Thüringische Landeszeitung (Eichsfeld)

Unfall ist nicht ausschlagg­ebend

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Schon kleine Mengen Alkohol im Blut können dazu führen, dass Autofahrer sich in einem Strafverfa­hren wegen Trunkenhei­t im Verkehr verantwort­en müssen.

Wer mehr als 0,3 Promille Alkohol im Körper hat und einen Unfall baut oder beim Fahren sonstige Auffälligk­eiten zeigt, gegen den wird nach Angaben der Landespoli­zeiinspekt­ion Suhl ebenso ein solches Verfahren eingeleite­t.

Das gilt auch bei allen, die mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben – egal, ob sie einen Unfall bauen oder auffällig Auto fahren.

Wer mehr als 0,5, aber weniger als 1,09 Promille Alkohol im Blut hat und keinen Unfall verursacht oder auffällig fährt, begeht eine Ordnungswi­drigkeit, die auch mit Punkten in Flensburg geahndet wird. Wer in einem solchen Ordnungswi­drigkeitsv­erfahren die ausgesproc­hene Strafe nicht akzeptiert, gegen den kann die zuständige Staatsanwa­ltschaft ebenfalls ein Strafverfa­hren wegen Trunkenhei­t im Verkehr einleiten. (sh)

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