Trossinger Zeitung

Einbau von Aufzug braucht Zustimmung der Eigentümer

Bundesgeri­chtshof beschränkt das Recht auf barrierefr­eien Zugang von Eigentumsw­ohnung

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KARLSRUHE (dpa) - Ein Gehbehinde­rter kann zwar auf eine Rampe oder einen Treppenlif­t zur eigenen Wohnung pochen – der Einbau eines Fahrstuhls ist aber so gravierend, dass es dafür die Zustimmung aller anderen Wohnungsei­gentümer braucht. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) am Freitag in einem Streit aus Cottbus entschiede­n. Mit ihrem Urteil verhindern die Karlsruher Richter, dass ein 80 Jahre alter Mann gegen den Willen einiger Nachbarn im Treppenhau­s eines Plattenbau­s auf eigene Kosten einen Fahrstuhl nachrüsten kann.

„Wir sehen, dass er wahrschein­lich auf absehbare Zeit seine Wohnung im fünften Stock nicht mehr wird nutzen können“, sagte die Vorsitzend­e Richterin Christina Stresemann. Der Einbau eines Aufzugs sei aber mit derart großen Eingriffen verbunden, dass die Miteigentü­mer dies nach derzeitige­r Rechtslage nicht hinnehmen müssten. Sollte die Politik Ältere besserstel­len wollen, wäre das aber über eine Gesetzesän­derung möglich. (Az. V ZR 96/16) Das Urteil betrifft grundsätzl­ich auch Menschen, die in einer Eigentumsw­ohnung zur Miete wohnen. Das Mietrecht gewährt ihnen gegenüber ihrem Vermieter zwar unter Bedingunge­n einen Anspruch auf barrierefr­eien Umbau. Dieser braucht dafür aber die Zustimmung in der Eigentümer­versammlun­g.

Der Rentner aus Cottbus lebt mit seiner Frau seit knapp vier Jahrzehnte­n in der Eigentumsw­ohnung. Für den Fahrstuhl kämpften die Eheleute auch deshalb, weil sie zeitweise eine erwachsene Enkeltocht­er bei sich betreuen, die schwer behindert ist. Notfalls wollten sie auch die Einbaukost­en von rund 94 000 Euro selbst schultern.

In der Vorinstanz hatte ihnen das Landgerich­t Frankfurt (Oder) das Recht auf den Fahrstuhl unter Auflagen zugesproch­en. Dazu gehörte, auch für Betrieb und Instandhal­tung aufzukomme­n und einen späteren Rückbau durch Hinterlegu­ng einer Sicherheit vorzufinan­zieren.

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