Thüringische Landeszeitung (Gotha)
Müssen Eltern immer für ihre Kinder haften? Teures Hochladen
Wer sich illegal aus OnlineTauschbörsen bedient, muss haften
Wer Filme, Musik oder Spiele in Internet-Tauschbörsen illegal hoch- oder herunterlädt, verletzt Urheberrechte. Dabei erwischt zu werden, kann teuer werden. Über die Rückverfolgung der IP-Adresse kann die Medienindustrie den Anschlussinhaber ermitteln und abmahnen. Was aber, wenn sich Familien oder Wohngemeinschaften den Anschluss teilen? Wenn Besucher diesen fürs Downloaden nutzen oder Hacker sich ihn dafür zu eigen machen? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Was ist erlaubt?
Das Anschauen von Videos und Filmen im Netz via Streaming ist erlaubt, auch eine kurzfristige private Kopie, wenn es sich um eine legale Vorlage handelt. Beim illegalen Filesharing wird die Musik der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, indem urheberrechtlich geschützte Dateien wie Musikalben über eine Tauschbörsensoftware verbreitet werden. Die meisten Filesharing-Programme sind dabei so eingestellt, dass beim Download einer Datei automatisch auch ein Upload erfolgt. „Das bedeutet, dass auch derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Datei herunterlädt, selbst zum Anbieter wird“, erklärt der Kölner Medienrechtler Christian Solmecke. „Dies geschieht also auch dann, wenn Sie die Dateien nicht bewusst bereitstellen.“
Wer muss haften?
Generell gilt schon seit 2012, dass es eine Urheberrechtsverletzung zulasten desjenigen gibt, der den Internetanschluss angemietet hat. Wie Fachanwalt Solmecke erklärt, kann der Anschlussinhaber diese Vermutung jedoch dann entkräften, wenn er nicht der Täter war und einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann. Eltern haften eigentlich nicht, wenn sich die Kinder von illegalen Börsen bedienen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie diese zuvor glaubhaft belehrt haben, dass es sich um eine verbotene Aktivität handelt. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnutzung keine Auffälligkeiten zeigen. „Optimalerweise sollte man diese Belehrung schriftlich festhalten“, rät Fachanwalt Solmecke.
Und wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, welches Familienmitglied die Tat begangen hat?
„Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Rechner der weiteren Familienmitglieder zu durchsuchen“, verweist Solmecke auf ein erst vor einigen Wochen ergangenes BGH-Urteil. In diesen Fällen habe der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen.
Welche Regeln gelten für Mitbewohner und Besucher?
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur TauschbörsenNutzung in Wohngemeinschaften existiert nicht. Verschiedene Gerichte haben laut Solmecke in der Vergangenheit allerdings festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohner zuvor angewiesen hat, keine Urheberrechtsverletzungen über das Netzwerk zu begehen. Volljährige sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich und müssen auch nicht belehrt werden. So musste eine Frau, die ihre Nichte mit Freund aus Australien zu Besuch hatte und den beiden ihr Wlan-Passwort gegeben hatte, nicht für den Upload eines Films haften.
Welche Pflichten haben Anschlussinhaber, um sich vor fremden Hackern zu schützen?
Nach einem BGH-Urteil von 2010 kann von Privatleuten erwartet werden, dass sie die Standardeinstellungen ihres Routers ändern und ein eigenes Passwort einrichten. Später müssen sie aber nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik bleiben. Und auch einer individualisierten Verschlüsselung des Herstellers dürfen Nutzer grundsätzlich vertrauen, wie die Karlsruher Richter kürzlich entschieden haben.