Vergleich beendet Denkinger Ratskonflikt
Landgerichts-Auffassung bestätigt in zwei Punkte Amtsgerichtsurteil, in einem nicht
ROTTWEIL/DENKINGEN - Einem Vergleichsvorschlag der Ersten Zivilkammer des Rottweiler Landgerichts haben sich am Mittwoch der verklagte Ehemann der Denkinger Gemeinderätin Suse Staudenmayer und Denkingens Bürgermeister Rudolf Wuhrer angeschlossen. Dies machte ein Urteil der Kammer unnötig. Verständigung in der Berufung gegen ein Urteil des Spaichinger Amtsgerichts, das Staudenmayer in allen drei strittigen Punkten verurteilt hatte, war im Vorfeld nicht geglückt. Gemäß dem Vergleichsvorschlag nun zog Wuhrer in einem Punkt die Klage zurück, in den beiden weiteren verpflichtete sich Karl Staudenmayer zur Unterlassung der Behauptung und zum Widerruf und zog die Berufung zurück.
Es ging um drei Behauptungen in einem Schreiben an die Rechtsaufsicht, veröffentlicht in einem Internetblog und in einem Leserbrief in dieser Zeitung, die Wuhrer als ehrenrührig empfand: Zum einen, dass Wuhrer viele Bürger aus Denkingen, die irgendwann einmal einen Leserbrief geschrieben oder eine andere Meinung als die Wuhrers vertreten hätten, benachteiligt, geschädigt, oder diskriminiert wurden. Der zweite Punkt: Wuhrer würde kritischen Räten gegenüber mit unkontrollierten Wutausbrüchen reagieren und drittens: Wuhrer habe der Gemeinderätin Suse Staudenmayer in einer Ratssitzung im Juli 2015 erklärt, sie solle hier verschwinden.
Die Kammer wurde vom Präsidenten des Landgerichts Rottweil, Dietmar Foth geleitet. Es gehe, so die Begründung für die im Vergleich formulierte Rechtsauffassung, in der Berufung nur darum, die Beweiswürdigung aus zwei Verhandlungen vor dem Amtsgericht, zu überprüfen. Bei der juristischen Prüfung habe die Kammer keinen Verfahrensfehler finden können, so Foth. Daher müsse sich auch das Landgericht der Beweisfügung anschließen. Im ersten Punkt allerdings kassierte der Vergleich die Entscheidung des Spaichinger Zivilrichters: Die Äußerungen zum Umgang mit kritischen Leserbriefschreibern sei als Meinungsäußerung zu werten und nicht als Tatsachenbehauptung. Sie sei daher gerade im politischen Raum keine Grenzüberschreitung.
Anders sei es bei den beiden anderen Punkten. Diese behaupteten Tatsachen, die nachweisbar sein müssen. Nach Anhörung aller Gemeinderäte und zweier Bediensteter habe dies der Amtsrichter aber nicht feststellen können.
Karl Staudenmayer hatte dem Gericht eine Stellungnahme, in der er seine Reputation als Gemeinderat in Ulm, Lehrer und Landwirt schilderte, zukommen lassen. Er gab sie sinngemäß im Gespräch mit den Richtern wieder. Er könne nicht widerrufen, weil er dann implizit sagen würde, seine Frau habe gelogen, als sie ihm und dann auch in einer eidesstattlichen Erklärung - die Szene der nichtöffentlichen Sitzung im Verlauf der aufgeheizten Zeit der Bürgermeisterwahl schilderte. Weder er, noch seine Frau würden lügen: „Meine Frau sagt mit Sicherheit die Wahrheit.“
„Wir sind fern davon, Sie oder Ihre Frau einer Lüge zu bezichtigen“, sagte Richter Noack. Aber das Gericht könne eben nicht zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht einen falschen Eindruck gehabt habe. Es müsse sich juristisch zudem der Beweisführung des Amtsgerichts anschließen, da dieses keinen juristischen Fehler gemacht habe. Auch Richter Foth hatte das zuvor ähnlich gesagt: Staudenmayers Frau habe das so empfunden, aber subjektive Wahrnehmung sei oft unterschiedlich.
Letztlich stimmte Staudenmayer zu. Damit ist der Fall vor dem Zivilgericht beendet. Dank des Vergleichs müssen nun beide Seiten je ihre Kosten tragen. Beim Staatsanwalt Bürgermeister Wuhrer hatte jedoch schon angekündigt, die eidesstattliche Erklärung der Gemeinderätin von der Staatsanwaltschaft auf Falschaussage strafrechtlich überprüfen zu lassen. Die Stellungnahmen von Wuhrer und Staudenmayer zum Ausgang des Verfahrens veröffentlichen wir in der Freitagsausgabe.