Verwaltungsgericht legt Gründe dar
Nach Abweisung von Klage gegen Denkinger Bürgermeisterwahl
DENKINGEN (pm) - Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg, die Klage eines Denkinger Gemeinderats gegen die Gültigkeit der Denkinger Bürgermeisterwahl abzuweisen – wir hatten aktuell berichtet – hat das Gericht jetzt die Urteilsgründe veröffentlicht.
Es ging um einen Wahlaufruf kurz vor der Wiederholungswahl im Dezember 2015, in dem ein Ehrenbürger dazu aufgerufen hatte, den amtierenden Bürgermeister zu wählen. Er wurde mit gut 53 Prozent wiedergewählt. Der zweite Wahlgang war nötig geworden, nachdem das Landratsamt einem Einspruch wegen Verletzung der Neutralitätspflicht stattgegeben hatte.
Das Gericht führte zu der Klage nach der Wiederholungswahl aus, der Wahlaufruf des Ehrenbürgers verstoße nicht gegen das Gebot der Neutralität staatlicher Stellen im Wahlkampf und sei daher nicht als unzulässige Wahlbeeinflussung zu werten. Er sei weder von dem wiedergewählten Bürgermeister oder anderen Gemeindeorganen verfasst worden, noch sei er ihnen beziehungsweise der Gemeinde zuzurechnen. Vielmehr handle es sich um die Wahlempfehlung einer Privatperson, die nicht zur Neutralität im Wahlkampf verpflichtet sei, so die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom Mittwoch.
Nach dem Impressum im Mitteilungsblatt sei der Bürgermeister nur für den amtlichen Inhalt und nicht für den Anzeigenteil verantwortlich. Die Wahlempfehlung, die persönlich formuliert und individuell gestaltet sei, befinde sich mitten im kommerziellen Anzeigenteil, der vom amtlichen Teil klar abgegrenzt sei. Sie sei für die Wählerinnen und Wähler auch drucktechnisch als private Anzeige erkennbar gewesen.
Die Wahlwerbung im Amtsblatt der Gemeinde durch private Anzeige sei zulässig gewesen, da die Möglichkeit privater Wahlwerbung zu Gunsten aller Bewerber bestanden habe. Ein Veröffentlichungsverbot in der „heißen Phase“des Wahlkampfs gebe es nicht. Die weitere Bewerberin des Wahlkampfs habe von der Möglichkeit gewusst, Wahlwerbung im Amtsblatt zu platzieren. Sie habe hiervon unmittelbar vor dem ersten Wahlgang selbst Gebrauch gemacht.
Binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils kann die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragt werden, so das Gericht.