Zusatzverdienst willkommen
Was Auszubildende beachten müssen, wenn sie sich nach einem Nebenjob umschauen
Die Löhne für Auszubildende sind im vergangenen Jahr gestiegen. Nach einer Auswertung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verdienten Azubis im Westen Deutschlands 3,2 Prozent mehr als 2015, im Osten sogar 4,9 Prozent. Zwischen den Ausbildungsberufen gibt es jedoch starke Unterschiede. So verdient ein angehender Kaufmann für Versicherungen und Finanzen monatlich 1028 Euro, ein künftiger Bäcker jedoch nur 618 Euro. Da verwundert es nicht, dass für manche Azubis der Lohn nicht ausreicht und sie sich nach Zusatzverdiensten umschauen.
Die Auswahl an Minijobs ist groß. Angebote von Privathaushalten finden sich beispielsweise über die Haushaltshilfe-Börse der MinijobZentrale (www.haushaltsjob-boerse.de). Minijobs bei Betrieben vermittelt das Jobcenter oder sie lassen sich über Aushänge und Anzeigen finden. Beliebt sind etwa Tätigkeiten als Lieferbote, Prospektausträger oder Aushilfe in der Gastronomie. Es gibt dabei aber ein paar rechtliche Hürden, die zu beachten sind.
Arbeitgeber muss über die Nebentätigkeit informiert werden Grundsätzlich spricht zwar nichts gegen einen Nebenjob während der Ausbildung. „Arbeitnehmer müssen jedoch ihren Arbeitgeber über ihre Nebentätigkeit informieren“, sagt Peter Koniecny, Teamleiter in der Minijob-Zentrale. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur in wenigen Fällen verweigern. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Azubi für einen Konkurrenten seines Ausbildungsbetriebes tätig werden möchte. Ansonsten kann er erst im Nachhinein den Nebenjob verbieten, dies aber auch nur, wenn die Leistungen des Azubis deutlich nachlassen, er unentschuldigt in der Berufsschule fehlt oder er seine Pflichten wie das Führen eines Berichtsheftes vernachlässigt.
„Außerdem bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeiten“, weiß Peter Koniecny. Das gilt insbesondere für Azubis, die noch nicht volljährig sind. Sie dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr als acht Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Auch dürfen sie an nicht mehr als fünf Tagen in der Woche tätig sein und sie müssen zwischen den Tätigkeiten eine Pause von zwölf Stunden einhalten. Für Azubis, die 18 Jahre oder älter sind, beträgt diese Ruhezeit laut Arbeitszeitgesetz dagegen nur elf Stunden. Außerdem dürfen sie an bis zu sechs Tagen in der Woche tätig werden und pro Tag acht Stunden im Einsatz sein.
Wie die Stunden im Nebenjob entlohnt werden, ist unterschiedlich. Doch bis auf wenige Ausnahmen gilt für alle Tätigkeiten ein Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde. Von dieser Regelung ausgenommen sind auch unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss. Bei allen anderen kann die Bezahlung im Nebenjob schnell höher ausfallen als der Ausbildungslohn, für den nämlich kein Mindestlohn gilt. Für Azubis, die sich für einen Minijob entscheiden, gibt es noch eine gute Nachricht: „Für den Arbeitnehmer gilt, dass brutto gleich netto ist“, sagt Peter Koniecny. Somit lassen sich bis zu 450 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Nur für die Rente werden 3,71 Prozent abgezogen. Doch selbst von dieser Rentenversicherungspflicht können sich Minijobber befreien lassen. Die Beiträge zur Sozialversicherung trägt der Arbeitgeber.
Nach einem Monat Anspruch auf einen Arbeitsvertrag Auch wenn es sich um eine sogenannte geringfügige Beschäftigung handelt, haben Minijobber wichtige Rechte. Dazu zählen vor allem der Anspruch auf Urlaub und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn die Tätigkeit länger als einen Monat dauert, dürfen Minijobber auch einen Arbeitsvertrag verlangen, der ihre Tätigkeit genau beschreibt und regelt. Dabei ist es ratsam, auf Flexibilität zu achten, damit der Nebenjob auch mit der Ausbildung vereinbar bleibt.