Hoverboards gelten als Fußgänger oder Kraftfahrzeug
TUTTLINGEN - Im Tuttlinger Stadtbild sieht man sie bisher selten. Vereinzelt sind dann aber meist Jugendliche damit unterwegs: Hoverboards. Die kleinen fahrbaren Bretter mit Elektromotor befinden sich noch in vielen rechtlichen Grauzonen. Wo dürfen die Bretter genutzt werden, gelten sie als Fahrzeuge und wie oft hat die Polizei damit zu tun? Unser Volontär Michael Häußler hat sich darüber mit Christoph Steilner vom Polizeipräsidium Tuttlingen, Sachbereich Verkehr, unterhalten. Herr Steilner, dürfen Hoverboards eigentlich auf dem Radweg fahren? Nein. Hoverboards gelten als Sportund Spielgerät und damit nicht als Fahrzeug. Zumindest, wenn sie bis sechs Stundenkilometer fahren können. Dann gelten sie als Fußgänger und dürfen auf dem Gehweg fahren. Und wenn sie schneller als sechs Kilometer die Stunde fahren können? Dann werden sie als Kraftfahrzeug eingeordnet und dürfen ohne Zulassung gar nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Die Boards dürfen dann nur auf abgesperrten Strecken gefahren werden. Für ein Kraftfahrzeug benötigt man außerdem einen Führerschein, einen Helm, eine Versicherung und so weiter. Gibt es da eine gesetzliche Regelung? Das ist rechtlich alles noch gar nicht eingeordnet. Die Hoverboards haben, trotz Sport- und Spielgerät, einen Motor. Das ist der Graubereich. Dafür müsste man, wenn es mehr werden sollten, eigene Regeln finden. So gilt eben die Regel, dass es bis sechs Stundenkilometer ein Sport- und Spielgerät ist und darüber gilt der abgesperrte Bereich. Wie oft hat die Polizei in Tuttlingen damit zu tun? Im öffentlichen Verkehrsraum habe ich das noch nie gesehen. Bei uns ist das bislang kein Thema. Wie können die Beamten denn überprüfen, wie schnell so ein Board fahren kann? Im Zweifelsfall müsste man schauen, wie schnell es ist. Wenn es zu einem Strafverfahren kommen würde. Dann müsste man tatsächlich auf dem Prüfstand schauen, wie schnell es ist.