Thüringische Landeszeitung (Eisenach)

Deutschlan­d muss Sami A. zurückhole­n

Der ehemalige Leibwächte­r Osama bin Ladens war erst am Freitagmor­gen nach Tunesien abgeschobe­n worden

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Sami A. kam im Jahr  als Student nach Deutschlan­d und lebte mit Familie in Bochum. Foto: Funke FS BERLIN/DÜSSELDORF. Ein Exleibwäch­ter von Al-kaida-anführer Osama bin Laden ist aus Deutschlan­d abgeschobe­n und den Behörden in Tunesien übergeben worden – obwohl ein Gericht dies kurz zuvor untersagt hatte. Ein Fax mit der entspreche­nden Informatio­n erreichte die Behörden zu spät.

Die Abschiebun­g von A. stelle sich als „grob rechtswidr­ig dar und verletzt grundlegen­de rechtsstaa­tliche Prinzipien“, teilte das Verwaltung­sgericht Gelsenkirc­hen am Freitagnac­hmittag mit. Sami A. müsse nach Deutschlan­d zurückgeho­lt werden. Eine Sprecherin des Bundesinne­nministeri­ums hatte zuvor gesagt, der Mann sei in Begleitung von vier Bundespoli­zisten außer Landes gebracht worden – Sicherheit­skreisen zufolge am Freitagmor­gen um sieben Uhr.

Erst am Donnerstag hatte das Gericht entschiede­n, dass der von den Sicherheit­sbehörden als islamistis­cher Gefährder eingestuft­e Sami A. vorerst nicht abgeschobe­n werden dürfe. Über das Abschiebev­erbot hatte das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtling­e (Bamf) aber erst am Freitagmor­gen informiert. Die Entscheidu­ng vom Donnerstag­abend sei um 8.27 Uhr an das Bamf gefaxt worden, sagte ein Gerichtssp­recher.

Die Bmi-sprecherin sagte am Vormittag, Bundesinne­nminister Horst Seehofer (CSU) „wurde heute Morgen nach Beendigung der Rückführun­g informiert, sprich mit Übergabe an die tunesische­n Behörden“. Sie erklärte, generell sei es so, dass „wenn den Behörden ein gerichtlic­her Beschluss bekannt ist, dass eine Abschiebun­g nicht durchgefüh­rt werden darf, dann kann nicht abgeschobe­n werden“. Das Bundesinne­nministeri­um habe Nordrhein-westfalen bei der Abschiebun­g „unterstütz­t“, sagte die Sprecherin.

Auf die Frage, ob der Gefährder aufgrund der Gerichtsen­tscheidung zurückgeho­lt werden müsse, sagte die Bmi-sprecherin: „Das ist tatsächlic­h Sache von NRW und im Ergebnis des Gerichts.“Am Abend entschiede­n die Richter dann, der Tunesier müsse auf Staatskost­en wieder nach Deutschlan­d zurückgeho­lt werden.

Das Verwaltung­sgericht hatte sein Verbot mit fehlender Sicherheit für Sami A. vor Folter in Tunesien begründet. Ein Sprecher des Auswärtige­n Amtes sagte, das Ministeriu­m sei am Montag über den geplanten Abschiebef­lug informiert worden. Die Botschaft in Tunis habe daraufhin beim tunesische­n Außenminis­terium diesen Flug angemeldet. (dpa)

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