Thüringische Landeszeitung (Weimar)
Gerüst vorm Haus, Balkonspaß aus?
Viele genießen die Zeit auf ihrem Balkon. Doch was, wenn plötzlich ein Baugerüst die Aussicht versperrt – darf das ohne Vorwarnung geschehen? Vermieter müssen dies ankündigen. Dabei muss man unterscheiden zwischen Instandhaltung und Modernisierung. Bei Modernisierung muss ich es langfristig, also spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform geschehen. Instandhaltungen, die akut nötig werden, können auch kurzfristig angekündigt werden – laut Gesetz „rechtzeitig“. Was das dann genau heißt, hängt natürlich wiederum davon ab, wie weit im Voraus ich planen kann.
Welche Rechte haben Mieter in einem solchen Fall?
Ein Gerüst stellt eine Beeinträchtigung der Mietsache dar: Ich kann womöglich den Balkon nicht nutzen oder muss wegen der Einbruchsgefahr die Fenster geschlossen halten. Der Gebrauch ist eingeschränkt, eine Mietminderung daher angebracht. Die Höhe hängt von Maßnahme und Gegebenheiten ab. Es kann einen Unterschied machen, ob ich einen großen Balkon habe, den ich im Sommer immer viel nutze, oder einen kleinen. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle: Im Winter ist ein Gerüst weniger beeinträchtigend.
Muss ich meine Versicherung über das Gerüst informieren? Gesetzlich sind Sie dazu nicht verpflichtet, vertraglich hingegen meist schon. Vermieter müssen die Gebäudeversicherung informieren, Mieter die Hausratversicherung. Machen Sie dies nicht, und es passiert etwas, kann Ihr Schutz gemindert werden.