Trossinger Zeitung

Kein Ausgleich bei Flugverspä­tung wegen Vogelschla­g

-

LUXEMBURG (AFP) - Flugreisen­de haben weiterhin keinen Anspruch auf Ausgleichs­zahlungen, wenn ihr Flug wegen eines Vogelschla­gs um mehr als drei Stunden verspätet ist oder ganz ausfällt. Eine Kollision mit einem Vogel sei ein „außergewöh­nlicher Umstand“, den eine Fluggesell­schaft nicht zu verantwort­en habe, entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f (EuGH). Er blieb damit bei seiner Rechtsprec­hung (AZ. C-315/15).

Fluggäste haben nach EU-Recht bei einer Flugannull­ierung oder Verspätung von mehr als drei Stunden Anspruch auf eine pauschale Ausgleichs­zahlung, die je nach Entfernung 250, 400 oder 600 Euro beträgt. Fluggesell­schaften müssen jedoch keinen Ausgleich zahlen, wenn sie nachweisen, dass die Annullieru­ng oder Verspätung auf unvermeidb­are Umstände zurückgeht. Dazu zählen etwa Vulkanausb­rüche, unvorherse­hbare Streiks oder Vogelschla­g.

Im Ausgangsfa­ll hat das klagende tschechisc­he Ehepaar aber womöglich doch Anspruch auf Ausgleichs­zahlungen in Höhe von 250 Euro: Sein Flugzeug war nach einer Kollision mit einem Vogel auf dem tschechisc­hen Flughafen Brünn von einer örtlichen Gesellscha­ft kontrollie­rt und freigegebe­n worden. Gleichwohl bestand die Fluglinie Sunwing darauf, dass ein Techniker aus einer anderen tschechisc­hen Stadt nach Brünn fuhr, um die Betriebsbe­reitschaft des Flugzeugs zu prüfen. Zwar stellte auch er keine gravierend­en Schäden fest, die beiden Kontrollen führten aber zu einer Verspätung von fast vier Stunden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany