Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)
Unfall ist nicht ausschlaggebend
Schon kleine Mengen Alkohol im Blut können dazu führen, dass Autofahrer sich in einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr verantworten müssen.
Wer mehr als 0,3 Promille Alkohol im Körper hat und einen Unfall baut oder beim Fahren sonstige Auffälligkeiten zeigt, gegen den wird nach Angaben der Landespolizeiinspektion Suhl ebenso ein solches Verfahren eingeleitet.
Das gilt auch bei allen, die mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben – egal, ob sie einen Unfall bauen oder auffällig Auto fahren.
Wer mehr als 0,5, aber weniger als 1,09 Promille Alkohol im Blut hat und keinen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die auch mit Punkten in Flensburg geahndet wird. Wer in einem solchen Ordnungswidrigkeitsverfahren die ausgesprochene Strafe nicht akzeptiert, gegen den kann die zuständige Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr einleiten. (sh)