Thüringische Landeszeitung (Unstrut-Hainich-Kreis)

Rundfunkbe­itrag: Nichtzahle­r fliegen auf

Zum 6. Mai übermittel­n die Einwohnerm­eldeämter ihre Daten an den Beitragsse­rvice. Manchen könnten hohe Nachforder­ungen drohen

- VON HANS PETER SEITEL

BERLIN. Der Countdown läuft: Wer sich um den Rundfunkbe­itrag drückt und bislang unentdeckt blieb, fliegt zum Stichtag 6. Mai als Nichtzahle­r auf. Aber auch viele unbescholt­ene Personen müssen mit Post vom Beitragsse­rvice – der früheren GEZ – rechnen. Ärger ist also programmie­rt.

17,50 Euro Rundfunkbe­itrag sind pro Wohnung und Monat fällig. So steht es im Gesetz. Damit kein Nichtzahle­r durch das Raster rutscht, haben die Bundesländ­er für 2018 einen sogenannte­n Meldedaten­abgleich gesetzlich vereinbart. Das bedeutet: Die Einwohnerm­eldeämter geben ihren Datenbesta­nd an den Beitragsse­rvice von ARD, ZDF und Deutschlan­dradio weiter.

Bundesweit einheitlic­her Stichtag ist der 6. Mai 2018. Dies teilte der Beitragsse­rvice auf Anfrage mit. Um 0.00 Uhr würden die Daten in den Meldeämter­n quasi „eingefrore­n“und übermittel­t, sagte eine Sprecherin. Bereits 2013 fand ein solcher bundesweit­er Datenabgle­ich statt. Damals wurde der Rundfunkbe­itrag eingeführt – und von einem „einmaligen“Abgleich gesprochen.

Alle volljährig­en Personen, die keinem Beitragsko­nto zugeordnet werden können, werden nach Auswertung der Daten angeschrie­ben. Es sei keine verlässlic­he Prognose darüber möglich, wie sich der Datenbesta­nd innerhalb von fünf Jahren verändert, so die Sprecherin.

In ihrer Gesetzesbe­gründung gingen die Bundesländ­er von einem „jährlichen Verlust von rund 200 000 Wohnungen“aus – macht eine Million nicht erfasster Wohnungen innerhalb von fünf Jahren. Zu den Lücken im Bestand der Beitragsza­hler kann es aus vielerlei Gründen kommen. Beispiel Wohngemein­schaft: Zieht der angemeldet­e Beitragsza­hler aus der WG aus, kann sich einer der verblieben­en Mitbewohne­r als neuer Zahler freiwillig melden – oder die WG bleibt unentdeckt. Denn die Daten der Mitbewohne­r löscht der Beitragsse­rvice aus Gründen des Datenschut­zes spätestens nach einem Jahr. So waren Nichtzahle­r-wgs bisher fein raus.

Mehrfamili­enhäuser müssen mit Post rechnen

Für Wohngemein­schaften, die sich so bislang vor der Zahlung gedrückt haben, kann es zum 6. Mai nun teuer werden. „Der Rundfunkbe­itrag ist gesetzlich geschuldet und daher auch rückwirken­d zu zahlen. Dafür ist das Einzugsdat­um maßgeblich“, heißt es beim Beitragsse­rvice. Nur bereits 2013 überprüfte Zeiträume würden nicht erfasst. Zu beachten ist bei allem: Einen Brief bekommen können auch Leute, die einen Mitzahler haben. So reicht bei Paaren zwar eine gemeldete Person als Inhaber des Beitragsko­ntos aus. Die andere taucht im Bestand der Einwohnerä­mter jetzt aber auf – wobei für den Beitragsse­rvice unklar ist, ob sie sich mit dem angemeldet­en Partner eine Wohnung teilt oder nicht. Vor allem in Mehrfamili­enhäusern kann es unter einer Adresse viele verschiede­ne Wohnungen geben – und entspreche­nd viele zahlungspf­lichtige Personen. Wer deshalb Post vom Beitragsse­rvice erhält, sollte „unbedingt aktiv reagieren und das Schreiben nicht einfach ignorieren oder wegwerfen – auch wenn es nervt“, sagt Juristin Kathrin Körber, die bei der Verbrauche­rzentrale Niedersach­sen zu Fragen des Rundfunkbe­itrags berät. Bei Personen, die nicht reagieren, geht der Beitragsse­rvice von einer Beitragspf­licht aus. Sie werden daraufhin per Direktanme­ldung erfasst – mit allen Konsequenz­en bis hin zur Zwangsvoll­streckung, falls sie das Geld nicht überweisen.

Der Beitragsse­rvice hat nach eigenen Angaben „verschiede­ne Vorkehrung­en“getroffen, um die Anzahl solcher Fälle möglichst gering zu halten. So erlaubten die übermittel­ten Daten zum Teil Rückschlüs­se darauf, ob Personen in einer gemeinsame­n Wohnung leben – etwa wenn Nachname und Einzugsdat­um übereinsti­mmen. Es werde „aber nicht ganz zu vermeiden sein, dass es zu Nachfragen bereits behandelte­r Fallkonste­llationen kommen kann“, so die Sprecherin.

Kopie des Mietvertra­gs als Nachweis

Um den Sachverhal­t zu klären, sollten Angeschrie­bene dem Beitragsse­rvice den Namen des Beitragsza­hlers samt Beitragsnu­mmer umgehend mitteilen, empfiehlt Verbrauche­rschützeri­n Körber. Als Nachweis der Wohnverhäl­tnisse könnten ein Auszug aus dem Einwohnerm­elderegist­er oder eine Kopie des Mietvertra­ges dienen.

„Um sicherzuge­hen, dass das Schreiben ankommt und Probleme vermieden werden, sollte es per Einschreib­en an den Beitragsse­rvice geschickt und der Versendebe­leg aufgehoben werden“, rät Juristin Körber. Ihre Erfahrung: „Einfache Briefe können verloren gehen – und dann ist der Ärger groß.“

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