Thüringer Allgemeine (Arnstadt)
Urteil stärkt Leiharbeiter
Mönchengladbach. Auch wenn nichts zu tun ist, dürfen Leiharbeitsfirmen ihren Angestellten unter Umständen nicht einfach kündigen. Die fehlende Einsatzmöglichkeit allein rechtfertige noch keine Kündigung, urteilte das Arbeitsgericht Mönchengladbach.
Die Klägerin in dem Fall arbeitete seit 2013 bei einem Zeitarbeitsunternehmen und war seitdem durchgehend als Kassiererin bei einem Einzelhändler im Einsatz. Zum Jahresende 2017 hatte der Einzelhändler angeblich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die Frau. Die Zeitarbeitsfirma kündigte ihr daraufhin zum 31. Dezember 2017 – versprach aber gleichzeitig, sie am 2. April 2018 wieder einzustellen. Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Würde allein eine fehlende Einsatzmöglichkeit für die Kündigung ausreichen, wäre das Kündigungsschutzgesetz praktisch aufgehoben. (dpa) Ortsgespräche im Inland Montag bis Freitag Ferngespräche im Inland
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