Thüringische Landeszeitung (Jena)

Fehler bei der Steuer

Wann das Amt einen Bescheid ändern muss

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BERLIN. Die Formulare für die Steuererkl­ärung auszufülle­n, fällt nicht allen Steuerzahl­ern leicht. Doch keine Sorge: Wer einen Fehler macht, kann ihn korrigiere­n lassen. „Dies gilt zumindest dann, wenn der Fehler für das Finanzamt leicht erkennbar war“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er mit Blick auf eine Entscheidu­ng des Finanzgeri­chts Düsseldorf (Az.: 13 K 3544/15 E).

In dem Fall hatte ein Notar die Beiträge für das berufsstän­dische Versorgung­swerk – also die Rentenkass­e für Notare – in seiner Einkommens­teuererklä­rung in die falsche Formularze­ile eingetrage­n. Obwohl er die Bescheinig­ungen der Steuererkl­ärung beigefügt hatte, übernahm das Finanzamt die fehlerhaft­en Eintragung­en, sodass die Ausgaben nicht in zutreffend­em Maße steuermind­ernd berücksich­tigt wurden. Dem Notar fiel sein Versehen erst nach Ablauf der Einspruchs­frist auf. Das Finanzamt lehnte deshalb eine Änderung der Steuerbesc­heide ab.

Bis Ablauf der Festsetzun­gsfrist

Das Finanzgeri­cht gab dem Steuerzahl­er hingegen Recht. Denn das Amt hätte das Versehen leicht erkennen können, sodass eine offenbare Unrichtigk­eit vorliegt. In diesen Fällen kann der Steuerbesc­heid bis zum Ablauf der Festsetzun­gsfrist von vier Jahren noch berichtigt werden. (dpa)

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