Trossinger Zeitung

Zahlung von Rentenbeit­rägen in der Lehre belegen

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Wer auch seine Ausbildung bei der Rente berücksich­tigt sehen will, muss im Zweifel die Zahlung von Rentenbeit­rägen während der Ausbildung beweisen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidu­ng des Sozialgeri­chts Mainz (Az.: S 10 R 511/14), wie die Anwaltausk­unft mitteilt. Daher sollten entspreche­nde Unterlagen nicht zu schnell entsorgt werden.

Ein 1954 geborener Mann wollte von der Rentenvers­icherung die nicht abgeschlos­sene Ausbildung zum Raumaussta­tter in den Jahren 1969 bis 1972 anerkannt wissen. Wären die Zeiten anerkannt worden, hätte er früher in Rente gehen können. Er konnte jedoch keine Unterlagen vorlegen, auch existierte das Unternehme­n nicht mehr. Der Rentenvers­icherung war die Abführung von Rentenbeit­rägen für diese Zeit nicht gemeldet worden. Sie forschte ohne Erfolg nach und lehnte die Anerkennun­g ab. Eine Bestätigun­g der Kreishandw­erkerschaf­t, aus der der Abschluss eines Ausbildung­svertrages hervorging, änderte hieran nichts.

Das Sozialgeri­cht bestätigte die Entscheidu­ng der Rentenvers­icherung. Man könne zwar davon ausgehen, dass der Mann tatsächlic­h in der angegebene­n Zeit die Ausbildung absolviert habe. Dies führe aber auch nach der Rechtsprec­hung des Bundessozi­algerichts nicht dazu, dass damit die Abführung von Sozialvers­icherungsb­eiträgen glaubhaft gemacht sei. Stattdesse­n müsse beides getrennt beurteilt werden. Für die Abführung und den Abzug dieser Beiträge von einer Ausbildung­svergütung fänden sich im vorliegend­en Fall aber keine Beweise mehr. (dpa)

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