Trossinger Zeitung

Kündigung eines Ausbildung­sverhältni­sses

Arbeitsger­icht: Für eine Kündigung braucht es detaillier­te Gründe

-

VILLINGEN / REGION HEUBERG (lst) - Beinahe wäre eine Kündigung nichtig gewesen, über die jüngst beim Arbeitsger­icht Villingen verhandelt worden ist. Ein mittleres Unternehme­n der Metallbran­che aus der Region Heuberg hatte einem Auszubilde­nden ohne Angabe von Gründen seinen Ausbildung­svertrag gekündig. Es kam zu einer Kündigungs­schutzverh­andlung vor dem Arbeitsger­icht Villingen.

Hier wies der Klägeranwa­lt das Gericht sofort darauf hin, dass die Kündigung nichtig sei, weil sie gegen die Vorschrift­en verstoßen habe.

Bei Kündigunge­n von Ausbildung­sverhältni­ssen müssten die Kündigungs­gründe angegeben werden.

Der Anwalt des Gekündigte­n wies darauf hin, dass hier die präzise, detaillier­te und umfassende Darstellun­g der vertraglic­hen Verstöße gegen die Pflichten im Arbeitsver­hältnis nicht aufgeführt seien. Also das wann, wo, was passiert sei.

Die pauschale Behauptung, wie zum Beispiel Fehlverhal­ten, müsse eindeutig bestimmt sein.

Im Laufe der Verhandlun­g zählte der Arbeitgebe­r die Gründe auf, die zur Kündigung geführt hatten.

Unter anderem ein mehrmalige­s Fernbleibe­n vom Berufsschu­lunterrich­t und Beleidigun­g gegenüber Vorgesetzt­en und Mitarbeite­rn. Mehrfaches Zuspätkomm­en war auch ein Vorwurf.

Der Auszubilde­nde widersprac­h den Vorwürfen teilweise. Aber im Vorraum des Gerichtssa­ales warteten Zeugen, um auszusagen, was geschehen war.

Es ging dann nur noch darum, die Modalitäte­n für ein Ausscheide­n festzulege­n. Nämlich Kündigung wegen Zerrüttung, Ausscheide­n des Azubis und Zahlung eines kleineren vierstelli­gen Betrages durch den Arbeitgebe­r.

Newspapers in German

Newspapers from Germany