Thüringische Landeszeitung (Jena)
Fehler bei der Steuer
Wann das Amt einen Bescheid ändern muss
BERLIN. Die Formulare für die Steuererklärung auszufüllen, fällt nicht allen Steuerzahlern leicht. Doch keine Sorge: Wer einen Fehler macht, kann ihn korrigieren lassen. „Dies gilt zumindest dann, wenn der Fehler für das Finanzamt leicht erkennbar war“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 13 K 3544/15 E).
In dem Fall hatte ein Notar die Beiträge für das berufsständische Versorgungswerk – also die Rentenkasse für Notare – in seiner Einkommensteuererklärung in die falsche Formularzeile eingetragen. Obwohl er die Bescheinigungen der Steuererklärung beigefügt hatte, übernahm das Finanzamt die fehlerhaften Eintragungen, sodass die Ausgaben nicht in zutreffendem Maße steuermindernd berücksichtigt wurden. Dem Notar fiel sein Versehen erst nach Ablauf der Einspruchsfrist auf. Das Finanzamt lehnte deshalb eine Änderung der Steuerbescheide ab.
Bis Ablauf der Festsetzungsfrist
Das Finanzgericht gab dem Steuerzahler hingegen Recht. Denn das Amt hätte das Versehen leicht erkennen können, sodass eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. In diesen Fällen kann der Steuerbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren noch berichtigt werden. (dpa)