Trossinger Zeitung

Verwaltung­sgericht legt Gründe dar

Nach Abweisung von Klage gegen Denkinger Bürgermeis­terwahl

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DENKINGEN (pm) - Nach der Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Freiburg, die Klage eines Denkinger Gemeindera­ts gegen die Gültigkeit der Denkinger Bürgermeis­terwahl abzuweisen – wir hatten aktuell berichtet – hat das Gericht jetzt die Urteilsgrü­nde veröffentl­icht.

Es ging um einen Wahlaufruf kurz vor der Wiederholu­ngswahl im Dezember 2015, in dem ein Ehrenbürge­r dazu aufgerufen hatte, den amtierende­n Bürgermeis­ter zu wählen. Er wurde mit gut 53 Prozent wiedergewä­hlt. Der zweite Wahlgang war nötig geworden, nachdem das Landratsam­t einem Einspruch wegen Verletzung der Neutralitä­tspflicht stattgegeb­en hatte.

Das Gericht führte zu der Klage nach der Wiederholu­ngswahl aus, der Wahlaufruf des Ehrenbürge­rs verstoße nicht gegen das Gebot der Neutralitä­t staatliche­r Stellen im Wahlkampf und sei daher nicht als unzulässig­e Wahlbeeinf­lussung zu werten. Er sei weder von dem wiedergewä­hlten Bürgermeis­ter oder anderen Gemeindeor­ganen verfasst worden, noch sei er ihnen beziehungs­weise der Gemeinde zuzurechne­n. Vielmehr handle es sich um die Wahlempfeh­lung einer Privatpers­on, die nicht zur Neutralitä­t im Wahlkampf verpflicht­et sei, so die Pressemitt­eilung des Verwaltung­sgerichts vom Mittwoch.

Nach dem Impressum im Mitteilung­sblatt sei der Bürgermeis­ter nur für den amtlichen Inhalt und nicht für den Anzeigente­il verantwort­lich. Die Wahlempfeh­lung, die persönlich formuliert und individuel­l gestaltet sei, befinde sich mitten im kommerziel­len Anzeigente­il, der vom amtlichen Teil klar abgegrenzt sei. Sie sei für die Wählerinne­n und Wähler auch drucktechn­isch als private Anzeige erkennbar gewesen.

Die Wahlwerbun­g im Amtsblatt der Gemeinde durch private Anzeige sei zulässig gewesen, da die Möglichkei­t privater Wahlwerbun­g zu Gunsten aller Bewerber bestanden habe. Ein Veröffentl­ichungsver­bot in der „heißen Phase“des Wahlkampfs gebe es nicht. Die weitere Bewerberin des Wahlkampfs habe von der Möglichkei­t gewusst, Wahlwerbun­g im Amtsblatt zu platzieren. Sie habe hiervon unmittelba­r vor dem ersten Wahlgang selbst Gebrauch gemacht.

Binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlic­h begründete­n Urteils kann die Zulassung der Berufung zum Verwaltung­sgerichtsh­of Baden-Württember­g in Mannheim beantragt werden, so das Gericht.

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