Thüringische Landeszeitung (Gera)
Versicherung zahlt bei verdeckter Schwelle
Bei Fahrlässigkeit gilt das aber nicht
MÜNCHEN/BERLIN. Autofahrer riskieren ihren Versicherungsschutz, wenn sie zu schnell über eine Bodenschwelle fahren. Dann muss der Versicherer unter Umständen nicht für Schäden am Wagen aufkommen. Anders ist die Lage, wenn die Schwelle nicht erkennbar war und jemand mit normaler Geschwindigkeit darüberfährt. Dann liegt ein versicherter Unfall vor, urteilte das Landgericht München II (Az.: 10 O 3458/16).
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist auf den Fall des Mannes, der mit seinem Wohnmobil über eine Bodenschwelle fuhr. Dabei zeigte die Geschwindigkeitsanzeige 50 km/h. Am Wohnmobil entstand ein erheblicher Schaden von rund 12 000 Euro.
Der Mann forderte vom Versicherer Schadenersatz. Seiner Überzeugung nach lag ein Unfall vor, zumal er die Bodenschwelle aufgrund schlechter Sichtverhältnisse nicht erkennen konnte. Der Versicherer wollte dafür nicht aufkommen – denn hier liege ein sogenannter Betriebsschaden vor. Dieser sei nicht versichert.
Die Richter gaben dem Mann recht. Nach ihrer Auffassung lag in diesem Fall ein Unfall und kein Betriebsschaden vor. Ausschlaggebend für einen Unfall ist, dass ein Ereignis mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen auf das Fahrzeug einwirkt. Die Bodenschwelle kam für den Fahrer unvermittelt – plötzlich im Sinne der Versicherungsbedingungen. Da der Mann darlegen konnte, dass er diese nicht erkennen konnte, musste der Versicherer den Schaden übernehmen. (dpa)