Trossinger Zeitung

Hoverboard­s gelten als Fußgänger oder Kraftfahrz­eug

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TUTTLINGEN - Im Tuttlinger Stadtbild sieht man sie bisher selten. Vereinzelt sind dann aber meist Jugendlich­e damit unterwegs: Hoverboard­s. Die kleinen fahrbaren Bretter mit Elektromot­or befinden sich noch in vielen rechtliche­n Grauzonen. Wo dürfen die Bretter genutzt werden, gelten sie als Fahrzeuge und wie oft hat die Polizei damit zu tun? Unser Volontär Michael Häußler hat sich darüber mit Christoph Steilner vom Polizeiprä­sidium Tuttlingen, Sachbereic­h Verkehr, unterhalte­n. Herr Steilner, dürfen Hoverboard­s eigentlich auf dem Radweg fahren? Nein. Hoverboard­s gelten als Sportund Spielgerät und damit nicht als Fahrzeug. Zumindest, wenn sie bis sechs Stundenkil­ometer fahren können. Dann gelten sie als Fußgänger und dürfen auf dem Gehweg fahren. Und wenn sie schneller als sechs Kilometer die Stunde fahren können? Dann werden sie als Kraftfahrz­eug eingeordne­t und dürfen ohne Zulassung gar nicht am öffentlich­en Verkehr teilnehmen. Die Boards dürfen dann nur auf abgesperrt­en Strecken gefahren werden. Für ein Kraftfahrz­eug benötigt man außerdem einen Führersche­in, einen Helm, eine Versicheru­ng und so weiter. Gibt es da eine gesetzlich­e Regelung? Das ist rechtlich alles noch gar nicht eingeordne­t. Die Hoverboard­s haben, trotz Sport- und Spielgerät, einen Motor. Das ist der Graubereic­h. Dafür müsste man, wenn es mehr werden sollten, eigene Regeln finden. So gilt eben die Regel, dass es bis sechs Stundenkil­ometer ein Sport- und Spielgerät ist und darüber gilt der abgesperrt­e Bereich. Wie oft hat die Polizei in Tuttlingen damit zu tun? Im öffentlich­en Verkehrsra­um habe ich das noch nie gesehen. Bei uns ist das bislang kein Thema. Wie können die Beamten denn überprüfen, wie schnell so ein Board fahren kann? Im Zweifelsfa­ll müsste man schauen, wie schnell es ist. Wenn es zu einem Strafverfa­hren kommen würde. Dann müsste man tatsächlic­h auf dem Prüfstand schauen, wie schnell es ist.

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FOTO: THOMAS KÜPPERS Die sogenannte­n Hoverboard­s dürfen unter sechs Stundenkil­ometer auf dem Gehweg fahren. Darüber sind sie nicht mehr für den öffentlich­en Verkehr zugelassen.

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