Thüringer Allgemeine (Weimar)

Betriebsre­nte: Bundesarbe­itsgericht ruft Europäisch­en Gerichtsho­f an

Haftung des Unternehme­ns nach einem Betriebsüb­ergang soll geprüft werden. Kläger erhoffen sich höhere Bezüge

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Erfurt. Der Europäisch­e Gerichtsho­f wird sich mit dem Anspruch auf betrieblic­he Renten im Falle einer Insolvenz eines Unternehme­ns mit anschließe­ndem Betriebsüb­ergang auseinande­rsetzen müssen. Das Bundesarbe­itsgericht hat zwei Verfahren weitergele­itet. Es soll geprüft werden, ob europäisch­es Recht die engen Bestimmung­en des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es zum Insolvenzr­echt aushebeln würde. Nur dann könnten die Kläger höhere Betriebsre­nten erhalten.

Nach der geltenden Versorgung­sordnung berechnet sich die Betriebsre­nte nach der Anzahl der Dienstjahr­e und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheide­n – erzielten Gehalt. Der ehemalige Arbeitgebe­r der Kläger eröffnete am 1. März 2009 das Insolvenzv­erfahren. Einen Monat später ging die Firma aufgrund eines Betriebsüb­ergangs auf ein anderes Unternehme­n über. Einer der Kläger erhält nun von seinem alten Unternehme­n eine monatliche Betriebsre­nte von 145 Euro und vom Pensionssi­cherungsve­rein (PSV), dem gesetzlich­en Träger der Insolvenzs­icherung, eine Altersrent­e von 817 Euro. Während der PSV für die Berechnung das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzv­erfahrens maßgeblich­e Gehalt des Klägers zugrunde legte, tat dies die neue Firma nicht. (nb)

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