Kein Ausgleich bei Flugverspätung wegen Vogelschlag
LUXEMBURG (AFP) - Flugreisende haben weiterhin keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn ihr Flug wegen eines Vogelschlags um mehr als drei Stunden verspätet ist oder ganz ausfällt. Eine Kollision mit einem Vogel sei ein „außergewöhnlicher Umstand“, den eine Fluggesellschaft nicht zu verantworten habe, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH). Er blieb damit bei seiner Rechtsprechung (AZ. C-315/15).
Fluggäste haben nach EU-Recht bei einer Flugannullierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung, die je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Fluggesellschaften müssen jedoch keinen Ausgleich zahlen, wenn sie nachweisen, dass die Annullierung oder Verspätung auf unvermeidbare Umstände zurückgeht. Dazu zählen etwa Vulkanausbrüche, unvorhersehbare Streiks oder Vogelschlag.
Im Ausgangsfall hat das klagende tschechische Ehepaar aber womöglich doch Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 Euro: Sein Flugzeug war nach einer Kollision mit einem Vogel auf dem tschechischen Flughafen Brünn von einer örtlichen Gesellschaft kontrolliert und freigegeben worden. Gleichwohl bestand die Fluglinie Sunwing darauf, dass ein Techniker aus einer anderen tschechischen Stadt nach Brünn fuhr, um die Betriebsbereitschaft des Flugzeugs zu prüfen. Zwar stellte auch er keine gravierenden Schäden fest, die beiden Kontrollen führten aber zu einer Verspätung von fast vier Stunden.