Thüringische Landeszeitung (Weimar)

Gerüst vorm Haus, Balkonspaß aus?

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Viele genießen die Zeit auf ihrem Balkon. Doch was, wenn plötzlich ein Baugerüst die Aussicht versperrt – darf das ohne Vorwarnung geschehen? Vermieter müssen dies ankündigen. Dabei muss man unterschei­den zwischen Instandhal­tung und Modernisie­rung. Bei Modernisie­rung muss ich es langfristi­g, also spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten in Textform geschehen. Instandhal­tungen, die akut nötig werden, können auch kurzfristi­g angekündig­t werden – laut Gesetz „rechtzeiti­g“. Was das dann genau heißt, hängt natürlich wiederum davon ab, wie weit im Voraus ich planen kann.

Welche Rechte haben Mieter in einem solchen Fall?

Ein Gerüst stellt eine Beeinträch­tigung der Mietsache dar: Ich kann womöglich den Balkon nicht nutzen oder muss wegen der Einbruchsg­efahr die Fenster geschlosse­n halten. Der Gebrauch ist eingeschrä­nkt, eine Mietminder­ung daher angebracht. Die Höhe hängt von Maßnahme und Gegebenhei­ten ab. Es kann einen Unterschie­d machen, ob ich einen großen Balkon habe, den ich im Sommer immer viel nutze, oder einen kleinen. Auch die Jahreszeit spielt eine Rolle: Im Winter ist ein Gerüst weniger beeinträch­tigend.

Muss ich meine Versicheru­ng über das Gerüst informiere­n? Gesetzlich sind Sie dazu nicht verpflicht­et, vertraglic­h hingegen meist schon. Vermieter müssen die Gebäudever­sicherung informiere­n, Mieter die Hausratver­sicherung. Machen Sie dies nicht, und es passiert etwas, kann Ihr Schutz gemindert werden.

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