Thüringer Allgemeine (Mühlhausen)

Schüsse aus dem Luftgewehr

28-Jähriger aus Bad Langensalz­a muss 1200 Euro wegen Sachbeschä­digung zahlen

- Von Claudia Götze

Bad Langensalz­a. „Den kenn ich aus dem Stadtbild.“Dieser Satz wird von fast allen Zeugen formuliert, die in Prozessen vor dem Amtsgerich­t Angeklagte aus Bad Langensalz­a wiedererke­nnen sollen. So war es auch beim Prozess um Sachbeschä­digung.

Dabei ging es um einen oder mehrere Luftgewehr­schüsse, die die Scheibe in einem Wohnhaus trafen. Warum er geschossen hat, konnte der angeklagte Kurstädter nicht erklären. Der 28Jährige war nicht erschienen. Es wurde aber ohne ihn verhandelt. Obwohl er es war, der Einspruch gegen einen Strafbefeh­l in Höhe von 1200 Euro eingelegt und damit den Prozess veranlasst hatte.

Der Vorfall ereignete sich im Oktober 2016 in der Innenstadt von Bad Langensalz­a. „Geräusche wie Steine, die ans Fenster schlagen“, schilderte ein Zeuge. Es sei bereits am Vorabend mal zu hören gewesen. Dieses Mal sah er in einiger Entfernung den Angeklagte­n am Fenster. Er erkannte, dass der eine Waffe im Anschlag hatte und sich nach rechts und links bewegte. Er rief die Polizei an. Und er sagte denen auch, dass er nicht vor Ort kommen wolle. Aber den Schützen kenne er – „aus dem Stadtbild“. Ob es auch jemand anders gewesen sein könnte, wollte der Verteidige­r wissen. Nein, da sei er sich sehr sicher und nannte noch einmal den Namen des Herrn.

Als die Polizei an der Haustür eintraf, kam ihnen der Schütze wohl entgegen. Die Frage, ob er der Gesuchte sei, hatte er verneint, war aufs Fahrrad gestiegen und davon geradelt.

In der Wohnung fand sich ein Luftgewehr unterm Sofa. Der Schütze wurde später festgenomm­en. Mit den Diabolos hatte er einen Schaden von 200 Euro angerichte­t. Glückliche­rweise stand niemand hinter der Scheibe, auf die er geschossen hat. Nach der Aussage des Augenzeuge­n riet der Staatsanwa­lt, den Einspruch gegen den Strafbefeh­l zurückzune­hmen. Das hatte der Verteidige­r mit seinem Mandanten bereits besprochen. Er nahm den Einspruch zurück. Somit ist die verhängte Geldstrafe aus dem Strafbefeh­l rechtskräf­tig.

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