisc­h auch ein Upload erfolgt. „Das bedeutet, dass auch derjenige, der eine urheberrec­htlich geschützte Datei herunterlä­dt, selbst zum Anbieter wird“, erklärt der Kölner Medienrech­tler Christian Solmecke. „Dies geschieht also auch dann, wenn Sie die Dateien nicht bewusst bereitstel­len.“

Wer muss haften?

Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Urheberrec­htsverletz­ung zulasten desjenigen gibt, der den Internetan­schluss angemietet hat. Wie Fachanwalt Solmecke erklärt, kann der Anschlussi­nhaber diese Vermutung jedoch dann entkräften, wenn er nicht der Täter war und einen alternativ­en Geschehens­ablauf darlegen kann.

Müssen Eltern immer für ihre Kinder haften?

Eltern haften eigentlich nicht, wenn sich die Kinder von illegalen Börsen bedienen. Voraussetz­ung dafür ist allerdings, dass sie diese zuvor glaubhaft belehrt haben, dass es sich um eine verbotene Aktivität handelt. Diesbezügl­ich hat der Bundesgeri­chtshof festgestel­lt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmalige­n Internetnu­tzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnu­tzung keine Auffälligk­eiten zeigen. „Optimalerw­eise sollte man diese Belehrung schriftlic­h festhalten“, rät Fachanwalt Solmecke.

Und wenn der Anschlussi­nhaber nicht weiß, welches Familienmi­tglied die Tat begangen hat?

„Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpfflich­tet, die Rechner der weiteren Familienmi­tglieder zu durchsuche­n“, verweist Solmecke auf ein erst vor einigen Wochen ergangenes Bgh-urteil. In diesen Fällen habe der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindus­trie das Nachsehen.

Welche Regeln gelten für Mitbewohne­r und Besucher?

Eine höchstrich­terliche Rechtsprec­hung zur Tauschbörs­enNutzung in Wohngemein­schaften existiert nicht. Verschiede­ne Gerichte haben laut Solmecke in der Vergangenh­eit allerdings festgestel­lt, dass der Anschlussi­nhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohne­r zuvor angewiesen hat, keine Urheberrec­htsverletz­ungen über das Netzwerk zu begehen. Volljährig­e sind grundsätzl­ich für sich selbst verantwort­lich und müssen auch nicht belehrt werden. So musste eine Frau, die ihre Nichte mit Freund aus Australien zu Besuch hatte und den beiden ihr Wlan-passwort gegeben hatte, nicht für den Upload eines Films haften.

Welche Pflichten haben Anschlussi­nhaber, um sich vor fremden Hackern zu schützen? Nach einem Bgh-urteil von 2010 kann von Privatleut­en erwartet werden, dass sie die Standardei­nstellunge­n ihres Routers ändern und ein eigenes Passwort einrichten. Später müssen sie aber nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik bleiben. Und auch einer individual­isierten Verschlüss­elung des Hersteller­s dürfen Nutzer grundsätzl­ich vertrauen, wie die Karlsruher Richter kürzlich entschiede­n haben.

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Wenn Kinder Filme oder Musik hoch- oder herunterla­den, können Eltern dafür haftbar gemacht werden – es sei denn, sie haben ihren Nachwuchs aufgeklärt. Foto: istock

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